Was passiert bei einer Festnahme?
Eine Festnahme aufgrund eines internationalen oder europäischen Haftbefehls erfolgt typischerweise am Flughafen, bei einer Grenzkontrolle, bei einer Verkehrskontrolle oder bei einer gezielten Polizeiaktion. Die Polizei handelt aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) oder einer Interpol-Fahndung.
Die Festnahme ist für Betroffene ein Schock. Umso wichtiger ist es, besonnen zu reagieren und die eigenen Rechte zu kennen. Die folgenden Schritte gelten für jede Festnahme im Zusammenhang mit einem Auslieferungsverfahren.
Schritt 1: Schweigen Sie
Das Wichtigste zuerst: Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Machen Sie keine Aussage zur Sache — weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Haftrichter. Jede Äußerung kann im späteren Auslieferungsverfahren gegen Sie verwendet werden.
Sagen Sie lediglich: „Ich mache keine Aussage. Ich möchte meinen Anwalt sprechen."
Das Schweigerecht gilt umfassend. Sie müssen weder den Vorwurf kommentieren noch Fragen zum Sachverhalt beantworten. Lediglich Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift) müssen Sie angeben.
Schritt 2: Anwalt anrufen
Sie haben ab dem Moment der Festnahme das Recht auf anwaltliche Vertretung (§ 40 IRG i.V.m. § 137 StPO). Bestehen Sie darauf, einen Anwalt zu kontaktieren, bevor Sie irgendeine Erklärung abgeben. Die Polizei muss Ihnen die Möglichkeit geben, einen Anwalt anzurufen.
Ich bin rund um die Uhr erreichbar — auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen. Ich kann sofort telefonisch beraten und die nächsten Schritte einleiten, auch wenn die Festnahme in einem anderen Bundesland erfolgt.
Wenn Sie keinen Anwalt kennen oder erreichen, wird Ihnen das Gericht bei der richterlichen Vorführung einen Pflichtverteidiger bestellen. In Auslieferungssachen ist die Beiordnung eines Verteidigers regelmäßig geboten.
Schritt 3: Richterliche Vorführung
Nach der Festnahme werden Sie unverzüglich — spätestens am nächsten Tag — dem zuständigen Amtsrichter vorgeführt (§ 22 IRG). Der Richter prüft Ihre Identität, belehrt Sie über Ihre Rechte und entscheidet über die vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG).
Bei der richterlichen Vorführung werden Sie über folgende Rechte belehrt: den Grund der Festnahme und den zugrunde liegenden Haftbefehl, das Recht auf Übersetzung (wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen), das Recht auf anwaltliche Vertretung, das Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen sowie das Recht auf konsularischen Beistand (wenn Sie kein deutscher Staatsangehöriger sind).
Schritt 4: Stimmen Sie nicht der vereinfachten Übergabe zu
Der Richter wird Sie fragen, ob Sie der vereinfachten Übergabe zustimmen (§ 41 IRG). Bei einem Europäischen Haftbefehl wird auch nach dem Verzicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes gefragt (§ 82 IRG).
Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Sie hat zur Folge, dass Sie ohne förmliches Zulässigkeitsverfahren an den ersuchenden Staat übergeben werden. Alle Verteidigungsmöglichkeiten — Auslieferungshindernisse, Verfassungsbeschwerde — gehen damit verloren.
Ich rate in aller Regel dringend davon ab, der vereinfachten Übergabe zuzustimmen. Nur das förmliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt Ihnen die Möglichkeit, alle Auslieferungshindernisse geltend zu machen.
Ihre Rechte in der Auslieferungshaft
Während der Auslieferungshaft haben Sie im Wesentlichen die gleichen Rechte wie ein Untersuchungsgefangener. Der Kontakt mit Ihrem Verteidiger unterliegt keiner Überwachung. Sie haben Anspruch auf medizinische Versorgung und auf regelmäßigen Kontakt mit Angehörigen. Als ausländischer Staatsangehöriger steht Ihnen konsularischer Beistand Ihres Heimatstaates zu.
Die Auslieferungshaft dient ausschließlich der Sicherung der Übergabe. Sie ist unverhältnismäßig, wenn der Haftzweck auch durch mildere Mittel gewährleistet werden kann — etwa durch Meldeauflagen, Passabgabe, Kaution oder elektronische Aufenthaltsüberwachung.
Haftverschonung — raus aus der Haft
Die Haftverschonung ist in jedem Auslieferungsverfahren zu prüfen. Das OLG kann die Auslieferungshaft unter Auflagen aussetzen (§ 25 IRG analog), wenn der Haftzweck auch durch mildere Mittel gesichert werden kann. In der Praxis gelingt dies insbesondere dann, wenn der Betroffene über feste soziale Bindungen in Deutschland verfügt, keinen Fluchtanreiz hat und bereit ist, strenge Auflagen zu erfüllen.
Ich beantrage die Haftverschonung regelmäßig unmittelbar nach Mandatsübernahme. Die schnelle Entlassung aus der Haft schafft nicht nur menschliche Erleichterung, sondern verbessert auch die Verteidigungsposition erheblich.
Was Angehörige tun können
Wenn ein Angehöriger festgenommen wurde, ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Auslieferungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Versuchen Sie herauszufinden, in welcher Haftanstalt sich der Betroffene befindet. Sammeln Sie alle verfügbaren Informationen über den zugrunde liegenden Haftbefehl.
Ich kann auch von Angehörigen beauftragt werden. Ich nehme sofort Kontakt mit dem Inhaftierten auf, koordiniere die Verteidigung, beantrage Haftverschonung und vertrete den Betroffenen im gesamten Auslieferungsverfahren.
Häufige Fehler vermeiden
In der Aufregung nach einer Festnahme werden häufig Fehler gemacht, die das Auslieferungsverfahren erheblich erschweren können. Machen Sie keine Aussage zur Sache — auch nicht informell gegenüber Polizeibeamten oder Mitgefangenen. Unterschreiben Sie keine Dokumente, ohne sie mit einem Anwalt besprochen zu haben. Stimmen Sie nicht der vereinfachten Übergabe zu. Versuchen Sie nicht, Beweise zu vernichten oder Kontakte zu warnen — dies kann als Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gewertet werden und eine Haftverschonung unmöglich machen.
Wie geht es nach der Festnahme weiter?
Nach der richterlichen Vorführung und der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft beginnt das eigentliche Auslieferungsverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Oberlandesgericht die Zulässigkeitsentscheidung. Parallel wird die Möglichkeit der Haftverschonung geprüft. Eine detaillierte Übersicht über den Verfahrensablauf finden Sie auf unserer Seite zum Auslieferungsrecht.