Grundlagen der Vollstreckungsübernahme
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder eine in Deutschland lebende Person im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, stellt sich die Frage, ob die Strafe in Deutschland vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsübernahme nach den §§ 48 ff. IRG ermöglicht es, eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüßen — unter den Bedingungen des deutschen Strafvollzugsrechts.
Für den Betroffenen bietet die Vollstreckungsübernahme erhebliche Vorteile: Familiennähe während der Haftzeit, Anwendung des deutschen Vollzugsrechts mit seinen Resozialisierungsangeboten, die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB (in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) sowie Vollzugslockerungen nach den Strafvollzugsgesetzen der Länder.
Rechtsgrundlagen
Die Vollstreckungsübernahme beruht auf mehreren Rechtsgrundlagen, die je nach Herkunft des Urteils unterschiedlich sind.
EU-Rahmenbeschluss 2008/909/JI
Innerhalb der EU bildet der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen die zentrale Rechtsgrundlage. Dieser wurde in Deutschland durch die §§ 84 ff. IRG umgesetzt. Der Rahmenbeschluss sieht eine weitgehend automatische Anerkennung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Heimatstaat vor — mit dem Ziel, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu fördern.
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Im Verhältnis zu Drittstaaten ist das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarats von 1983 (SEV Nr. 112) samt Zusatzprotokoll die wichtigste Rechtsgrundlage. Über 60 Staaten — darunter auch viele außereuropäische Staaten — sind diesem Übereinkommen beigetreten.
Bilaterale Abkommen und §§ 48 ff. IRG
Darüber hinaus bestehen bilaterale Vollstreckungshilfeabkommen mit verschiedenen Staaten. Fehlt eine vertragliche Grundlage, können die §§ 48 ff. IRG als innerstaatliche Rechtsgrundlage herangezogen werden — allerdings ist dann die Zustimmung des Urteilsstaates erforderlich.
Verfahrensablauf
Das Verfahren der Vollstreckungsübernahme folgt einem mehrstufigen Ablauf, an dem sowohl deutsche als auch ausländische Behörden beteiligt sind.
Antragstellung
Der Antrag auf Vollstreckungsübernahme kann vom Verurteilten selbst, vom Urteilsstaat oder von Deutschland gestellt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag über einen deutschen Rechtsanwalt zu stellen, der die erforderlichen Unterlagen zusammenstellt und die Kommunikation mit den zuständigen Behörden koordiniert.
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung eingehender Ersuchen ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Das BfJ prüft die formellen Voraussetzungen und leitet das Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Exequaturverfahren
Die tatsächliche Umwandlung des ausländischen Urteils in eine in Deutschland vollstreckbare Entscheidung erfolgt durch das zuständige Landgericht im sogenannten Exequaturverfahren (§ 54 IRG). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme vorliegen und wandelt die ausländische Strafe in eine nach deutschem Recht vollstreckbare Sanktion um.
Bei der Umwandlung ist das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des ausländischen Urteils gebunden. Es darf die Strafe jedoch anpassen, wenn sie das Höchstmaß der für die Tat nach deutschem Recht angedrohten Strafe überschreitet. In der Praxis führt dies häufig zu einer Reduzierung der Strafe — insbesondere bei Urteilen aus Staaten mit deutlich höherem Strafniveau.
Vollstreckung in Deutschland
Nach der Umwandlung wird die Strafe nach deutschem Vollzugsrecht vollstreckt. Der Verurteilte profitiert von den Regelungen des deutschen Strafvollzugs: Resozialisierungsangebote, Vollzugslockerungen (Ausgang, Freigang, offener Vollzug) und die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 StGB).
Die bereits im Ausland verbüßte Haftzeit wird auf die in Deutschland zu vollstreckende Strafe angerechnet (§ 51 StGB analog). Dies kann dazu führen, dass der Verurteilte nach der Überstellung relativ zeitnah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung erfüllt.
Vollstreckungsübernahme als Alternative zur Auslieferung
Die Vollstreckungsübernahme spielt eine wichtige Rolle als Alternative zur Auslieferung. Wenn ein EU-Mitgliedstaat die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen ersucht und dieser bereits verurteilt wurde, kann Deutschland die Vollstreckungsübernahme anbieten: Der Betroffene wird nicht ausgeliefert, sondern verbüßt die Strafe in Deutschland.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 80 Abs. 3 IRG und dem fakultativen Übergabehindernis des § 83b Abs. 2 IRG. Sie wird insbesondere dann relevant, wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und die Vollstreckung in Deutschland seiner sozialen Wiedereingliederung besser dient.
Auch Art. 16 II GG — der Auslieferungsschutz für deutsche Staatsangehörige — verlangt in bestimmten Konstellationen, dass die Vollstreckungsübernahme als milderes Mittel geprüft wird, bevor eine Auslieferung bewilligt werden kann.
Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme
Die Vollstreckungsübernahme setzt voraus, dass ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil vorliegt, die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre (beiderseitige Strafbarkeit), der Verurteilte deutscher Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Verurteilte zustimmt (bei bestimmten Vertragsgrundlagen) und noch ein vollstreckbarer Strafrest verbleibt.
Nicht übernahmefähig sind Urteile, die unter Verstoß gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze ergangen sind — etwa wenn das ausländische Verfahren elementare Verteidigungsrechte verletzt hat oder das Urteil auf Foltergeständnissen beruht.
Warum ich?
Das Verfahren der Vollstreckungsübernahme ist komplex und erfordert die Koordination mit mehreren Behörden in Deutschland und im Ausland. Ich begleite das gesamte Verfahren — von der Antragstellung über die Verhandlungen mit dem Urteilsstaat bis zum Exequaturverfahren vor dem Landgericht. Ich prüfe, ob die Vollstreckungsübernahme als Alternative zur Auslieferung in Betracht kommt, und setze mich für eine angemessene Strafumwandlung ein.