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Auslieferungsrecht in Deutschland — Überblick & Verteidigung

Das Auslieferungsrecht regelt die Übergabe einer Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Ich verteidige bundesweit und international — von der Festnahme bis zur Verfassungsbeschwerde.

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Was ist Auslieferungsrecht?

Das Auslieferungsrecht ist ein Teilgebiet des internationalen Strafrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren, unter denen eine Person von einem Staat an einen anderen überstellt wird, um dort strafrechtlich verfolgt oder eine bereits verhängte Strafe vollstreckt zu werden.

In Deutschland ist das Auslieferungsrecht vor allem im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Daneben gelten zahlreiche völkerrechtliche Verträge, insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk), der EU-Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) sowie bilaterale Auslieferungsverträge mit einzelnen Staaten.

Rechtsgrundlagen des Auslieferungsrechts

Das deutsche Auslieferungsrecht beruht auf einem mehrstufigen Normensystem. An der Spitze stehen das Grundgesetz — insbesondere Art. 16 Abs. 2 GG (Auslieferungsverbot mit Gesetzesvorbehalt für deutsche Staatsangehörige) — und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Darunter rangieren:

  • IRG (§§ 2–42) — Das innerstaatliche Auslieferungsrecht mit Voraussetzungen, Verfahren und Hindernissen.
  • EU-Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Grundlage des Europäischen Haftbefehls, umgesetzt in §§ 78 ff. IRG.
  • Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) — Multilateraler Vertrag des Europarats mit Zusatzprotokollen.
  • Bilaterale Auslieferungsverträge — Mit einzelnen Drittstaaten, insbesondere den USA (Auslieferungsvertrag von 1978 mit Zusatzverträgen). Mit Europaratsstaaten wie der Türkei und der Schweiz gilt dagegen das Europäische Auslieferungsübereinkommen — im Verhältnis zur Schweiz ergänzt durch den bilateralen Ergänzungsvertrag von 1969.
  • Trade and Cooperation Agreement (TCA) — Nachfolge-Regelung für das Vereinigte Königreich nach dem Brexit.

Der Ablauf eines Auslieferungsverfahrens

Das Auslieferungsverfahren nach dem IRG gliedert sich in drei wesentliche Phasen:

1 Festnahme & Auslieferungshaft §§ 16, 19 IRG 2 Zulässigkeitsprüfung durch das OLG § 29 IRG · unanfechtbar 3 Bewilligung durch das BfJ § 74 IRG Rechtsschutz: Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit Eilantrag · § 32 BVerfGG
Die drei Phasen des Auslieferungsverfahrens nach dem IRG — von der Festnahme bis zum letzten Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht.

1. Festnahme und vorläufige Auslieferungshaft

Die Festnahme erfolgt häufig aufgrund einer Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), einer Interpol-Ausschreibung (Red Notice oder Diffusion) oder auf diplomatischem Weg. Nach § 19 IRG kann jede Polizeibehörde einen Verfolgten vorläufig festnehmen. Gemäß § 16 IRG ordnet das zuständige Oberlandesgericht die vorläufige Auslieferungshaft an, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung vorliegen und Fluchtgefahr besteht.

Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen (§ 22 IRG) und über seine Rechte zu belehren — insbesondere das Recht auf einen Rechtsbeistand und auf konsularische Benachrichtigung.

2. Zulässigkeitsprüfung durch das OLG

Im Zulässigkeitsverfahren prüft das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt und keine Auslieferungshindernisse gegeben sind (§ 29 IRG). Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 13 IRG) — ein ordentliches Rechtsmittel existiert nicht. Sämtliche Einwendungen und Beweisanträge müssen daher rechtzeitig und umfassend im OLG-Verfahren vorgetragen werden.

3. Bewilligung und Rechtsschutz

Erklärt das OLG die Auslieferung für zulässig, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde — in den meisten Fällen das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt — über die tatsächliche Bewilligung. Die Bewilligungsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, bei der außen- und innenpolitische Erwägungen eine Rolle spielen können.

Gegen eine zulässige und bewilligte Auslieferung bleibt als letztes Verteidigungsmittel die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, regelmäßig verbunden mit einem Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG. Ich habe zahlreiche Verfassungsbeschwerden in Auslieferungssachen erfolgreich vor dem BVerfG vertreten.

Auslieferungshindernisse

Nicht jedes Ersuchen führt zur Auslieferung. Gesetz, Grundgesetz und Menschenrechtskonvention kennen Gründe, die eine Übergabe verbieten. Die wichtigsten, die ich in jedem Verfahren prüfe:

  • Drohende Todesstrafe (§ 8 IRG) — Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn der andere Staat zusichert, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder zu vollstrecken.
  • Folter oder menschenunwürdige Haft (Art. 3 EMRK, § 73 IRG) — Drohen Folter, unmenschliche Behandlung oder unhaltbare Haftbedingungen, darf nicht ausgeliefert werden.
  • Politische Verfolgung (§ 6 IRG) — Keine Auslieferung, wenn jemand in Wahrheit aus politischen Gründen verfolgt wird.
  • Keine Strafbarkeit in Deutschland (§ 3 IRG) — Die Tat muss auch hier strafbar sein, sonst wird nicht ausgeliefert.
  • Bereits abgeurteilt (§ 9 IRG, „ne bis in idem") — Wer wegen derselben Tat schon rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wird nicht erneut übergeben.

Daneben schützt Art. 16 Abs. 2 GG deutsche Staatsangehörige vor der Auslieferung an Staaten außerhalb der EU. Ob ein solcher Grund greift, hängt vom Einzelfall ab — deshalb prüfe ich früh und genau, welcher Hinderungsgrund sich für Sie nutzen lässt.

Rechtsanwalt Andreas Meyer, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel
Rechtsanwalt Andreas Meyer — Verteidigung im Auslieferungsrecht, bundesweit und 24/7 erreichbar.

Besondere Verfahrensarten

Europäischer Haftbefehl

Innerhalb der EU gilt seit 2004 der Europäische Haftbefehl (EuHB), der das klassische Auslieferungsverfahren durch ein vereinfachtes Übergabeverfahren ersetzt hat. Für 32 Katalogtaten entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Die Fristen sind erheblich verkürzt — 60 bzw. 90 Tage. Dennoch bleiben grundrechtliche Hindernisse bestehen, insbesondere bei systemischen Rechtsstaatsmängeln in einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

Interpol und Red Notice

Interpol-Fahndungen (Red Notices und Diffusions) sind keine Haftbefehle, können aber faktisch zur Festnahme und Auslieferungshaft führen. Die Löschung missbräuchlicher Red Notices bei der Commission for the Control of Interpol's Files (CCF) ist ein eigenständiges Verfahren, das häufig parallel zum Auslieferungsverfahren betrieben werden muss.

SIS-Ausschreibung

Das Schengener Informationssystem (SIS) ermöglicht die Fahndung nach Personen in rund 30 europäischen Staaten. Eine SIS-Ausschreibung zur Festnahme nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 kann zur Festnahme bei jeder Grenzkontrolle führen. Die Löschung von SIS-Einträgen erfolgt über das BKA (SIRENE-Büro) oder durch Verwaltungsklage.

Warum spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Das Auslieferungsrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete im Strafrecht. Es verbindet deutsches Verfassungsrecht, europäisches Recht, Völkerrecht und internationales Strafrecht. Die Fristen sind kurz, die Verfahren oft intransparent und die Entscheidungen des OLG unanfechtbar. Wer nach einer Festnahme aufgrund eines internationalen Haftbefehls keinen spezialisierten Verteidiger hinzuzieht, riskiert die Auslieferung — mit möglicherweise gravierenden Folgen für die persönliche Freiheit und Rechtsstellung.

Rechtsanwalt Andreas Meyer verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung in der Verteidigung gegen Auslieferungsersuchen. Er vertritt Mandanten bundesweit vor allen Oberlandesgerichten, vor dem Bundesverfassungsgericht und in Verfahren vor der Interpol-Kontrollkommission (CCF). Seine Kanzlei in Kiel ist rund um die Uhr erreichbar — auch am Wochenende und an Feiertagen.

Auslieferungsrecht auf einen Blick

Drei Verfahrensphasen

Auf Festnahme und Auslieferungshaft (§§ 16, 19 IRG) folgt die unanfechtbare Zulässigkeitsprüfung durch das OLG (§ 29 IRG) und zuletzt die Bewilligung durch das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG). Letzter Rechtsschutz ist die Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag nach § 32 BVerfGG.

Auslieferungshindernisse

Eine Übergabe ist ausgeschlossen bei drohender Todesstrafe, Folter oder menschenunwürdiger Haft, politischer Verfolgung, fehlender Strafbarkeit in Deutschland oder bereits abgeurteilter Tat. Welcher Hinderungsgrund greift, prüfe ich im Einzelfall.

Kurze Fristen

Beim Europäischen Haftbefehl gelten verkürzte Fristen von 60 bzw. 90 Tagen. Da die OLG-Entscheidung unanfechtbar ist, müssen alle Einwendungen bereits vollständig im OLG-Verfahren vorgetragen werden — eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung ist daher entscheidend.

Was Betroffene oft fragen

Kann ich als deutscher Staatsangehöriger ausgeliefert werden?
Art. 16 Abs. 2 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. An EU-Mitgliedstaaten ist eine Auslieferung unter den engen Voraussetzungen des § 80 IRG dennoch möglich — etwa bei maßgeblichem Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat und nur gegen Zusicherung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung. Die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof richtet sich nach dem IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002.
Ist die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts anfechtbar?
Gegen die Zulässigkeitsentscheidung des OLG gibt es kein ordentliches Rechtsmittel (§ 13 IRG). Möglich bleibt allein die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, regelmäßig verbunden mit einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG. Deshalb müssen alle Einwendungen bereits vollständig im OLG-Verfahren vorgetragen werden.
Wie lange dauert ein Auslieferungsverfahren?
Beim Europäischen Haftbefehl gelten verkürzte Fristen von 60 bzw. 90 Tagen. Klassische Auslieferungsverfahren mit Drittstaaten dauern häufig mehrere Monate, bei Verfassungsbeschwerde länger. Die Auslieferungshaft besteht in dieser Zeit regelmäßig fort.
Was sollte ich nach einer Festnahme aufgrund eines internationalen Haftbefehls tun?
Machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts — insbesondere keine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung, denn diese ist unwiderruflich. Verlangen Sie umgehend einen auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidiger und die Benachrichtigung Ihrer Angehörigen.
Warum ist eine spezialisierte Verteidigung im Auslieferungsrecht entscheidend?
Das Auslieferungsrecht verbindet Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht, die Fristen sind kurz und die OLG-Entscheidung ist unanfechtbar. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung ab dem Zeitpunkt der Festnahme ist regelmäßig entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
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