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Beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG)

Grundsatz

Die beiderseitige Strafbarkeit (double criminality) verlangt, dass die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar ist (§ 3 IRG).

Ausnahme beim EuHb

Für 32 Katalogtaten ist das Erfordernis aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 EU-Rahmenbeschluss, § 81 Nr. 4 IRG): u.a. Terrorismus, Menschenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, schwere Körperverletzung.

Prüfungsmaßstab

Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Tat im ausländischen Recht an, sondern auf den Sachverhalt. Das OLG prüft: Wäre dieser Sachverhalt — als in Deutschland begangen gedacht — nach deutschem Recht strafbar?

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