Europäischer Haftbefehl (EuHb)
Stand: Juni 2026
Rechtsgrundlagen
Der Europäische Haftbefehl (EuHb, englisch: European Arrest Warrant/EAW) beruht auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der EU vom 13. Juni 2002 und ist in Deutschland durch die §§ 78–83h IRG umgesetzt. Er ersetzt innerhalb der EU weitgehend die klassischen Auslieferungsverfahren und ermöglicht eine vereinfachte Übergabe zwischen Mitgliedstaaten.
Funktionsweise
Ein ausstellender Mitgliedstaat übermittelt den EuHb auf einem standardisierten Formular. Der Vollstreckungsstaat prüft, ob Ablehnungsgründe vorliegen. Im Gegensatz zum klassischen Auslieferungsrecht entfällt in weiten Teilen das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit: Bei 32 Katalogstraftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses — darunter Terrorismus, Menschenhandel, Korruption und Cyberkriminalität — verzichtet der Vollstreckungsstaat auf die Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit, sofern die Strafandrohung im Ausstellungsstaat mindestens drei Jahre beträgt.
Zwingend zulässige Ablehnungsgründe (§ 83 IRG)
Die Vollstreckung muss abgelehnt werden bei: Amnestieverbot, ne-bis-in-idem-Schutz (Doppelbestrafungsverbot), Strafbarkeitsalter und Abwesenheitsurteilen ohne Garantie einer Nachverhandlung (§ 83 Nr. 3 IRG).
Fakultative Ablehnungsgründe (§ 83b IRG)
Fakultativ kann die Vollstreckung verweigert werden bei einseitiger territorialer Zuständigkeit des Ausstellungsstaats, laufenden deutschen Strafverfahren für dieselbe Tat, drohender Vollstreckungsverjährung oder wenn eine Übergabe eigener Staatsangehöriger zur Strafvollstreckung mit Garantien für die spätere Überstellung nach Deutschland verbunden wird.
Grundrechtsschutz
Das BVerfG hat mit dem Urteil zum Europäischen Haftbefehlsgesetz (2005) und nachfolgenden Entscheidungen klargestellt, dass auch beim EuHb der Grundrechtskern des Art. 16 GG (Auslieferungsverbot für Deutsche) und absolute Menschenrechtsstandards nicht unterschritten werden dürfen. Bei systemischen Mängeln im Ausstellungsstaat — insbesondere bei Haftbedingungen oder Justizunabhängigkeit — ist eine Aussetzung oder Ablehnung möglich.
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