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Internationaler Haftbefehl —
Auslieferung an Drittstaaten

Auslieferungsersuchen von Staaten außerhalb der EU folgen anderen Regeln als der Europäische Haftbefehl. Bilaterale Verträge, das EuAlÜbk und menschenrechtliche Grenzen bestimmen das Verfahren.

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Auslieferung an Drittstaaten — Grundlagen

Während der Europäische Haftbefehl das Übergabeverfahren innerhalb der EU regelt, richtet sich die Auslieferung an Staaten außerhalb der EU — sogenannte Drittstaaten — nach dem klassischen Auslieferungsrecht. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind das IRG (§§ 2–42), völkerrechtliche Auslieferungsverträge und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts.

Anders als beim EuHB gilt im Drittstaaten-Verkehr der Grundsatz der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG): Deutschland liefert grundsätzlich nur an Staaten aus, die ihrerseits bereit sind, unter vergleichbaren Voraussetzungen Personen an Deutschland zu überstellen. Darüber hinaus ist eine Auslieferung ohne völkerrechtliche Grundlage zwar rechtlich möglich, in der Praxis aber selten.

Vertragliche Grundlagen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk)

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 ist der wichtigste multilaterale Auslieferungsvertrag im europäischen Raum. Es gilt nicht nur für EU-Mitgliedstaaten, sondern für alle Mitgliedstaaten des Europarats — darunter die Türkei, Georgien, die Ukraine und andere Staaten. Das EuAlÜbk enthält Regelungen zu Auslieferungsvoraussetzungen, beiderseitiger Strafbarkeit, politischen Straftaten und dem Spezialitätsgrundsatz.

Ergänzt wird das EuAlÜbk durch mehrere Zusatzprotokolle, die unter anderem die Auslieferung bei Fiskaldelikten und Abwesenheitsurteilen regeln.

Bilaterale Auslieferungsverträge

Deutschland unterhält mit zahlreichen Staaten bilaterale Auslieferungsverträge, die das allgemeine Regime des IRG ergänzen oder modifizieren. Besonders bedeutsam sind die Verträge mit den USA, der Schweiz, Australien und Kanada. Diese Verträge regeln häufig abweichende Voraussetzungen hinsichtlich der Mindeststrafe, der beiderseitigen Strafbarkeit und der Übergabe eigener Staatsangehöriger.

TCA — Auslieferung mit dem Vereinigten Königreich

Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr und der Europäische Haftbefehl findet keine Anwendung. Die Auslieferungsbeziehungen werden seit dem 1. Januar 2021 durch das Trade and Cooperation Agreement (TCA) geregelt. Das TCA enthält ein eigenständiges Übergabesystem, das dem EuHB ähnelt, aber in wesentlichen Punkten abweicht — insbesondere beim Schutz eigener Staatsangehöriger und bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit.

Verfahrensablauf bei Drittstaaten-Auslieferung

Auch das Verfahren gegen einen internationalen Haftbefehl aus einem Drittstaat gliedert sich in drei wesentliche Phasen — von der Festnahme über die Zulässigkeitsprüfung bis zur Bewilligung:

1 Festnahme (Red Notice) § 19 IRG 2 Zulässigkeit OLG § 29 IRG · unanfechtbar 3 Bewilligung BfJ § 74 IRG Rechtsschutz: Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (§§ 90 ff. BVerfGG) · Eilantrag (§ 32 BVerfGG)
Die drei Phasen der Drittstaaten-Auslieferung — von der Festnahme aufgrund einer Red Notice bis zum letzten Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht.

Festnahme und Auslieferungshaft

Die Festnahme erfolgt wie beim EuHB-Verfahren, häufig aufgrund einer Interpol-Ausschreibung (Red Notice) oder einer SIS-Ausschreibung. Der Verfolgte wird dem Richter vorgeführt und das OLG ordnet die Auslieferungshaft an. Im Drittstaaten-Verkehr sind die Fristen häufig länger als beim EuHB, da der diplomatische Geschäftsweg einzuhalten ist.

Zulässigkeitsprüfung

Das OLG prüft die Zulässigkeit der Auslieferung anhand der §§ 2–42 IRG und des einschlägigen Auslieferungsvertrags. Neben den allgemeinen Hindernissen (fehlende beiderseitige Strafbarkeit, politische Straftat, Verjährung, Ne bis in idem) spielen bei Drittstaaten-Auslieferungen zusätzliche Aspekte eine Rolle:

  • Todesstrafe (§ 8 IRG) — Auslieferung nur bei verbindlicher Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.
  • Diplomatische Zusicherungen — Bei Staaten mit zweifelhafter Menschenrechtslage kann das OLG die Auslieferung an Bedingungen knüpfen, etwa Haftbedingungen, konsularischen Zugang oder Besuchsrechte.
  • § 73 IRG — Ordre public — Generalklausel: Keine Auslieferung bei Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.
  • Menschenrechtliche Grenzen — Art. 3 EMRK (Folterverbot), Art. 6 EMRK (faires Verfahren), systemische Rechtsstaatsmängel.

Bewilligung

Die Bewilligungsentscheidung trifft das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG), bei politisch sensiblen Fällen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Die Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung, bei der außen- und sicherheitspolitische Erwägungen eine Rolle spielen.

Weltkarte mit Ländergrenzen als Symbol für Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten außerhalb der EU
Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten folgen dem IRG, bilateralen Verträgen und dem EuAlÜbk — nicht dem Recht des Europäischen Haftbefehls.

Schutz deutscher Staatsangehöriger

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet grundsätzlich die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger. Dieses Auslieferungsverbot gilt im Drittstaaten-Verkehr uneingeschränkt — im Gegensatz zum EU-Verkehr, wo Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Ausnahmen ermöglicht. Deutsche Staatsangehörige können daher nicht an die USA, die Türkei, Russland oder andere Drittstaaten ausgeliefert werden.

Allerdings kann in solchen Fällen die Strafverfolgung nach deutschem Recht durchgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder die Vollstreckung der ausländischen Strafe übernommen werden (§§ 48 ff. IRG), was eine faktische Alternative zur Auslieferung darstellt.

Missbräuchliche Auslieferungsersuchen

Ein besonderes Problem stellen Auslieferungsersuchen dar, die aus politischen Motiven gestellt werden. Autoritäre Staaten nutzen das Instrument der internationalen Fahndung und Auslieferung zunehmend, um politische Gegner, Dissidenten, Journalisten oder Geschäftsleute zu verfolgen. In solchen Fällen ist die Verteidigung besonders anspruchsvoll und erfordert neben juristischer Expertise auch die Kenntnis der politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat.

Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen politisch motivierte Auslieferungsersuchen — sowohl im Verfahren vor dem OLG als auch in parallelen Verfahren vor der Interpol-Kontrollkommission (CCF) und dem Bundesverfassungsgericht.

Meine Verteidigung

Drittstaaten-Auslieferungen erfordern besondere Sorgfalt: Die menschenrechtliche Lage im Zielstaat, die Glaubwürdigkeit diplomatischer Zusicherungen und die politische Dimension des Verfahrens müssen sorgfältig geprüft werden. Ich verteidige seit über 20 Jahren gegen internationale Haftbefehle und Auslieferungsersuchen — mit Erfahrung vor allen deutschen OLGs und dem BVerfG.

Internationaler Haftbefehl aus einem Drittstaat

Anderes Recht als beim EuHB

Bei Drittstaaten außerhalb der EU gelten nicht die Regeln des Europäischen Haftbefehls, sondern das IRG, das EuAlÜbk, bilaterale Verträge und — mit dem Vereinigten Königreich — das TCA. Es gilt zudem der Grundsatz der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG).

Drei Verfahrensphasen

Festnahme meist aufgrund einer Interpol-Red-Notice (§ 19 IRG), Zulässigkeitsprüfung durch das OLG (§ 29 IRG) und Bewilligung durch das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG). Rechtsschutz bietet zuletzt die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

Schutz & Hindernisse

Deutsche Staatsangehörige dürfen nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 GG). Weitere Hindernisse sind die drohende Todesstrafe (§ 8 IRG), § 73 IRG als Ordre-public-Klausel sowie menschenrechtliche Grenzen nach Art. 3 und 6 EMRK.

Was Betroffene oft fragen

Können deutsche Staatsangehörige an einen Drittstaat ausgeliefert werden?
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet grundsätzlich die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger. Dieses Auslieferungsverbot gilt im Drittstaaten-Verkehr uneingeschränkt. Deutsche Staatsangehörige können daher nicht an die USA, die Türkei, Russland oder andere Drittstaaten ausgeliefert werden. Allerdings kann in solchen Fällen die Strafverfolgung nach deutschem Recht durchgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder die Vollstreckung der ausländischen Strafe übernommen werden (§§ 48 ff. IRG).
Worin unterscheidet sich die Drittstaaten-Auslieferung vom Europäischen Haftbefehl?
Während der Europäische Haftbefehl das Übergabeverfahren innerhalb der EU regelt, richtet sich die Auslieferung an Drittstaaten nach dem klassischen Auslieferungsrecht. Maßgeblich sind das IRG (§§ 2–42), völkerrechtliche Auslieferungsverträge und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. Anders als beim EuHB gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG).
Was sind diplomatische Zusicherungen im Auslieferungsverfahren?
Bei Staaten mit zweifelhafter Menschenrechtslage kann das OLG die Auslieferung an Bedingungen knüpfen, etwa Haftbedingungen, konsularischen Zugang oder Besuchsrechte. Bei drohender Todesstrafe ist eine Auslieferung nur bei verbindlicher Zusicherung zulässig, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird (§ 8 IRG).
Welche Hindernisse stehen einer Drittstaaten-Auslieferung entgegen?
Neben den allgemeinen Hindernissen (fehlende beiderseitige Strafbarkeit, politische Straftat, Verjährung, Ne bis in idem) spielen bei Drittstaaten zusätzlich die Todesstrafe (§ 8 IRG), § 73 IRG als Ordre-public-Generalklausel sowie menschenrechtliche Grenzen nach Art. 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) eine Rolle.
Was tun bei einem politisch motivierten Auslieferungsersuchen?
Autoritäre Staaten nutzen die internationale Fahndung und Auslieferung zunehmend, um politische Gegner, Dissidenten, Journalisten oder Geschäftsleute zu verfolgen. Die Verteidigung erfordert neben juristischer Expertise auch die Kenntnis der politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat — sowohl vor dem OLG als auch in parallelen Verfahren vor der Interpol-Kontrollkommission (CCF) und dem Bundesverfassungsgericht.
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