Auslieferung verhindern
Stand: Juni 2026
Eine Auslieferung ist kein Automatismus. Sie ist nur zulässig, wenn kein Auslieferungshindernis greift — und genau dort setzt die Verteidigung an. Ich prüfe jeden Ansatzpunkt im IRG, im Grundgesetz und in der EMRK und nutze konsequent den Eilrechtsschutz.
Die wichtigsten Auslieferungshindernisse
Jedes dieser Hindernisse kann eine Auslieferung im Einzelfall verbieten. Entscheidend ist, sie rechtzeitig, substantiiert und mit Belegen vorzutragen — denn die OLG-Entscheidung ist später unanfechtbar.
Drohende Folter oder menschenunwürdige Haftbedingungen verbieten die Auslieferung — Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh und der ordre public nach § 73 IRG. Konkrete Belege zum Zielstaat sind hier entscheidend.
§ 6 IRG schützt vor Auslieferung wegen einer politischen Tat oder bei drohender Verfolgung aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen — ein zentraler Hebel gegen den Missbrauch durch autoritäre Staaten.
Art. 16 II GG schützt Deutsche grundsätzlich vor Auslieferung. An EU-Staaten und den IStGH nur unter den engen Voraussetzungen des § 80 IRG — und nur gegen Rücküberstellungszusicherung.
Bei drohender Todesstrafe ist die Auslieferung ohne belastbare Zusicherung unzulässig (§ 8 IRG). Ebenso bei Verstößen gegen Art. 6 EMRK — etwa nach einem Abwesenheitsurteil ohne Verteidigung.
Fehlende beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz, ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot) und Verjährung können die Auslieferung ebenfalls ausschließen.
Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag zum BVerfG (§ 32 BVerfGG), die den Vollzug stoppen kann — und präventiv: Anträge bei der Interpol-Kommission (CCF) und gegen SIS-Einträge, bevor es zur Festnahme kommt.
Früh handeln — Spielraum sichern
Schweigen zur Sache, keine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (sie ist unwiderruflich). Ich übernehme die Kommunikation mit Generalstaatsanwaltschaft und Gericht.
Ich werte das Ersuchen aus, recherchiere die Lage im Zielstaat (Haftbedingungen, Rechtsstaatlichkeit) und identifiziere jedes greifende Hindernis — mit Belegen statt Behauptungen.
Vollständiger Vortrag aller Einwendungen vor der OLG-Entscheidung — und, falls nötig, Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag zum BVerfG, um den Vollzug zu stoppen.
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