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Auslieferung verhindern

Stand: Juni 2026

Eine Auslieferung ist kein Automatismus. Sie ist nur zulässig, wenn kein Auslieferungshindernis greift — und genau dort setzt die Verteidigung an. Ich prüfe jeden Ansatzpunkt im IRG, im Grundgesetz und in der EMRK und nutze konsequent den Eilrechtsschutz.

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Die wichtigsten Auslieferungshindernisse

Jedes dieser Hindernisse kann eine Auslieferung im Einzelfall verbieten. Entscheidend ist, sie rechtzeitig, substantiiert und mit Belegen vorzutragen — denn die OLG-Entscheidung ist später unanfechtbar.

Menschenrechte & Haft

Drohende Folter oder menschenunwürdige Haftbedingungen verbieten die Auslieferung — Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh und der ordre public nach § 73 IRG. Konkrete Belege zum Zielstaat sind hier entscheidend.

Politische Verfolgung

§ 6 IRG schützt vor Auslieferung wegen einer politischen Tat oder bei drohender Verfolgung aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen — ein zentraler Hebel gegen den Missbrauch durch autoritäre Staaten.

Deutsche Staatsangehörige

Art. 16 II GG schützt Deutsche grundsätzlich vor Auslieferung. An EU-Staaten und den IStGH nur unter den engen Voraussetzungen des § 80 IRG — und nur gegen Rücküberstellungs­zusicherung.

Todesstrafe & faires Verfahren

Bei drohender Todesstrafe ist die Auslieferung ohne belastbare Zusicherung unzulässig (§ 8 IRG). Ebenso bei Verstößen gegen Art. 6 EMRK — etwa nach einem Abwesenheitsurteil ohne Verteidigung.

Formelle Hindernisse

Fehlende beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz, ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot) und Verjährung können die Auslieferung ebenfalls ausschließen.

Eilrechtsschutz & Prävention

Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag zum BVerfG (§ 32 BVerfGG), die den Vollzug stoppen kann — und präventiv: Anträge bei der Interpol-Kommission (CCF) und gegen SIS-Einträge, bevor es zur Festnahme kommt.

Früh handeln — Spielraum sichern

01
Sofort eingreifen

Schweigen zur Sache, keine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (sie ist unwiderruflich). Ich übernehme die Kommunikation mit Generalstaatsanwaltschaft und Gericht.

02
Akteneinsicht & Prüfung

Ich werte das Ersuchen aus, recherchiere die Lage im Zielstaat (Haftbedingungen, Rechtsstaatlichkeit) und identifiziere jedes greifende Hindernis — mit Belegen statt Behauptungen.

03
Vortrag & Eilrechtsschutz

Vollständiger Vortrag aller Einwendungen vor der OLG-Entscheidung — und, falls nötig, Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag zum BVerfG, um den Vollzug zu stoppen.

5,0 ★★★★★ Google-Rezensionen erfolgreich vor dem BVerfG „So wünscht man sich einen Anwalt, wenn man ihn braucht — fachlich kompetent und hilfsbereit." — R. Bertram, Google

Auslieferung verhindern — kurz erklärt

Kann man eine Auslieferung überhaupt verhindern?
Ja. Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn kein Auslieferungshindernis vorliegt. Werden die Hindernisse rechtzeitig und substantiiert vorgetragen, kann das Oberlandesgericht die Auslieferung für unzulässig erklären.
Welche Auslieferungshindernisse gibt es?
Unter anderem drohende Folter oder unmenschliche Haft (Art. 3 EMRK, § 73 IRG), politische Verfolgung (§ 6 IRG), Todesstrafe (§ 8 IRG), fehlende beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), Spezialität, ne bis in idem, Verjährung und der Schutz nach Art. 16 II GG / § 80 IRG.
Was ist der wichtigste Hebel im Eilverfahren?
Gegen die OLG-Entscheidung gibt es kein ordentliches Rechtsmittel. Bleibt die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG), der den Vollzug stoppen kann. Alle Einwendungen müssen daher schon im OLG-Verfahren vorliegen.
Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
So früh wie möglich — idealerweise sofort nach der Festnahme oder schon bei Kenntnis einer Fahndung. Je früher ich im Mandat bin, desto mehr Verteidigungsspielraum bleibt.
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