Verhaftung, Haftbefehl, Auslieferung?
Sofort handeln —
bevor es zu spät ist.
Wenn es darauf ankommt — ich bin da.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit und international gegen Auslieferungsersuchen, Europäische Haftbefehle und Interpol-Fahndungen. 24/7 erreichbar — auch am Wochenende.
Auslieferungsrecht — alle Verfahrenswege
Von der Festnahme am Flughafen bis zur Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Ich schütze Sie proaktiv und verteidige Sie in jeder Phase des Verfahrens.
Verteidigung gegen EuHB in EU-Verfahren. 32 Katalogtaten, Auslieferungshindernisse, Schutz deutscher Staatsangehöriger nach Art. 16 II GG und § 80 IRG.
Drittstaaten-Auslieferung: EuAlÜbk, bilaterale Verträge, TCA (UK). Diplomatische Zusicherungen und menschenrechtliche Grenzen nach § 73 IRG.
Löschung von Red Notices und Diffusions bei der CCF. Schutzschriften, präventive Anträge, Verteidigung gegen missbräuchliche Fahndungen autoritärer Staaten.
Löschung im Schengener Informationssystem. Auskunftsrecht beim BKA, Widerspruch und Verwaltungsklage gegen SIS-Fahndungseinträge in 30 Staaten.
Übernahme ausländischer Strafurteile nach §§ 48 ff. IRG. Vollstreckung in Deutschland als Alternative zur Auslieferung — Familiennähe, deutsches Vollzugsrecht.
Verhaftung am Flughafen, vorläufige Auslieferungshaft, richterliche Vorführung: Was Sie sofort wissen müssen. Ihre Rechte — Schritt für Schritt.
Verhaftung am Flughafen? Internationaler Haftbefehl?
Rufen Sie mich sofort an — und schweigen Sie, bis ich da bin. Jede Minute zählt.
Wie ein Auslieferungsverfahren abläuft
Das Verfahren nach dem IRG folgt einem klaren Ablauf — mit engen Fristen und eingeschränkten Rechtsmitteln. Je früher ich im Mandat bin, desto mehr Verteidigungsspielraum bleibt.
Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG) — häufig am Flughafen oder bei Grenzkontrollen. Vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG) und Auslieferungshaftbefehl durch das OLG (§ 17 IRG). Richterliche Vorführung und Belehrung (§ 22 IRG).
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beim OLG (§ 29 IRG). Das Gericht prüft Zulässigkeitsvoraussetzungen und Auslieferungshindernisse. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 13 IRG) — alle Argumente müssen vorher vorgetragen werden.
Bewilligungsentscheidung durch das BfJ (§ 74 IRG) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Bei Zulässigkeit: Verfassungsbeschwerde zum BVerfG als letzte Verteidigungslinie — oft mit Eilantrag auf einstweilige Anordnung.
Auslieferungshindernisse — Ihre Chancen
Das IRG, das Grundgesetz und die EMRK enthalten zahlreiche Hindernisse, die eine Auslieferung im Einzelfall verbieten können. Ich prüfe jeden dieser Ansatzpunkte für Sie.
Fehlende beiderseitige Strafbarkeit (§ 3), politische Straftat oder Verfolgung (§ 6), Todesstrafe (§ 8), konkurrierende Gerichtsbarkeit (§ 9), fehlende Gegenseitigkeit (§ 5), Ne bis in idem, Verjährung, Minderjährigkeit.
Art. 16 II GG — Schutz deutscher Staatsangehöriger. Art. 1 I GG — Menschenwürde. Art. 2 II GG — Freiheit der Person. § 73 IRG — Ordre public: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.
Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh — Folterverbot. Menschenunwürdige Haftbedingungen. Art. 6 EMRK / Art. 47 GRCh — kein faires Verfahren. Abwesenheitsurteile ohne Vertretung. Systemische Rechtsstaatsmängel.
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Rechtsanwalt
Andreas Meyer
Seit über zwei Jahrzehnten verteidige ich ausschließlich im Strafrecht. Mein Schwerpunkt: Auslieferungsrecht, internationale Haftbefehle und Interpol-Verfahren. Ich war vielfach erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht und der Interpol-Kontrollkommission (CCF).
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