Überblick
Die Islamische Republik Iran (جمهوری اسلامی ایران, Dschomhuri-ye Eslāmi-ye Irān) hat mit der Bundesrepublik Deutschland keinen bilateralen Auslieferungsvertrag. Der Iran ist weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) noch EU-Mitglied; der Europäische Haftbefehl findet keine Anwendung. Der Auslieferungsverkehr beurteilt sich daher ausschließlich nach vertragsloser Grundlage gemäß §§ 1 ff. IRG und setzt eine förmliche Gegenseitigkeitszusicherung des Iran voraus (§ 5 IRG).
Formelle iranische Auslieferungsersuchen an Deutschland sind zahlenmäßig selten. Praktisch hochrelevant ist der Iran jedoch durch die systematische Nutzung von Interpol-Ausschreibungen (Red Notices und Diffusionen) gegen Regimekritiker, Exil-Oppositionelle und Doppelstaater im Ausland — sowie durch die Gefahr einer Festnahme bei Reisen in Dritt- oder Transitstaaten. Hinzu treten gewöhnliche Kriminalitätsvorwürfe (Wirtschafts-, Drogen- und Betäubungsmitteldelikte), bei denen jedoch stets dieselben menschenrechtlichen Grundfragen im Vordergrund stehen.
Die Verteidigung in Iran-Konstellationen ist durch drei strukturelle Besonderheiten geprägt, die eine Auslieferung regelmäßig von vornherein als unzulässig erscheinen lassen: die exzessive iranische Todesstrafenpraxis (§ 8 IRG), die dokumentierte Folter und desolaten Haftbedingungen (§ 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK) sowie die Verfolgung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen über die Revolutionsgerichte (§ 6 Abs. 2 IRG).
Rechtsgrundlagen
Mangels völkerrechtlicher Vereinbarung gilt auf deutscher Seite das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) v. 23.12.1982 unmittelbar. Die vertragslose Auslieferung setzt nach § 5 IRG eine Gegenseitigkeitszusicherung voraus; nach § 3 IRG ist beiderseitige Strafbarkeit erforderlich (Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht, bei Vollstreckung mindestens vier Monate Reststrafe).
Für deutsche Staatsangehörige ist die Auslieferung an den Iran nach Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG ausgeschlossen; die Erleichterung des § 80 IRG gilt nur für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten. Der Iran erkennt eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht an und behandelt deutsch-iranische Doppelstaater im Inland als ausschließlich iranische Staatsbürger — für die deutsche Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 GG ist dies ohne Bedeutung, für den konsularischen Schutz hingegen von erheblicher praktischer Tragweite.
Auf iranischer Seite beruht das materielle Strafrecht auf dem Islamischen Strafgesetzbuch (Qānun-e Mojāzāt-e Eslāmi); politisch und sicherheitsrechtlich aufgeladene Verfahren werden vor den Revolutionsgerichten (Dādgāh-e Enqelāb) geführt. Zentralbehörde im Auslieferungsverkehr ist auf iranischer Seite das Justizministerium in Abstimmung mit dem Außenministerium. Auf deutscher Seite entscheiden die Oberlandesgerichte über die Zulässigkeit (§§ 13 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaften, in Grundsatz- und außenpolitisch bedeutsamen Fällen durch das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Besonderheiten Irans
Todesstrafe — weltweit zweithäufigste Vollstreckung nach China: Der Iran zählt seit Jahren zu den Staaten mit der höchsten Zahl an Hinrichtungen weltweit; Menschenrechtsorganisationen (Amnesty International, Iran Human Rights) dokumentieren mehrere Hundert Vollstreckungen pro Jahr, mit stark steigender Tendenz in den Jahren 2023–2025. Die Todesstrafe droht nicht nur bei Mord, sondern auch bei Drogendelikten, „Krieg gegen Gott" (mohārebe), „Verderbtheit auf Erden" (efsād-e fel-arz), Spionage, bestimmten Sexual- und Sittlichkeitsdelikten sowie Abfall vom Glauben (Apostasie). Öffentliche Hinrichtungen sind dokumentiert. Bei einschlägigem Tatvorwurf ist eine Auslieferung nach § 8 IRG nur unter einer wirksamen, überprüfbaren Zusicherung zulässig — angesichts der iranischen Vollstreckungspraxis und des Fehlens jeglichen Monitoring-Mechanismus ist eine belastbare Zusicherung praktisch nicht zu erlangen, sodass die Auslieferung regelmäßig unzulässig ist.
Revolutionsgerichte und politische Verfolgung: Sicherheits- und politische Verfahren werden vor Revolutionsgerichten ohne rechtsstaatliche Mindestgarantien geführt; dokumentiert sind erzwungene „Geständnisse", fehlender Verteidigerzugang und Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Vorwürfe wie „Propaganda gegen den Staat", „Versammlung und Kollusion gegen die nationale Sicherheit" oder mohārebe dienen regelmäßig der Unterdrückung von Opposition, Frauenrechts-, Minderheiten- und Protestbewegungen (insbesondere im Zuge der landesweiten Proteste „Frau, Leben, Freiheit" ab September 2022). Solche Verfahren sind nach § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat) und § 6 Abs. 2 IRG (drohende Verfolgung wegen politischer Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sperrend.
Instrumentalisierung von Doppelstaatern („hostage diplomacy"): Internationale Berichterstattung und Menschenrechtsorganisationen dokumentieren, dass iranische Stellen ausländische und doppelstaatliche Personen als politisches Druckmittel festsetzen. Prominentestes Beispiel mit Deutschlandbezug ist der deutsch-iranische Staatsbürger Jamshid Sharmahd, der nach einer Verschleppung im Iran zum Tode verurteilt und dessen Hinrichtung im Oktober 2024 von iranischer Seite verkündet wurde. Diese Praxis unterstreicht, dass diplomatische Zusicherungen des Iran keine tragfähige Grundlage für eine Auslieferung bilden können.
Missbrauch von Interpol: Der Iran nutzt Red Notices und Diffusionen wiederholt gegen Exil-Oppositionelle. Nach Art. 3 der Interpol-Statuten ist jede Tätigkeit politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen Charakters untersagt; politisch motivierte Ausschreibungen sind über die Commission for the Control of Files (CCF) angreifbar. Bei Iran-Bezug ist eine Festnahme im In- oder Transitausland frühzeitig durch CCF-Antrag, Schutzschrift beim BKA und Bundesamt für Justiz sowie konsularische Vorsorge abzuwehren.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die Haftbedingungen im iranischen Strafvollzug sind durch zahlreiche unabhängige Quellen (UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage im Iran, Amnesty International, Human Rights Watch sowie die Menschenrechtsberichterstattung des Auswärtigen Amts) als schwerwiegend menschenrechtswidrig dokumentiert. Im Vordergrund stehen das Teheraner Evin-Gefängnis sowie die Anstalt Gohardasht (Radschai-Schahr) in Karadsch. Berichtet werden Folter und Misshandlung zur Erpressung von Geständnissen, langandauernde Einzelhaft, Verweigerung medizinischer Versorgung, Todesfälle in Gewahrsam und der Einsatz der Haftbedingungen als Mittel politischen Drucks.
Aus deutscher Rechtsprechung folgt: Bei einer Auslieferung an den Iran ist der zu Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh entwickelte Prüfungsmaßstab (Aranyosi/Căldăraru, EuGH C-404/15 und C-659/15 PPU — auch außerhalb des Europäischen Haftbefehls als Maßstab heranzuziehen) regelmäßig tragend gegen die Zulässigkeit. Eine bloße diplomatische Zusicherung („menschenwürdige Behandlung") genügt mangels jeglichen Überwachungsmechanismus nicht; angesichts der dokumentierten Lage ist eine belastbare, anstaltsbezogene und monitorbare Zusicherung praktisch nicht erreichbar.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Iran deutsch-iranischen Doppelstaatern den konsularischen Zugang verweigert, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht anerkennt. Eine wirksame Kontrolle der Behandlung nach einer Übergabe — wie sie das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vorsieht — wäre damit gerade in den gefährdetsten Konstellationen nicht gewährleistet.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in Iran-Auslieferungsverfahren ist bei frühzeitiger anwaltlicher Strukturierung regelmäßig erfolgversprechend. Prüfungsraster:
- § 8 IRG (Todesstrafe): Bei Tatvorwürfen mit iranischer Todesstrafen-Drohung (Mord, Drogendelikte, mohārebe, Spionage, Sittlichkeitsdelikte) Auslieferung nur unter wirksamer, monitorbarer Zusicherung — angesichts der Vollstreckungspraxis praktisch nicht erlangbar, daher regelmäßig unzulässig.
- § 6 Abs. 2 IRG (drohende politische/religiöse Verfolgung): Bei Bezug zu Opposition, Protestbewegung, Religions- oder ethnischen Minderheiten zwingend zu prüfen — regelmäßig sperrend. Erfasst auch ein vordergründig „kriminelles" Ersuchen, hinter dem ein Verfolgungszweck steht.
- § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat): Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten und sicherheitsbezogenen Tatbeständen einschlägig.
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK (Folter/Haftbedingungen): Regelmäßig tragendes Argument. Berichte zu Evin und Gohardasht systematisch in das Zulässigkeitsverfahren einführen; verweigerter Konsularzugang für Doppelstaater als zusätzlicher Sperrgrund.
- Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG: Bei deutscher Staatsangehörigkeit — auch bei deutsch-iranischen Doppelstaatern — ist die Auslieferung ausgeschlossen.
- § 3 IRG (beiderseitige Strafbarkeit): Iranische Tatbestände wie Apostasie, „Propaganda gegen den Staat", Sittlichkeits- oder Schleierdelikte haben kein deutsches Pendant — Auslieferung insoweit unzulässig.
- § 5 IRG (Gegenseitigkeit): Vertragslos — förmliche, belastbare Gegenseitigkeitszusicherung erforderlich.
- § 11 IRG (Spezialitätsgrundsatz): Bei vertragsloser Auslieferung gesondert zu sichern; konkrete Aufzählung der bewilligten Taten, Nachtragsersuchen nur mit erneuter Zustimmung.
- Interpol/CCF: Politisch motivierte Red Notice oder Diffusion über Art. 3 der Interpol-Statuten angreifen; frühzeitiger CCF-Löschungsantrag, Schutzschrift bei BKA und Bundesamt für Justiz.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung durch das OLG bei Grundrechtsverletzungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 25 GG i.V.m. Art. 3 EMRK) Standardmittel; bei sorgfältig aufgearbeiteter Haftbedingungs- und Verfolgungsrüge nicht gering.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Irans
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.