Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Folterverbot im Auslieferungsrecht

Stand: Juli 2026

Rechtsgrundlagen

Das Folterverbot ergibt sich aus Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung im EU-Recht). Beide Normen gelten absolut — sie kennen keine Ausnahmen und können nicht durch Abwägung eingeschränkt werden.

Auslieferungsverbot bei drohender Verletzung

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies folgt aus dem Refoulement-Verbot: Ein Staat, der jemanden in einen anderen Staat überstellt, ist für die dort drohenden Menschenrechtsverletzungen mitverantwortlich. Der EGMR hat diesen Grundsatz in der Soering-Entscheidung (1989) grundlegend etabliert.

Haftbedingungen als Unterfall

In der Praxis ist häufig nicht physische Folter, sondern die Haftbedingungen im ersuchenden Staat Gegenstand der Prüfung. Überfüllung, mangelnde medizinische Versorgung, Isolation und unmenschliche Unterbringung können Art. 3 EMRK verletzen. Deutschen Gerichten obliegt eine individuelle Prüfung auf Basis aktueller Berichte des Auswärtigen Amts, von Amnesty International, Human Rights Watch und EGMR-Urteilen.

Systematische Mängel

Der EuGH hat in den Entscheidungen Aranyosi und Căldăraru (2016) und LM (2018) klargestellt: Bestehen systemische Mängel im Ausstellungsstaat, ist das OLG verpflichtet, konkrete Informationen einzuholen und ggf. das Auslieferungsverfahren auszusetzen oder abzulehnen. Diplomatische Zusicherungen können in bestimmten Fällen ausreichend sein, müssen aber glaubwürdig und überprüfbar sein.

← Zurück zum Wiki-Index

Sind Sie selbst betroffen? Dieser Begriff stammt aus dem Auslieferungsverfahren. Verschaffen Sie sich einen Überblick — oder handeln Sie im Notfall sofort: Auslieferungsrecht im Überblick · Auslieferung nach Land A–Z · Erste Hilfe bei Festnahme.
Besonders relevant für: Syrien · Iran · Saudi-Arabien
Beratung

Fragen zum Auslieferungsverfahren?

Ich stehe 24/7 zur Verfügung.

0171 – 40 75 75 8
Kanzlei: 0431 – 25 93 94 52
Termin buchen