Folterverbot im Auslieferungsrecht
Rechtsgrundlagen
Das Folterverbot ergibt sich aus Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung im EU-Recht). Beide Normen gelten absolut — sie kennen keine Ausnahmen und können nicht durch Abwägung eingeschränkt werden.
Auslieferungsverbot bei drohender Verletzung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies folgt aus dem Refoulement-Verbot: Ein Staat, der jemanden in einen anderen Staat überstellt, ist für die dort drohenden Menschenrechtsverletzungen mitverantwortlich. Der EGMR hat diesen Grundsatz in der Soering-Entscheidung (1989) grundlegend etabliert.
Haftbedingungen als Unterfall
In der Praxis ist häufig nicht physische Folter, sondern die Haftbedingungen im ersuchenden Staat Gegenstand der Prüfung. Überfüllung, mangelnde medizinische Versorgung, Isolation und unmenschliche Unterbringung können Art. 3 EMRK verletzen. Deutschen Gerichten obliegt eine individuelle Prüfung auf Basis aktueller Berichte des Auswärtigen Amts, von Amnesty International, Human Rights Watch und EGMR-Urteilen.
Systematische Mängel
Der EuGH hat in den Entscheidungen Aranyosi und Căldăraru (2016) und LM (2018) klargestellt: Bestehen systemische Mängel im Ausstellungsstaat, ist das OLG verpflichtet, konkrete Informationen einzuholen und ggf. das Auslieferungsverfahren auszusetzen oder abzulehnen. Diplomatische Zusicherungen können in bestimmten Fällen ausreichend sein, müssen aber glaubwürdig und überprüfbar sein.
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