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Haftbedingungen als Auslieferungshindernis

Stand: Juli 2026

Rechtsgrundlage

Unzumutbare Haftbedingungen im ersuchenden Staat können nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ein zwingendes Auslieferungshindernis darstellen. Beide Normen verbieten absolut Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Das Refoulement-Verbot gilt auch für Auslieferungen: Ein Staat haftet mit, wenn er jemanden in einen Staat übergibt, in dem ihm eine solche Behandlung droht.

Maßstäbe für menschenunwürdige Haftbedingungen

Der EGMR und der EuGH haben Kriterien entwickelt, nach denen Haftbedingungen geprüft werden. Besonders relevant sind: Überbelegung der Haftanstalten (pro Häftling weniger als 3 m² Zellfläche ist eine starke Vermutung für Art. 3-Verletzung), fehlende medizinische Versorgung, Misshandlungen durch Personal, Isolation, mangelhafte Sanitärverhältnisse und fehlende Tageslichtversorgung.

Erkenntnisquellen

Für die gerichtliche Prüfung sind maßgeblich: Berichte des Auswärtigen Amts, Amnesty International und Human Rights Watch, CPT-Berichte (Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter), EGMR-Pilotentscheidungen gegen einzelne Staaten sowie aktuelle Sachverständigengutachten. Das OLG ist verpflichtet, einschlägige Erkenntnisse von Amts wegen zu ermitteln.

Rechtsprechung EuGH: Aranyosi und Căldăraru

Der EuGH entschied 2016 im Fall Aranyosi und Căldăraru: Bei realen Anzeichen für systemische Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat muss das vollstreckende Gericht konkrete Informationen einholen. Reichen diese nicht aus, um eine Art. 4-Verletzung auszuschließen, ist die Übergabe aufzuschieben oder abzulehnen.

Diplomatische Zusicherungen

In einigen Fällen können diplomatische Zusicherungen des ersuchenden Staates über die Unterbringung eine Auslieferung trotz Bedenken ermöglichen. Diese Zusicherungen müssen spezifisch, glaubwürdig und überprüfbar sein. Allgemeine Versicherungen reichen nicht aus.

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