Art. 3 EMRK — Folterverbot als Auslieferungshindernis
Grundsatz
Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut und ausnahmslos. Im Auslieferungsrecht gilt: Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Betroffenen im Zielstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
Soering-Entscheidung 1989
Der EGMR stellte in Soering v. Vereinigtes Königreich (1989) erstmals klar, dass die EMRK die Auslieferung an einen Staat verbietet, in dem erniedrigende Behandlung droht — auch wenn dieser Staat kein EMRK-Mitglied ist. Dieses Prinzip ist heute allgemein anerkannt und wird über § 73 IRG im deutschen Recht angewendet.
Haftbedingungen als Hauptanwendungsfall
Menschenunwürdige Haftbedingungen sind der praktisch wichtigste Anwendungsfall. Maßgeblich sind Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch, dem US-Außenministerium und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT). Besonders relevant: Türkei, Russland, Aserbaidschan, Iran.
Beim Europäischen Haftbefehl
Der EuGH hat in Aranyosi und Căldăraru (2016) sowie Dorobantu (2019) klargestellt, dass OLG und BVerfG systemische Mängel bei Haftbedingungen auch gegenüber EU-Mitgliedstaaten prüfen müssen — trotz des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung.
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