Überblick: Was ist internationale Rechtshilfe?
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umfasst jede Unterstützung, die ein Staat einem anderen Staat bei der Durchführung eines Strafverfahrens gewährt — mit Ausnahme der Auslieferung und der Vollstreckungsübernahme, die als eigenständige Formen der internationalen Zusammenarbeit behandelt werden. Typische Formen der Rechtshilfe sind die Zustellung von Schriftstücken, die Beweiserhebung (Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen), die Übermittlung von Akten und Informationen sowie die vorläufige Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten.
In Deutschland ist die internationale Rechtshilfe im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Die §§ 59 ff. IRG enthalten die Vorschriften über die sonstige Rechtshilfe — also alle Formen der Zusammenarbeit, die nicht Auslieferung oder Vollstreckungshilfe betreffen.
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
Innerhalb der EU hat die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) das klassische Rechtshilferecht weitgehend abgelöst. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2014/41/EU, die in Deutschland durch die §§ 91a ff. IRG umgesetzt wurde.
Die EEA ermöglicht es einem EU-Mitgliedstaat, einen anderen Mitgliedstaat direkt um die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu ersuchen — ohne den diplomatischen Weg über die Justizministerien. Die Erledigung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen. Die vollstreckende Behörde ist an die in der Anordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme gebunden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine andere, weniger eingreifende Maßnahme anordnen.
Für den Betroffenen bedeutet die EEA, dass ausländische Ermittlungsbehörden schnell und effektiv in Deutschland Beweismittel erheben können — Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachung, Kontenauskünfte und Zeugenvernehmungen. Die Verteidigung muss daher frühzeitig aktiv werden, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.
Ablehnung einer EEA
Die Erledigung einer EEA kann nur aus engen Gründen abgelehnt werden. Die Verweigerungsgründe des § 91b IRG umfassen den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen, die Unvereinbarkeit mit dem Ordre public (§ 73 IRG), das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) sowie das Territorialprinzip, wenn die Tat ganz oder teilweise in Deutschland begangen wurde und hier nicht strafbar ist.
Beweisrechtshilfe
Die Beweisrechtshilfe ist die häufigste Form der internationalen Rechtshilfe. Sie umfasst die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten, die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Übermittlung von Kontodaten und Geschäftsunterlagen, die Telekommunikationsüberwachung sowie die Übermittlung von DNA-Profilen und erkennungsdienstlichen Daten.
Bei der Durchführung der Beweiserhebung gilt grundsätzlich deutsches Recht. Das bedeutet, dass alle Verfahrensgarantien des deutschen Strafprozessrechts einzuhalten sind — einschließlich des Richtervorbehalts bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen, des Zeugnisverweigerungsrechts und des Beschuldigtenrechts auf Verteidigerbeistand.
Die Verteidigung kann und sollte die Einhaltung dieser Verfahrensgarantien überwachen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe einlegen. Wird beispielsweise eine Durchsuchung auf Grundlage eines Rechtshilfeersuchens ohne richterlichen Beschluss durchgeführt, kann die Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel angegriffen werden.
Vermögensabschöpfung
Ein zunehmend wichtiger Bereich der internationalen Rechtshilfe betrifft die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung. Ausländische Staaten ersuchen Deutschland um die vorläufige Sicherstellung (Arrest, Beschlagnahme) und die Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer Straftat stammen oder für eine Straftat verwendet wurden.
Innerhalb der EU bildet die Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen die Rechtsgrundlage. Sie ermöglicht die direkte Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten.
Für den Betroffenen kann eine Vermögenssicherstellung existenzbedrohend sein — wenn Konten eingefroren, Immobilien beschlagnahmt oder Geschäftsvermögen sichergestellt werden. Die Verteidigung muss hier schnell handeln: Anfechtung der Sicherstellungsentscheidung, Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung des Arrests sowie Geltendmachung von Rechten Dritter an den betroffenen Vermögenswerten.
Vernehmungsrechtshilfe und Spontanauskünfte
Im Rahmen der Vernehmungsrechtshilfe werden Zeugen oder Beschuldigte in Deutschland auf Ersuchen eines ausländischen Staates vernommen. Die Vernehmung erfolgt durch deutsche Behörden nach deutschem Recht. In bestimmten Fällen können auch ausländische Verfahrensbeteiligte an der Vernehmung teilnehmen — etwa per Videokonferenz.
Eine Besonderheit stellen sogenannte Spontanauskünfte dar: Informationen, die eine deutsche Behörde von sich aus — ohne Ersuchen — an einen ausländischen Staat übermittelt. Diese sind in § 61a IRG geregelt und unterliegen engen Voraussetzungen. Für den Betroffenen ist problematisch, dass er von einer Spontanauskunft in der Regel nichts erfährt und keinen unmittelbaren Rechtsschutz dagegen hat.
Rechtsschutz des Betroffenen
Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen internationale Rechtshilfemaßnahmen sind begrenzt, aber existent. Der Betroffene kann die Rechtmäßigkeit der konkreten Durchführungsmaßnahme (Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung) nach deutschem Recht anfechten — etwa durch Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss oder durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO analog).
Darüber hinaus kann die Bewilligung der Rechtshilfe selbst angefochten werden, wenn sie gegen den Ordre public verstößt (§ 73 IRG) — etwa wenn die Rechtshilfe einem Staat gewährt wird, der die Beweismittel für ein Verfahren verwenden will, das gegen fundamentale Menschenrechte verstößt.
Warum ich?
Internationale Rechtshilfeverfahren laufen häufig im Verborgenen — der Betroffene erfährt erst von dem Ersuchen, wenn bereits Durchsuchungen stattgefunden oder Konten eingefroren worden sind. Ich kenne die Verfahrensabläufe und die Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem komplexen Rechtsgebiet. Ich vertrete Mandanten gegen eingehende Rechtshilfeersuchen, wehre unverhältnismäßige Maßnahmen ab und setze die Wahrung der Verfahrensrechte durch.