EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Was ist der EGMR?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist das Kontrollorgan der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er entscheidet über Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK, wenn Beschwerdeführer alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.
Bedeutung für das Auslieferungsrecht
Im Auslieferungsrecht ist der EGMR von zentraler Bedeutung, weil er feststellen kann, ob eine Auslieferung gegen die EMRK verstößt. Maßstäbe sind insbesondere Art. 3 EMRK (Folterverbot, unmenschliche Behandlung), Art. 5 EMRK (Freiheitsentzug) und Art. 6 EMRK (faires Verfahren). Ein Staat, der jemanden in einen Drittstaat ausliefert, kann für die vorhersehbaren Konventionsverletzungen im Empfangsstaat verantwortlich gemacht werden — das sogenannte Refoulement-Verbot.
Einstweilige Maßnahmen (Rule 39)
Besonders praxisrelevant ist die Möglichkeit, beim EGMR einstweiligen Rechtsschutz nach Rule 39 der Verfahrensordnung zu beantragen. Der Gerichtshof kann einen Mitgliedstaat anweisen, eine Auslieferung vorläufig auszusetzen, bis er den Fall geprüft hat. Diese Maßnahmen werden in dringenden Fällen innerhalb von Stunden erlassen und sind von den Mitgliedstaaten zu befolgen.
Leitentscheidungen mit Auslieferungsbezug
Die Grundlage bildet die Soering-Entscheidung (1989): Der EGMR entschied, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA wegen drohender Todesstrafe und langer Wartezeit im Todestrakt gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Seitdem wurde dieser Grundsatz in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Haftbedingungen, politischer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung fortentwickelt.
Verhältnis zur deutschen Gerichtsbarkeit
Deutsche Gerichte — insbesondere OLG und BVerfG — sind verpflichtet, EGMR-Rechtsprechung bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen zu berücksichtigen. Die EMRK ist in Deutschland innerstaatliches Recht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, wirkt aber durch das Grundgesetz verstärkt. Verstöße gegen EGMR-Anordnungen können zu Vertragsverletzungsverfahren führen.
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
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