Eilrechtsschutz im Auslieferungsverfahren
Stand: Juni 2026
Überblick
Im Auslieferungsverfahren können sich Fragen des Eilrechtsschutzes auf verschiedenen Ebenen stellen: im innerstaatlichen Verfahren vor dem OLG und dem BVerfG sowie auf europäischer Ebene vor dem EGMR. Ziel ist jeweils die vorläufige Aussetzung oder Verhinderung einer drohenden Auslieferung.
Einstweilige Anordnung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen erlassen. Im Auslieferungsrecht wird dies genutzt, um eine unmittelbar bevorstehende Auslieferung auszusetzen, bis eine Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann. Der Antrag muss schlüssig darlegen, dass die Auslieferung Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 EMRK oder weiteren Schutzstandards verletzt. Der BVerfG entscheidet in solchen Verfahren häufig sehr kurzfristig.
Haftprüfung und Haftverschonung
Gegen den Auslieferungshaftbefehl selbst ist Haftprüfung nach § 26 IRG möglich. Das OLG prüft dabei die formellen Voraussetzungen und ob Haftgründe vorliegen. Eine Haftverschonung nach § 25 IRG kommt in Betracht, wenn keine Fluchtgefahr besteht und mildere Mittel ausreichen.
Rule 39 EGMR
Auf europäischer Ebene bietet Rule 39 der EGMR-Verfahrensordnung die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar beim Gerichtshof in Straßburg zu beantragen. Der Antrag muss formgebunden eingereicht werden und eine drohende, irreparable Verletzung der EMRK — insbesondere Art. 3 — darlegen. Anordnungen nach Rule 39 binden die Mitgliedstaaten unmittelbar.
Praktische Bedeutung
Eilrechtsschutz ist in Auslieferungssachen besonders wichtig, weil Auslieferungen vollendete Tatsachen schaffen. Anwälte müssen in der Lage sein, gleichzeitig auf mehreren Ebenen zu agieren — Haftprüfung, BVerfG-Antrag und EGMR-Beschwerde — um einen effektiven Schutz sicherzustellen. Die Frist ist oft sehr knapp, da Auslieferungen kurzfristig vollzogen werden können.
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