Auslieferungshaft (§§ 15–18 IRG)
Formen
Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG): Kurzfristig bei Gefahr im Verzug — typisch am Flughafen. Vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG): OLG-Anordnung wenn Ersuchen zu erwarten und Fluchtgefahr besteht, max. 2 Monate (verlängerbar). Auslieferungshaftbefehl (§ 17 IRG): Nach Eingang des förmlichen Ersuchens — ersetzt die vorläufige Haft.
Haftgründe (§ 15 IRG)
Fluchtgefahr (Nr. 1) oder Verdunkelungsgefahr (Nr. 2). Beide erfordern konkrete Anhaltspunkte — bloße Vermutungen reichen nicht.
Haftverschonung (§ 25 IRG)
Das OLG kann auf Antrag die Haft aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Verfahrenssicherung gewährleisten: Meldeauflagen, Passabgabe, Kaution, elektronische Fußfessel. Frühzeitiger Antrag ist strategisch wichtig.
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