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Auslieferungshaft (§§ 15–18 IRG)

Stand: Juli 2026

Formen

Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG): Kurzfristig bei Gefahr im Verzug — typisch am Flughafen. Vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG): OLG-Anordnung schon vor Eingang des förmlichen Ersuchens, wenn der ersuchende Staat darum ersucht oder dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Geht das Ersuchen nicht rechtzeitig ein, ist der Verfolgte zwingend zu entlassen — spätestens nach zwei Monaten, bei außereuropäischen Staaten nach drei Monaten (§ 16 Abs. 2 IRG); im Verkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen gilt eine Höchstfrist von 40 Tagen (Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk). Eine Verlängerung dieser Fristen ist nicht vorgesehen. Auslieferungshaftbefehl (§ 17 IRG): Schriftlicher Haftbefehl des OLG, der sowohl die vorläufige Auslieferungshaft als auch die Auslieferungshaft anordnet. Nach Eingang des förmlichen Ersuchens entscheidet das OLG über die Fortdauer der Haft (§ 16 Abs. 3 IRG).

Haftgründe (§ 15 IRG)

Fluchtgefahr (Nr. 1) oder Verdunkelungsgefahr (Nr. 2). Beide erfordern konkrete Anhaltspunkte — bloße Vermutungen reichen nicht.

Haftverschonung (§ 25 IRG)

Das OLG kann auf Antrag die Haft aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Verfahrenssicherung gewährleisten: Meldeauflagen, Passabgabe, Kaution, elektronische Fußfessel. Frühzeitiger Antrag ist strategisch wichtig.

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