Auslieferungshaftbefehl (§ 17 IRG)
Definition
Der Auslieferungshaftbefehl ist die OLG-Anordnung der Auslieferungshaft nach Eingang eines förmlichen Auslieferungsersuchens. Er ersetzt die vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG).
Voraussetzungen
Förmliches Ersuchen liegt vor; keine offensichtlichen Auslieferungshindernisse; Haftgründe (Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr); Verhältnismäßigkeit der Haft (Art. 2 II GG, Art. 5 EMRK).
Verhältnismäßigkeit
Das BVerfG verlangt strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Begründungsanforderungen. Haftprüfung auf Antrag jederzeit möglich (§ 26 IRG).
Rechtsschutz
OLG-Beschlüsse sind nach § 13 IRG unanfechtbar. Verbleibende Möglichkeiten: Haftverschonung (§ 25 IRG), Haftprüfung (§ 26 IRG), Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit einstweiliger Anordnung.
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