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Auslieferungshaftbefehl (§ 17 IRG)

Stand: Juli 2026

Definition

Der Auslieferungshaftbefehl ist der schriftliche Haftbefehl des Oberlandesgerichts, durch den sowohl die vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG) als auch die Auslieferungshaft (§ 15 IRG) angeordnet wird (§ 17 Abs. 1 IRG). Nach Eingang des förmlichen Ersuchens entscheidet das OLG unverzüglich über die Fortdauer der Haft (§ 16 Abs. 3 IRG); die Haft wird dann als Auslieferungshaft fortgeführt.

Voraussetzungen

Für die Auslieferungshaft (§ 15 IRG): förmliches Ersuchen liegt vor; für die vorläufige Auslieferungshaft (§ 16 IRG) genügt ein Ersuchen um vorläufige Festnahme oder dringender Tatverdacht. Stets: keine offensichtlichen Auslieferungshindernisse; Haftgründe (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr); Verhältnismäßigkeit der Haft (Art. 2 II GG, Art. 5 EMRK).

Verhältnismäßigkeit

Das BVerfG verlangt strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Begründungsanforderungen. Das OLG prüft die Fortdauer der Haft von Amts wegen jeweils nach zwei Monaten (§ 26 IRG); daneben kann der Verfolgte jederzeit Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug erheben (§ 23 IRG).

Rechtsschutz

OLG-Beschlüsse sind nach § 13 IRG unanfechtbar. Verbleibende Möglichkeiten: Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug (§ 23 IRG), Haftverschonung (§ 25 IRG), Anregung der Haftprüfung von Amts wegen (§ 26 IRG), Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit einstweiliger Anordnung.

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