Verdunkelungsgefahr im Auslieferungshaftverfahren
Begriff
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte in Freiheit Beweise vernichten, Zeugen beeinflussen oder auf sonstige Weise die Sachverhaltsaufklärung erschweren würde. Im Auslieferungsrecht ist sie als Haftgrund nach § 16 IRG i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO anerkannt, tritt in der Praxis aber deutlich hinter der Fluchtgefahr zurück.
Abgrenzung zur Fluchtgefahr
Während Fluchtgefahr auf die Sicherung der Person des Verfolgten abzielt, soll Verdunkelungsgefahr die Integrität des Ermittlungsverfahrens schützen. Im Auslieferungsverfahren — das in erster Linie auf die Übergabe abzielt, nicht auf die Ermittlung — kommt Verdunkelungsgefahr als eigenständiger Haftgrund seltener vor als im regulären Strafverfahren. Sie kann relevant werden, wenn gleichzeitig deutsche Ermittlungen laufen.
Prüfungsmaßstab
Das OLG verlangt konkrete Tatsachen — abstrakte Möglichkeiten der Beweisvernichtung genügen nicht. Berücksichtigt werden u.a.: bisheriges Verhalten, Kontakte zu Mitbeschuldigten, Art der vorgeworfenen Tat, Beweislage. Die Verhältnismäßigkeit erfordert, dass kein milderes Mittel (Auflagen, Meldeauflagen) ausreicht.
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