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Vorläufige Auslieferungshaft

Stand: Juli 2026

Funktion und Rechtsgrundlage

Die vorläufige Auslieferungshaft nach § 16 IRG dient der Sicherung des Verfolgten, bevor ein förmliches Auslieferungsersuchen vorliegt (zur vorläufigen Festnahme und zum Verfahren nach der Ergreifung: §§ 19 ff., 22 IRG). Sie setzt voraus, dass ein ausländischer Haftbefehl oder eine entsprechende Ausschreibung (SIS, Interpol Red Notice) vorliegt und Auslieferungsfluchtgefahr besteht. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss des OLG auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim OLG.

Fristen

Die vorläufige Auslieferungshaft ist zeitlich begrenzt: Nach § 16 Abs. 2 IRG ist der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, wenn Auslieferungsersuchen und Auslieferungsunterlagen nicht binnen zwei Monaten — bei Ersuchen außereuropäischer Staaten binnen drei Monaten — eingegangen sind; im Anwendungsbereich des EuAlÜbk darf die vorläufige Auslieferungshaft 40 Tage nicht überschreiten (Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk). Diese Höchstfristen sind nicht verlängerbar; nach späterem Eingang des Ersuchens kann allerdings ein neuer Auslieferungshaftbefehl nach § 15 IRG ergehen. Beim Europäischen Haftbefehl bedarf es keines gesonderten förmlichen Ersuchens: Der EuHb bzw. die SIS-Ausschreibung gilt als Auslieferungsersuchen (§ 83a IRG).

Rechtsbehelfe

Gegen den Haftbefehl für die vorläufige Auslieferungshaft kann der Verfolgte jederzeit Einwendungen erheben, über die das OLG entscheidet (§ 23 IRG); daneben prüft das OLG die Fortdauer der Haft von Amts wegen nach jeweils zwei Monaten (§ 26 IRG). Liegen die Haftvoraussetzungen nicht mehr vor oder wird die Auslieferung für unzulässig erklärt, ist der Haftbefehl nach § 24 IRG aufzuheben. Als ultima ratio bleibt auch hier die Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG.

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