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Haftprüfung im Auslieferungsverfahren
Stand: Juli 2026
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Stand: Juli 2026
Die Haftprüfung im Auslieferungsverfahren richtet sich nach § 26 IRG. Der Verfolgte kann jederzeit die Haftprüfung beim zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Unabhängig davon ist das OLG verpflichtet, die Fortdauer der Auslieferungshaft in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen.
Das OLG prüft bei der Haftprüfung, ob die formellen Voraussetzungen des Auslieferungshaftbefehls noch vorliegen, ob Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) weiterhin bestehen, ob die Auslieferungshaft verhältnismäßig ist — insbesondere bei langer Verfahrensdauer — und ob Haftverschonung in Betracht kommt.
Das BVerfG hat den Beschleunigungsgrundsatz in Auslieferungssachen mehrfach betont: Bei langer Haftdauer steigen die Anforderungen an die Begründung der Haftfortdauer. Verzögerungen im Auslieferungsverfahren, die nicht vom Verfolgten zu verantworten sind, können die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer in Frage stellen.
Der Verfolgte hat das Recht, im Haftprüfungsverfahren angehört zu werden. Die Anhörung kann auf Antrag als mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Verteidiger kann alle haftrelevanten Argumente — einschließlich neuer Erkenntnisse zu Auslieferungshindernissen — in die Haftprüfung einbringen.
Nach § 26 Abs. 1 IRG prüft das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft von Amts wegen, sobald der Verfolgte insgesamt zwei Monate in Haft ist; die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 IRG). Eine starre gesetzliche Höchstdauer kennt das IRG nicht — nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steigen jedoch mit zunehmender Haftdauer die Anforderungen an die Begründung der Haftfortdauer.
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