Haftprüfung im Auslieferungsverfahren
Stand: Juni 2026
Rechtsgrundlage
Die Haftprüfung im Auslieferungsverfahren richtet sich nach § 26 IRG. Der Verfolgte kann jederzeit die Haftprüfung beim zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Unabhängig davon ist das OLG verpflichtet, die Fortdauer der Auslieferungshaft in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen.
Prüfungsmaßstab
Das OLG prüft bei der Haftprüfung, ob die formellen Voraussetzungen des Auslieferungshaftbefehls noch vorliegen, ob Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) weiterhin bestehen, ob die Auslieferungshaft verhältnismäßig ist — insbesondere bei langer Verfahrensdauer — und ob Haftverschonung in Betracht kommt.
Beschleunigungsgrundsatz
Das BVerfG hat den Beschleunigungsgrundsatz in Auslieferungssachen mehrfach betont: Bei langer Haftdauer steigen die Anforderungen an die Begründung der Haftfortdauer. Verzögerungen im Auslieferungsverfahren, die nicht vom Verfolgten zu verantworten sind, können die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer in Frage stellen.
Mündliche Verhandlung
Der Verfolgte hat das Recht, im Haftprüfungsverfahren angehört zu werden. Die Anhörung kann auf Antrag als mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Verteidiger kann alle haftrelevanten Argumente — einschließlich neuer Erkenntnisse zu Auslieferungshindernissen — in die Haftprüfung einbringen.
Frist nach neun Monaten
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist bei einer Haftdauer von mehr als neun Monaten eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten. Der BGH hat in jüngeren Entscheidungen klargestellt, dass die Anforderungen an die Begründung der Haftfortdauer mit zunehmender Dauer steigen.
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