Haftverschonung im Auslieferungsverfahren
Stand: Juli 2026
Rechtsgrundlage
Haftverschonung im Auslieferungsverfahren ist in § 25 IRG geregelt. Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen, um sicherzustellen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren nicht entzieht und zur Übergabe zur Verfügung steht.
Voraussetzungen
Haftverschonung setzt voraus, dass die Fluchtgefahr durch Auflagen beherrschbar ist. Relevante Gesichtspunkte sind: fester Wohnsitz in Deutschland, Familie und soziale Bindungen, Beschäftigung, bislang kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden, keine Vorstrafen wegen Flucht oder Identitätsmanipulation und die Bereitschaft zur Leistung einer Sicherheit.
Typische Auflagen
Übliche Auflagen bei Haftverschonung sind: Abgabe des Reisepasses, regelmäßige Meldepflicht bei der zuständigen Behörde, Aufenthaltsgebot im Inland, Kontaktverbot zu bestimmten Personen sowie Stellung einer Kaution oder Sicherheitsleistung durch Dritte.
Antragstellung
Den Antrag auf Haftverschonung stellt der Verteidiger beim zuständigen OLG. Er sollte die sozialen und familiären Verhältnisse des Verfolgten detailliert darstellen, konkrete Auflagen vorschlagen und ggf. Bereitschaft zur Sicherheitsleistung dokumentieren. Lehnt das Oberlandesgericht die Haftverschonung ohne ausreichende Begründung ab und hält es die Haft aufrecht, kommt — da OLG-Entscheidungen im Auslieferungsverfahren unanfechtbar sind — eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.
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