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Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren

Rechtsgrundlage

Fluchtgefahr ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG ein zentraler Haftgrund für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls. Sie liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

Indizien für Fluchtgefahr

Typische Indizien sind: das Fehlen fester sozialer Bindungen in Deutschland, ein ausländischer Wohnsitz oder häufige Auslandsaufenthalte, fehlende familiäre oder berufliche Verankerung, das Bestehen eines ausländischen Reisepasses ohne festen Aufenthalt, früheres Untertauchen oder Identitätstäuschung sowie die erhebliche Straferwartung im ersuchenden Staat, die einen Anreiz zur Flucht begründet.

Gegenindizien und Haftverschonung

Fluchtgefahr kann widerlegt oder verringert werden durch langjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Familie und Arbeit, Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, Vorlage des Reisepasses sowie die Bereitschaft zur Stellung von Kaution oder Sicherheitsleistung. Haftverschonung nach § 25 IRG ist möglich, wenn Auflagen ausreichen, um das Auslieferungsverfahren zu sichern.

Abgrenzung zur Verdunkelungsgefahr

Neben der Fluchtgefahr kennt das IRG die Verdunkelungsgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG) als eigenständigen Haftgrund. Im Auslieferungsverfahren ist die Verdunkelungsgefahr seltener relevant, da es primär um die Sicherung der Übergabe geht, nicht um die Beweissicherung in Deutschland.

Verhältnismäßigkeit

Auslieferungshaft muss verhältnismäßig sein. Bei langer Verfahrensdauer oder schwacher Fluchtgefahr hat das OLG regelmäßig zu prüfen, ob mildere Mittel — Meldeauflagen, Aufenthaltsgebote, Sicherheitsleistung — ausreichen. Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Auslieferungshaft keine präventive Vollstreckungshaft ist.

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