IRG — Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Was ist das IRG?
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 ist die zentrale deutsche Rechtsgrundlage für alle Formen der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit. Es regelt die Auslieferung, die Vollstreckung ausländischer Urteile, die Durchlieferung und sonstige Rechtshilfeleistungen.
Aufbau des Gesetzes
Das IRG gliedert sich in mehrere Teile: Der Allgemeine Teil (§§ 1–12) enthält Grundregeln, Zuständigkeiten und den Vorrang von Verträgen. Der Besondere Teil I (§§ 13–53) regelt die allgemeine Auslieferung auf Basis des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und bilateral. Der Besondere Teil II (§§ 78–83h) regelt den Europäischen Haftbefehl. Weitere Teile betreffen die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (§§ 48–58 für Geldstrafen, §§ 84–85 für Freiheitsstrafen) und sonstige Rechtshilfe.
Wichtige Einzelnormen
§ 1 Abs. 3 IRG — Vorrang völkerrechtlicher Verträge. § 3 IRG — Grundsätze der Auslieferungsfähigkeit. § 6 IRG — Auslieferung eigener Staatsangehöriger. § 11 IRG — Spezialitätsgrundsatz. § 15 IRG — Auslieferungshaft und Haftgründe. § 29 IRG — Zulässigkeitsentscheidung durch das OLG. § 33 IRG — Nachträgliche Entscheidung über die Zulässigkeit. § 79 IRG — Besondere Voraussetzungen beim EuHb.
Verhältnis zu Verträgen
Das IRG gilt subsidiär: Besteht ein anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag (EuAlÜbk, bilaterales Abkommen, EuHb-Rahmenbeschluss), geht dieser vor. Das IRG füllt Lücken und regelt das Verfahren, soweit Verträge keine abweichenden Bestimmungen treffen.
Zuständigkeiten
Sachlich zuständig für die Zulässigkeitsentscheidung ist das Oberlandesgericht (OLG) am Sitz der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die betroffene Person aufgegriffen wurde oder ihren Wohnsitz hat. Das Bewilligungsverfahren führt die Generalstaatsanwaltschaft unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz.
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