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IRG — Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: Juli 2026

Was ist das IRG?

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 ist die zentrale deutsche Rechtsgrundlage für alle Formen der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit. Es regelt die Auslieferung, die Vollstreckung ausländischer Urteile, die Durchlieferung und sonstige Rechtshilfeleistungen.

Aufbau des Gesetzes

Das IRG gliedert sich in vierzehn Teile, darunter: Erster Teil — Anwendungsbereich (§ 1, mit dem Vertragsvorrang in § 1 Abs. 3); Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2–42, einschließlich Zuständigkeiten und Verfahren); Dritter Teil — Durchlieferung (§§ 43–47); Vierter Teil — Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48–58); Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Europäischer Haftbefehl (§§ 78–83j). Den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten regeln die §§ 84 ff. IRG (jeweils freiheitsentziehende Sanktionen und Geldsanktionen); hinzu kommen Regelungen zur sonstigen Rechtshilfe.

Wichtige Einzelnormen

§ 1 Abs. 3 IRG — Vorrang völkerrechtlicher Verträge. § 3 IRG — Grundsätze der Auslieferungsfähigkeit. § 6 IRG — Politische Straftaten, politische Verfolgung (Auslieferungshindernis). Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 GG; an EU-Mitgliedstaaten ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 80 IRG zulässig. § 11 IRG — Spezialitätsgrundsatz. § 15 IRG — Auslieferungshaft und Haftgründe. § 29 IRG — Zulässigkeitsentscheidung durch das OLG. § 33 IRG — Nachträgliche Entscheidung über die Zulässigkeit. § 79 IRG — Besondere Voraussetzungen beim EuHb.

Verhältnis zu Verträgen

Das IRG gilt subsidiär: Besteht ein anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag (z. B. EuAlÜbk oder ein bilaterales Abkommen), geht dieser nach § 1 Abs. 3 IRG vor, soweit er unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist. Der EuHb-Rahmenbeschluss 2002/584/JI gilt dagegen nicht unmittelbar; er ist durch die §§ 78 ff. IRG umgesetzt, die als Spezialregelungen den übrigen Vorschriften des IRG vorgehen. Das IRG füllt Lücken und regelt das Verfahren, soweit Verträge keine abweichenden Bestimmungen treffen.

Zuständigkeiten

Sachlich zuständig für die Zulässigkeitsentscheidung ist das Oberlandesgericht (OLG) am Sitz der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die betroffene Person aufgegriffen wurde oder ihren Wohnsitz hat. Das Bewilligungsverfahren führt die Generalstaatsanwaltschaft unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz.

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