Grundsatz der Spezialität
Definition
Der Grundsatz der Spezialität (auch: Spezialitätsgrundsatz) besagt, dass eine ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nur wegen derjenigen Straftaten verfolgt, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden darf, wegen derer die Auslieferung bewilligt wurde. Andere Taten sind von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst.
Rechtsgrundlagen
Im deutschen Recht ist der Spezialitätsgrundsatz in § 11 IRG verankert. Im Europäischen Haftbefehlsrecht findet er sich in Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. Bilateral verankert ihn zudem das EuAlÜbk in Art. 14.
Reichweite und Wirkungen
Der Spezialitätsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Er schützt nicht nur vor Strafverfolgung, sondern auch vor vollstreckenden Maßnahmen wegen anderer Taten. Der Schutz kann durch Zustimmung des Verfolgten oder durch Genehmigung des Vollstreckungsstaates aufgehoben werden.
Ausnahmen beim EuHb
Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses sieht Ausnahmen vor: Verfolgung wegen anderer Taten ist möglich bei Verzicht des Verfolgten, bei Taten, die keine Freiheitsentziehung nach sich ziehen, oder wenn der Vollstreckungsstaat nachträglich zustimmt. Eine reine Strafverfolgung ohne Freiheitsentzug ist generell vom Spezialitätsschutz ausgenommen.
Praktische Bedeutung
Verstöße gegen den Spezialitätsgrundsatz können Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf Rücküberstellung sein. Der Verfolgte hat das Recht, die Einhaltung des Spezialitätsschutzes zu überwachen und bei Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten.
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