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Auslieferung — Definition und Grundlagen

Stand: Juli 2026

Definition

Auslieferung ist die auf Ersuchen eines anderen Staates erfolgende Übergabe einer Person zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Sie ist ein Akt internationaler Zusammenarbeit in Strafsachen und erfordert stets eine gesetzliche Grundlage sowie gerichtliche Zulässigkeitsprüfung.

Abgrenzungen

Überstellung: Im EU-Recht wird für den EuHb der Begriff „Übergabe" verwendet; strenggenommen keine klassische „Auslieferung", da das Souveränitätsprinzip anders ausgestaltet ist. Abschiebung: Aufenthaltsbeendende Maßnahme des Ausländerrechts — darf nach der Rechtsprechung nicht zur Umgehung des Auslieferungsrechts eingesetzt werden (Verbot der verschleierten Auslieferung). Vollstreckungsübernahme: Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Deutschland (§§ 48 ff. IRG) ist keine Auslieferung, sondern eine alternative Rechtshilfeform.

Rechtsquellen

IRG (zentrale Grundlage), EuAlÜbk (46 Europaratsstaaten), EU-Rahmenbeschluss 2002/584/JI (EuHb), bilaterale Auslieferungsverträge, EMRK, GRCh und GG als Grenzen jeder Auslieferung.

Verfahrensablauf

Zulässigkeitsverfahren vor dem OLG (§§ 29–42 IRG) → Bewilligungsverfahren beim BfJ (§§ 74 ff. IRG). Erst nach Zulässigkeitserklärung und Bewilligung erfolgt die tatsächliche Übergabe.

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