Auslieferungsersuchen (§ 10 IRG)
Stand: Juli 2026
Definition
Das Auslieferungsersuchen ist der förmliche Antrag eines ausländischen Staates an Deutschland, eine Person zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern. Es ist die formelle Grundlage des Auslieferungsverfahrens.
Inhalt (§ 10 IRG)
Erforderlich sind nach § 10 Abs. 1 IRG: ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis des ersuchenden Staates sowie eine Darstellung der anwendbaren Gesetze; je nach Vertragsgrundlage (z. B. Art. 12 EuAlÜbk) außerdem Angaben zur Identität des Verfolgten und zur Tat (Zeit, Ort). Eine Darstellung der Verdachtsgründe ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände des Falles Anlass zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts geben (§ 10 Abs. 2 IRG).
Europäischer Haftbefehl
Der EuHb ist ein standardisiertes Formular (Anhang des Rahmenbeschlusses) und ersetzt das klassische Ersuchen im EU-Kontext. Direkter Behördenweg — kein Diplomatenweg.
Verteidigungsansatz
Die Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit ist zentral. Fehler — unzureichende Tatbeschreibung, fehlende Strafvorschriften, unklare Identifikation — können zur Unzulässigkeit führen.
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