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Bewilligungsverfahren (§ 12, § 74 IRG)

Stand: Juli 2026

Funktion

Das Bewilligungsverfahren ist die zweite Phase nach der OLG-Zulässigkeitsentscheidung. Bewilligungsbehörde ist im Drittstaaten-Verkehr regelmäßig das Bundesamt für Justiz (für den Bund, § 74 I IRG); bei Ersuchen von EU-Mitgliedstaaten — insbesondere beim Europäischen Haftbefehl — ist die Ausübung der Befugnis auf die Länder übertragen (§ 74 II IRG, Zuständigkeitsvereinbarung 2004), dort bewilligen die Generalstaatsanwaltschaften.

Ablauf

OLG erklärt Zulässigkeit → Bewilligungsbehörde (BfJ bzw. bei EU-Ersuchen die Generalstaatsanwaltschaft) prüft politische Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt (§ 74 I IRG) → Bewilligung mit möglichen Auflagen (z.B. Spezialitätsvorbehalt) → oder Ablehnung trotz Zulässigkeit.

Bedeutung für die Verteidigung

Im Bewilligungsverfahren können politische und humanitäre Gesichtspunkte vorgebracht werden, die das OLG nicht berücksichtigen konnte. Im vertragslosen Auslieferungsverkehr hat die Bewilligungsbehörde freies Ermessen — sie ist nicht zur Bewilligung gezwungen. Im vertraglichen Verkehr ist das Ermessen durch die völkerrechtliche Auslieferungspflicht gebunden; beim Europäischen Haftbefehl besteht eine grundsätzliche Bewilligungspflicht (§ 79 I IRG), Ablehnung nur nach § 83b IRG. Eine Eingabe an die Bewilligungsbehörde und das Auswärtige Amt kann die Auslieferung noch abwenden.

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