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Bewilligungsverfahren (§§ 74–77 IRG)

Funktion

Das Bewilligungsverfahren ist die zweite Phase nach der OLG-Zulässigkeitsentscheidung. Das Bundesamt für Justiz entscheidet als Bewilligungsbehörde (§ 74 IRG) — es ist ein exekutives Ermessensverfahren.

Ablauf

OLG erklärt Zulässigkeit → BfJ prüft politische Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt (§ 74 II IRG) → Bewilligung mit möglichen Auflagen (z.B. Spezialitätsvorbehalt) → oder Ablehnung trotz Zulässigkeit.

Bedeutung für die Verteidigung

Im Bewilligungsverfahren können politische und humanitäre Gesichtspunkte vorgebracht werden, die das OLG nicht berücksichtigen konnte. Das BfJ hat Ermessen — es ist nicht zur Bewilligung gezwungen. Eine Eingabe an BfJ und Auswärtiges Amt kann die Auslieferung noch abwenden.

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