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EuAlÜbk — Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Was ist das EuAlÜbk?

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 ist ein multilateraler Vertrag des Europarats, dem heute fast alle europäischen Staaten angehören. Es bildet die klassische völkerrechtliche Grundlage für die Auslieferung zwischen Unterzeichnerstaaten und geht dem bilateralen Recht vor.

Verhältnis zu IRG und EuHb

Im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten wurde das EuAlÜbk weitgehend durch den Europäischen Haftbefehl verdrängt. Für Nicht-EU-Mitglieder des Europarats — wie die Schweiz, Türkei, Norwegen oder Island — bleibt es jedoch primäres Rechtsinstrument. Das IRG enthält in § 1 Abs. 3 eine Kollisionsregel: Vertragliche Regelungen gehen dem IRG vor, soweit sie abweichende Bestimmungen treffen.

Kernregelungen

Das EuAlÜbk regelt die Voraussetzungen der Auslieferung (Art. 1–3), das Vorgehen bei politischen und militärischen Straftaten (Art. 3–4), den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2), die Auslieferung eigener Staatsangehöriger (Art. 6) sowie den Spezialitätsgrundsatz (Art. 14). Zusatzprotokolle von 1975 und 1978 erweitern und konkretisieren einzelne Regelungen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis spielt das EuAlÜbk vor allem bei Ersuchen aus der Türkei, der Ukraine und anderen Nicht-EU-Europaratsstaaten eine Rolle. Die Auslieferungsprüfung richtet sich dann nach dem EuAlÜbk und subsidiär nach dem IRG. Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesen Fällen politische Hintergründe des Ersuchens sowie Haftbedingungen im ersuchenden Staat.

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