EuAlÜbk — Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Stand: Juli 2026
Was ist das EuAlÜbk?
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 ist ein multilateraler Vertrag des Europarats, dem heute fast alle europäischen Staaten angehören. Es bildet die klassische völkerrechtliche Grundlage für die Auslieferung zwischen Unterzeichnerstaaten und geht dem bilateralen Recht vor.
Verhältnis zu IRG und EuHb
Im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten wurde das EuAlÜbk weitgehend durch den Europäischen Haftbefehl verdrängt. Für Nicht-EU-Mitglieder des Europarats — wie die Schweiz oder die Türkei — bleibt es jedoch primäres Rechtsinstrument. Im Verhältnis zu Norwegen und Island gilt dagegen seit dem 1. November 2019 das Übergabeübereinkommen zwischen der EU sowie Island und Norwegen, das ein dem Europäischen Haftbefehl nachgebildetes Verfahren vorsieht und insoweit das EuAlÜbk ersetzt. Das IRG enthält in § 1 Abs. 3 eine Kollisionsregel: Vertragliche Regelungen gehen dem IRG vor, soweit sie abweichende Bestimmungen treffen.
Kernregelungen
Das EuAlÜbk regelt die Voraussetzungen der Auslieferung (Art. 1–3), das Vorgehen bei politischen und militärischen Straftaten (Art. 3–4), den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2), die Auslieferung eigener Staatsangehöriger (Art. 6) sowie den Spezialitätsgrundsatz (Art. 14). Zusatzprotokolle von 1975 und 1978 erweitern und konkretisieren einzelne Regelungen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis spielt das EuAlÜbk vor allem bei Ersuchen aus der Türkei, der Ukraine und anderen Nicht-EU-Europaratsstaaten eine Rolle. Die Auslieferungsprüfung richtet sich dann nach dem EuAlÜbk und subsidiär nach dem IRG. Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesen Fällen politische Hintergründe des Ersuchens sowie Haftbedingungen im ersuchenden Staat.
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