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Auslieferungsabkommen — Übersicht

Stand: Juli 2026

Grundsatz

Auslieferung zwischen Staaten erfordert entweder eine vertragliche Grundlage oder die Bereitschaft zur vertraglosen Auslieferung auf Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG). Deutschland leistet grundsätzlich nur Auslieferung auf gesicherter Rechtsgrundlage.

Wichtigste Grundlagen

EU-Rahmenbeschluss 2002/584/JI (EuHb): Gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Schnellstes Instrument. Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) 1957: Gilt zwischen den 46 Europaratsstaaten — auch Türkei, Schweiz, Norwegen, Ukraine. Bilaterale Verträge: Deutschland hat Auslieferungsverträge u.a. mit den USA, Australien und Kanada. Israel ist — wie Südkorea und Südafrika — als Nicht-Europaratsstaat dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) beigetreten. Vertragslose Auslieferung: Möglich, aber selten — Ermessen des BfJ.

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