Deutsch-brasilianische Auslieferungsvertrag-Verhandlungen
Stand: Juni 2026
Aktueller Status
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien besteht kein bilateraler Auslieferungsvertrag. Verhandlungen über einen solchen Vertrag laufen seit mindestens 2018 — ohne Abschluss. Die Bundesregierung hat dies in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/3434 v. 11.07.2018) bestätigt: „Derzeit finden Verhandlungen über einen bilateralen Auslieferungsvertrag statt."
Historischer Hintergrund
Ein älterer deutsch-brasilianischer Auslieferungsvertrag aus dem Jahre 1877 ist nicht in Kraft geblieben. Er wurde formal nie wieder aktiviert; nach BfJ-Auskunft und Auswärtigem Amt gilt Brasilien für den Auslieferungsverkehr mit Deutschland als vertragslos.
Rechtsfolge: Auslieferung nach allgemeinem IRG
Mangels Vertrag richtet sich die Auslieferung Brasilien ↔ Deutschland nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere §§ 2 ff. IRG. Voraussetzung ist u.a. die Zusicherung der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG) sowie das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit (§ 3 IRG).
Praktische Auswirkungen
Die Vertragslosigkeit führt in der Praxis zu höheren Anforderungen an Form und Inhalt der Auslieferungsunterlagen sowie zu erweiterten Prüfungsrechten des OLG. Insbesondere können menschenrechtliche und haftbedingungsspezifische Bedenken in einem vertragslosen Verhältnis stärker ins Gewicht fallen. Die Statistik des Bundesamtes für Justiz weist für die Jahre 2014–2017 sämtliche brasilianischen Auslieferungsersuchen als abgelehnt aus — ein klares Indiz für die hohen Hürden.
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
Ich stehe 24/7 zur Verfügung.