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Deutsch-brasilianische Auslieferungsvertrag-Verhandlungen

Stand: Juni 2026

Aktueller Status

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien besteht kein bilateraler Auslieferungsvertrag. Verhandlungen über einen solchen Vertrag laufen seit mindestens 2018 — ohne Abschluss. Die Bundesregierung hat dies in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/3434 v. 11.07.2018) bestätigt: „Derzeit finden Verhandlungen über einen bilateralen Auslieferungsvertrag statt."

Historischer Hintergrund

Ein älterer deutsch-brasilianischer Auslieferungsvertrag aus dem Jahre 1877 ist nicht in Kraft geblieben. Er wurde formal nie wieder aktiviert; nach BfJ-Auskunft und Auswärtigem Amt gilt Brasilien für den Auslieferungsverkehr mit Deutschland als vertragslos.

Rechtsfolge: Auslieferung nach allgemeinem IRG

Mangels Vertrag richtet sich die Auslieferung Brasilien ↔ Deutschland nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere §§ 2 ff. IRG. Voraussetzung ist u.a. die Zusicherung der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG) sowie das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit (§ 3 IRG).

Praktische Auswirkungen

Die Vertragslosigkeit führt in der Praxis zu höheren Anforderungen an Form und Inhalt der Auslieferungsunterlagen sowie zu erweiterten Prüfungsrechten des OLG. Insbesondere können menschenrechtliche und haftbedingungs­spezifische Bedenken in einem vertragslosen Verhältnis stärker ins Gewicht fallen. Die Statistik des Bundesamtes für Justiz weist für die Jahre 2014–2017 sämtliche brasilianischen Auslieferungs­ersuchen als abgelehnt aus — ein klares Indiz für die hohen Hürden.

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