Deutsch-mexikanische Auslieferungsvereinbarung von 1956
Rechtsgrundlage
Zwischen Deutschland und Mexiko gilt die Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen vom 4. Oktober/18. Dezember 1956, veröffentlicht im BGBl. 1957 II S. 500. Es handelt sich um einen Notenwechsel — eine völkerrechtlich verbindliche, aber textlich knappere Form als ein vollständiger Auslieferungsvertrag (AuslV). Die Vereinbarung ist nach RiVASt-Länderteil Mexiko I.1 (Stand: BfJ) ausdrücklich auch auf den Auslieferungsverkehr anwendbar.
Tatverdachtsprüfung
Der wichtigste materielle Unterschied zu vielen anderen bilateralen Auslieferungsvereinbarungen: „Der Schuldverdacht wird nachgeprüft" (RiVASt I.1 wörtlich). Anders als etwa beim deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrag erfolgt im DE-MX-Verkehr eine vertraglich abgesicherte Tatverdachtsprüfung durch das angerufene Oberlandesgericht. Damit hat die Verteidigung im Auslieferungsverfahren erweiterte Argumentationsspielräume.
Formerfordernisse
Auslieferungsunterlagen aus Mexiko bedürfen der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Apostille-Übereinkommen). Mexiko ist Vertragsstaat seit dem 14.08.1995; eine Legalisation erfolgt nicht. Fehlende oder fehlerhafte Apostille macht Unterlagen für das deutsche OLG nicht verwertbar.
Subsidiäre IRG-Anwendung
Soweit die Vereinbarung 1956 — angesichts ihrer Knappheit — keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des IRG. Insbesondere die Vorschriften zu Auslieferungshindernissen (§§ 6 ff. IRG), zur Spezialität (§ 11 IRG) und zu Haftverschonung und vorläufiger Auslieferungshaft (§§ 16, 25 IRG) finden ergänzend Anwendung.
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