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Deutsch-mexikanische Auslieferungsvereinbarung von 1956

Stand: Juli 2026

Rechtsgrundlage

Zwischen Deutschland und Mexiko gilt die Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen vom 4. Oktober/18. Dezember 1956, veröffentlicht im BGBl. 1957 II S. 500. Es handelt sich um einen Notenwechsel — eine völkerrechtlich verbindliche, aber textlich knappere Form als ein vollständiger Auslieferungsvertrag (AuslV). Die Vereinbarung ist nach RiVASt-Länderteil Mexiko I.1 (Stand: BfJ) ausdrücklich auch auf den Auslieferungs­verkehr anwendbar.

Tatverdachtsprüfung

Der wichtigste materielle Unterschied zu vielen anderen bilateralen Auslieferungs­vereinbarungen: „Der Schuldverdacht wird nachgeprüft" (RiVASt I.1 wörtlich). Anders als etwa im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, wo der Tatverdacht grundsätzlich nicht nachgeprüft wird, erfolgt im DE-MX-Verkehr eine vertraglich abgesicherte Tatverdachtsprüfung durch das angerufene Oberlandes­gericht — ebenso wie übrigens im Auslieferungsverkehr mit den USA. Damit hat die Verteidigung im Auslieferungsverfahren erweiterte Argumentations­spielräume.

Formerfordernisse

Auslieferungsunterlagen aus Mexiko bedürfen der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Apostille-Übereinkommen). Mexiko ist Vertragsstaat seit dem 14.08.1995; eine Legalisation erfolgt nicht. Fehlende oder fehlerhafte Apostille macht Unterlagen für das deutsche OLG nicht verwertbar.

Subsidiäre IRG-Anwendung

Soweit die Vereinbarung 1956 — angesichts ihrer Knappheit — keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des IRG. Insbesondere die Vorschriften zu Auslieferungs­hindernissen (§§ 6 ff. IRG), zur Spezialität (§ 11 IRG) und zu Haftverschonung und vorläufiger Auslieferungshaft (§§ 16, 25 IRG) finden ergänzend Anwendung.

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