Tatverdachtsprüfung im Mexiko-Auslieferungsverfahren
Stand: Juli 2026
Grundsatz und Ausnahme
Im deutschen Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz, dass das angerufene OLG den dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tatverdacht nicht selbständig nachprüft (§ 10 IRG). Der ersuchende Staat ist nicht verpflichtet, die Beweismittel offenzulegen oder eine richterliche Tatverdachtsprüfung zuzulassen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine andere Regelung enthält.
Mexiko-Sonderkonstellation
Im Verkehr mit Mexiko gilt eine solche Ausnahme: Nach RiVASt-Länderteil Mexiko Bereich I.1 (Stand: BfJ-Veröffentlichung) erfolgt die Auslieferung auf Grundlage der Vereinbarung vom 04.10./18.12.1956 (BGBl. 1957 II S. 500). Die RiVASt-Eintragung enthält den prägnanten Satz: „Der Schuldverdacht wird nachgeprüft." Anders als im EuAlÜbk — und ähnlich wie im deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrag, der ebenfalls eine Schuldverdachtsprüfung vorsieht — erfolgt damit eine vertraglich verankerte materielle Tatverdachtsprüfung.
Prüfungsumfang
Die Tatverdachtsprüfung verlangt vom ersuchenden Staat die Übermittlung der wesentlichen Beweismittel — Aussagen, Sachbeweise, Urkunden. Das OLG prüft anschließend, ob diese Beweismittel einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des deutschen Strafverfahrens (vergleichbar § 203 StPO) tragen. Reichen die Unterlagen nicht aus, ist die Auslieferung unzulässig (§ 10 IRG i.V.m. der Vereinbarung 1956).
Verteidigungsstrategie
Für die Verteidigung im Mexiko-Verfahren ist die Tatverdachtsprüfung ein wesentliches Einfallstor: Schwachstellen der Beweisführung — z.B. allein gestützt auf Zeugenaussagen aus dem Kartell-Milieu, ohne objektive Bestätigung — können substantiiert vorgetragen werden. In Verbindung mit dem regelmäßig erforderlichen Apostille-Nachweis ergibt sich eine im Vergleich zu vielen anderen vertragslosen oder vertragsbasierten Verfahren erweiterte Prüfungsbasis.
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