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Generalstaatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren

Stellung im Verfahren

Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) beim zuständigen Oberlandesgericht ist in Deutschland die zentrale Bewilligungsbehörde im Auslieferungsverfahren. Sie führt nach der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung des OLG das Bewilligungsverfahren durch und entscheidet — auf der Grundlage der Zulässigkeitsentscheidung und unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) — über die tatsächliche Übergabe des Verfolgten.

Aufgaben der GStA

Die GStA stellt den Antrag auf Erlass des Auslieferungshaftbefehls beim OLG, legt dem OLG die Auslieferungsunterlagen vor, führt die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden und dem BMJ, prüft im Bewilligungsverfahren Ermessensfragen und vollzieht schließlich die Übergabe. Sie ist Ansprechpartner für den Verteidiger in allen formellen Fragen des Verfahrens.

Ermessen im Bewilligungsverfahren

Selbst wenn das OLG die Auslieferung für zulässig erklärt, hat die GStA — und letztlich das BMJ — im Bewilligungsverfahren einen Ermessensspielraum. Humanitäre Gesichtspunkte, politische Überlegungen oder besondere persönliche Verhältnisse des Verfolgten können hier geltend gemacht werden. Eine Bewilligung kann ausgesetzt oder abgelehnt werden, auch wenn das OLG die Zulässigkeit festgestellt hat.

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung der GStA, die Auslieferung zu bewilligen, ist kein förmlicher Rechtsbehelf vorgesehen. Einwendungen sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder durch Verfassungsbeschwerde beim BVerfG geltend zu machen.

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