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Todesstrafe als Auslieferungshindernis

Stand: Juli 2026

Gesetzliche Regelung

§ 8 IRG bestimmt: Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht, es sei denn, der ersuchende Staat gibt eine verbindliche Zusicherung, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 EMRK (Recht auf Leben) und Protokoll Nr. 13 zur EMRK (vollständige Abschaffung der Todesstrafe).

Zusicherungspraxis

In der Praxis werden bei Auslieferungen z.B. in die USA regelmäßig Zusicherungen (assurances) eingeholt, die Todesstrafe weder zu beantragen noch zu verhängen noch zu vollstrecken. Diese Zusicherungen müssen verlässlich und überprüfbar sein. Das BVerfG hat wiederholt klargestellt, dass bloß formale Zusicherungen ungenügend sind — es bedarf einer Gesamtschau der Rechtsstaatlichkeit des Zielstaats.

Verhältnis zur Soering-Rechtsprechung

Die Soering-Entscheidung des EGMR (1989) war gerade ein Fall drohender Todesstrafe. Das EGMR hat seither klargestellt: Auch die jahrelange Ungewissheit im Todestrakt ("death row phenomenon") kann für sich genommen Art. 3 EMRK verletzen. § 8 IRG und Soering greifen kumulativ.

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