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Soering-Entscheidung (EGMR, 07.07.1989)

Sachverhalt

Jens Soering, ein deutsch-amerikanischer Staatsbürger, wurde in Großbritannien wegen Doppelmordes an den Eltern seiner Freundin in Virginia/USA gesucht. Die USA beantragten seine Auslieferung. Soering machte geltend, bei einer Verurteilung drohe ihm die Todesstrafe und die damit verbundenen jahrelangen Wartezeiten im Todestrakt ("death row phenomenon") seien mit Art. 3 EMRK unvereinbar.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR entschied am 07.07.1989 (Beschwerde-Nr. 14038/88), dass die Auslieferung Soerings an die USA Art. 3 EMRK verletzen würde. Kernaussage: Die EMRK-Vertragsstaaten sind für die vorhersehbaren Folgen einer Auslieferung mitverantwortlich. Der ausliefernde Staat verletzt Art. 3 EMRK, wenn er eine Person in einen Staat übergibt, in dem ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Bedeutung für das Auslieferungsrecht

Die Soering-Entscheidung ist das Fundament des europäischen Refoulement-Verbots im Auslieferungsrecht. Sie wird seither von BVerfG und BGH zitiert und hat die gesamte Dogmatik zu Art. 3 EMRK als Auslieferungshindernis geprägt. Nachfolgeentscheidungen des EGMR (Chahal, Mamatkulov, Trabelsi) haben die Soering-Rechtsprechung ausgebaut und präzisiert.

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