Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Soering-Entscheidung (EGMR, 07.07.1989)

Stand: Juli 2026

Sachverhalt

Jens Soering, ein deutscher Staatsbürger, wurde in Großbritannien wegen Doppelmordes an den Eltern seiner Freundin in Virginia/USA gesucht. Die USA beantragten seine Auslieferung. Soering machte geltend, bei einer Verurteilung drohe ihm die Todesstrafe und die damit verbundenen jahrelangen Wartezeiten im Todestrakt ("death row phenomenon") seien mit Art. 3 EMRK unvereinbar.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR entschied am 07.07.1989 (Beschwerde-Nr. 14038/88), dass die Auslieferung Soerings an die USA Art. 3 EMRK verletzen würde. Kernaussage: Die EMRK-Vertragsstaaten sind für die vorhersehbaren Folgen einer Auslieferung mitverantwortlich. Der ausliefernde Staat verletzt Art. 3 EMRK, wenn er eine Person in einen Staat übergibt, in dem ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Bedeutung für das Auslieferungsrecht

Die Soering-Entscheidung ist das Fundament des europäischen Refoulement-Verbots im Auslieferungsrecht. Sie wird seither von BVerfG und BGH zitiert und hat die gesamte Dogmatik zu Art. 3 EMRK als Auslieferungshindernis geprägt. Nachfolgeentscheidungen des EGMR (Chahal, Mamatkulov, Trabelsi) haben die Soering-Rechtsprechung ausgebaut und präzisiert.

← Zurück zum Wiki-Index

Sind Sie selbst betroffen? Dieser Begriff stammt aus dem Auslieferungsverfahren. Verschaffen Sie sich einen Überblick — oder handeln Sie im Notfall sofort: Auslieferungsrecht im Überblick · Auslieferung nach Land A–Z · Erste Hilfe bei Festnahme.
Besonders relevant für: USA
Beratung

Fragen zum Auslieferungsverfahren?

Ich stehe 24/7 zur Verfügung.

0171 – 40 75 75 8
Kanzlei: 0431 – 25 93 94 52
Termin buchen