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Auslieferung USA 🇺🇸

Überblick

Die Auslieferung aus Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika ist praktisch der gefragteste bilaterale Auslieferungsverkehr außerhalb Europas. Grundlage ist der Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 (US-AuslV) in Verbindung mit den Zusatzverträgen von 1986 und 2006 sowie dem EU-US-Auslieferungsabkommen vom 25. Juni 2003.

Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die USA ist nach Art. 16 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 S. 1 US-AuslV ausgeschlossen. Praktisch relevante Konstellationen betreffen daher überwiegend Nicht-Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland sowie Doppelstaater.

Typische Verfahren sind Wirtschaftsstrafsachen (Insidertrading, FCPA, Sanktionen), Cyber- und Drogendelikte sowie Steuerstrafverfahren. Auf deutscher Seite findet eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt (st. Rspr., u.a. OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2008 — OLG Ausl 117/08).

Rechtsgrundlagen

Die Auslieferung an die USA richtet sich nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (BGBl. 1980 II S. 646, 1300), geändert durch den Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086; 1993 II S. 846) und den Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 (BGBl. 2007 II S. 1634; 2010 II S. 829) — zusammen „US-AuslV".

Ergänzend gilt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003 (ABl. EU L 181/27 v. 19.07.2003; BGBl. 2007 II S. 1618, 1643) — „EU-US-Abkommen". Das EU-US-Abkommen geht dem bilateralen Vertrag insoweit vor, als es günstigere oder präzisere Regelungen enthält (Art. 3 EU-US-Abkommen).

Innerstaatlich anwendbar sind §§ 1 ff. IRG, soweit die Verträge keine vorrangigen Regelungen treffen. Maßgeblich ist das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2 US-AuslV i.V.m. Art. 4 EU-US-Abkommen). Auslieferungsfähig sind Straftaten, die nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind.

Die rechtliche Qualifikation nach dem jeweiligen Recht ist unerheblich; entscheidend ist die materielle Vergleichbarkeit des Verhaltens. Bei fiskalischen Straftaten ist eine Auslieferung nach Art. 2 Abs. 4 US-AuslV grundsätzlich möglich.

Besonderheiten der USA

Der bedeutendste länderspezifische Prüfungspunkt ist die Todesstrafe. Nach Art. 12 US-AuslV i.d.F. des Zweiten Zusatzvertrags (in Umsetzung von Art. 13 EU-US-Abkommen) kann die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder jedenfalls nicht vollstreckt wird. Die neue Fassung bindet die USA unmittelbar, ohne dass eine ausdrückliche Zusicherung eingeholt werden müsste; sie können die Bedingung jedoch ablehnen und damit die Auslieferung scheitern lassen.

Zweites Kernproblem ist die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Aussetzung zur Bewährung (Life Without Parole). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 2333/08) und des EGMR kann eine solche Strafe Art. 3 EMRK verletzen, wenn keine realistische Aussicht auf Überprüfung besteht. In mehreren US-Bundesstaaten ist Life Without Parole gesetzlich vorgesehen; eine Zusicherung der Überprüfbarkeit ist daher regelmäßig einzuholen.

Drittens: Auf deutscher Seite findet eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt (OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2008 — OLG Ausl 117/08). Die nach deutschem Recht ansonsten erforderliche Darlegung hinreichenden Tatverdachts wird durch die vertraglichen Anforderungen nach Art. 14 US-AuslV ersetzt.

Viertens: Die Bagatellgrenze bei Strafvollstreckung beträgt nach Art. 1 Abs. 2 US-AuslV sechs Monate noch zu verbüßende Strafe — deutlich unter der deutschen Schwelle des § 3 Abs. 2 IRG (vier Monate).

Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung

Die Haftbedingungen in US-amerikanischen Haftanstalten sind je nach Bundesstaat und Einrichtung erheblich unterschiedlich. Bundesgefängnisse (Federal Bureau of Prisons) weisen im Durchschnitt einen höheren Standard auf als viele Einzelstaaten. Besonders kritisch sind Einrichtungen mit hoher Überbelegung (u.a. Kalifornien in der Vergangenheit) sowie Supermax-Anstalten mit Dauerisolation.

Die deutsche Rechtsprechung hat für Einzelfälle menschenrechtliche Bedenken anerkannt — insbesondere zur isolationshaftigen Unterbringung (Administrative Segregation) und zur Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne Aussetzungsaussicht. Das OLG Frankfurt am Main (2 AuslA 97/12) und das BVerfG (2 BvR 2333/08) haben in einzelnen Konstellationen Auslieferungen gestoppt bzw. Nachprüfungen angeordnet.

In der Verteidigungspraxis sind belastbare Unterlagen zur konkret vorgesehenen Haftanstalt, zur Dauer einer etwaigen Untersuchungshaft sowie zu Isolationshaft-Perspektiven (SHU, ADX Florence) einzuholen und dem OLG im Zulässigkeitsverfahren vorzulegen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in US-Auslieferungsverfahren folgt einem mehrstufigen Prüfungsmuster:

  • Art. 16 Abs. 2 GG / Art. 7 US-AuslV: Bei deutscher Staatsangehörigkeit ist die Auslieferung ausgeschlossen. Doppelstaater sind dem gleichgestellt (BVerfGE 113, 273 — Europäischer Haftbefehl I, mit Fortwirkung).
  • Art. 12 US-AuslV n.F. (Todesstrafe): Bei Tatvorwürfen mit möglicher Todesstrafen-Drohung ist die Bewilligung unter Todesstrafen-Vorbehalt zu stellen. Lehnen die USA ab, scheitert die Auslieferung.
  • Art. 3 EMRK (Life Without Parole / Isolationshaft): Einholung einer Zusicherung zur Überprüfbarkeit der Strafe und zu den Haftbedingungen; Vorlage einschlägiger EGMR- und BVerfG-Entscheidungen.
  • Art. 4 EU-US-Abkommen (beiderseitige Strafbarkeit): Genaue Prüfung, ob der zugrundeliegende Sachverhalt auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht wäre. Insbesondere bei US-spezifischen Tatbeständen (Conspiracy, RICO, Wire Fraud) ist die Vergleichbarkeit nicht immer gegeben.
  • Spezialitätsgrundsatz (Art. 22 US-AuslV): Die Verfolgung darf nach Auslieferung nur wegen der Taten erfolgen, für die die Bewilligung erteilt wurde. Nachträgliche Erweiterung ist nur mit Zustimmung des ersuchten Staates zulässig.
  • Art. 6 EU-US-Abkommen (fiskalische Straftaten): Auslieferung wegen Steuer-, Zoll- und Währungsdelikten grundsätzlich möglich; Prüfung der Abgrenzung zu politischen Delikten.
  • Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung durch das OLG Standardmittel bei Grundrechtsverletzungen. Erfolgsaussichten bei sorgfältig vorbereiteter Haftbedingungs- oder Life-Without-Parole-Rüge nicht gering.

Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren der USA

Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.