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Trump-FTO-Designation 2025 — Kartelle als Foreign Terrorist Organizations

Stand: Juli 2026

Executive Order 14157 (Januar 2025) und FTO-Designierung vom 20. Februar 2025

Mit Executive Order 14157 vom 20. Januar 2025 wies US-Präsident Donald Trump das Außenministerium an, Kartelle als Foreign Terrorist Organizations (FTO) gemäß 8 U.S.C. § 1189 sowie als Specially Designated Global Terrorists nach Executive Order 13224 zu designieren. Mit Wirkung vom 20. Februar 2025 designierte das State Department daraufhin sechs mexikanische Kartelle. Betroffen sind: Cártel de Sinaloa, Cártel de Jalisco Nueva Generación (CJNG), Cártel del Noreste (Los Zetas-Nachfolger), La Nueva Familia Michoacana, Cártel del Golfo und Cárteles Unidos. Außerdem das venezolanische Tren de Aragua und die salvadorianische MS-13.

Rechtliche Folgen in den USA

Die FTO-Designierung erlaubt schärfere Sanktionen (Vermögenseinfrierungen, Reisesperren), strafrechtliche Verfolgung wegen material support nach 18 U.S.C. § 2339A/B (bis 15 bzw. 20 Jahre Freiheits­strafe je Fall, bei Todesfolge bis lebenslang) sowie erleichterte ausländerrechtliche Inhaftierung und Ausweisung. Eine Ermächtigung zu Militäreinsätzen folgt aus der FTO-Designierung dagegen nicht; hierfür gelten die allgemeinen verfassungs- und kriegsrechtlichen Regeln (u.a. War Powers Resolution).

Mexikanische Reaktion

Präsidentin Claudia Sheinbaum (seit 01.10.2024) hat die FTO-Designierung als „inakzeptablen Eingriff" zurückgewiesen, gleichzeitig aber den Kooperationsrahmen mit den USA aufrechterhalten. Verfassungs­änderungen zur Beschränkung ausländischer Sicherheits­operationen wurden in den Kongress eingebracht.

Bedeutung für deutsche Auslieferungsverfahren

Die FTO-Designierung wirkt mittelbar auch im deutschen Auslieferungs­recht: Beschuldigte mit Kartell-Bezug, die in die USA ausgeliefert werden sollen, können aufgrund der Designierung schärferen Anklage­vorwürfen (material support) und erweiterten Strafrahmen unterliegen. Im Mexiko-Auslieferungs­verfahren stellen sich Fragen nach der Wahrung des Spezialitäts­grundsatzes (§ 11 IRG): Es ist sicherzustellen, dass die Auslieferung an Mexiko nicht zur sofortigen Weiter­auslieferung an die USA führt, in deren Verfolgung dann FTO-bezogene Tatbestände hinzutreten.

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