Überblick
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 31. Januar 2020 und dem Ende der Brexit-Übergangsphase zum 31. Dezember 2020 hat sich das Auslieferungsregime zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2021 (vorläufige Anwendung) bzw. dem 1. Mai 2021 (endgültiges Inkrafttreten) regelt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement, TCA) den Auslieferungsverkehr. Einschlägig ist Teil 3, Titel VII TCA.
Der Europäische Haftbefehl ist im deutsch-britischen Verhältnis nicht mehr anwendbar. Das TCA schafft ein eigenständiges, am EHB-Verfahren orientiertes, aber konzeptionell distinktes Auslieferungsregime mit eigenen Verweigerungsgründen und Verfahrensfristen.
Besonders bedeutsam: Die Bundesrepublik Deutschland hat auf Grundlage ihrer Notifizierung zum TCA im Amtsblatt der EU vom 6. April 2021 (C 117 I) erklärt, dass deutsche Staatsangehörige nicht an das Vereinigte Königreich ausgeliefert werden. Art. 16 Abs. 2 GG findet Anwendung.
Rechtsgrundlagen
Die Auslieferung an das Vereinigte Königreich richtet sich primär nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 30. Dezember 2020, veröffentlicht im ABl. der EU L 149 vom 30. April 2021. Die auslieferungsrechtlichen Bestimmungen finden sich in Teil 3 (Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen), Titel VII (Übergabe).
Das TCA-Übergabeverfahren orientiert sich strukturell am EHB, enthält aber wesentliche Abweichungen: Staatsangehörigkeit als Ablehnungsgrund (Art. 603 TCA), Proportionalitätsprüfung, erweiterte Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit für bestimmte Deliktsgruppen sowie spezifische Menschenrechtsklauseln. Das 1957er EuAlÜbk gilt im deutsch-britischen Verhältnis nicht mehr subsidiär.
Innerstaatlich ist das IRG anwendbar. Ein eigenes deutsches Umsetzungsgesetz zum TCA-Übergabeverfahren existiert nicht — das TCA gilt als vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 3 IRG) unmittelbar. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 ff. IRG gelten ergänzend, soweit das TCA keine speziellere Regelung enthält.
Besonderheiten des Vereinigten Königreichs
Das britische Strafrecht und Strafverfahrensrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom kontinentaleuropäischen Prozessmodell. Haftbefehle werden im Vereinigten Königreich durch Magistrates’ Courts, District Judges oder Richter des Crown Court erlassen. Besonders relevant ist der „warrant for non-appearance at trial“ (Ausschreibung bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung), der häufig Grundlage britischer Ersuchen ist.
Die deutsche Notifizierung zum TCA schließt die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aus (Art. 16 Abs. 2 GG). Für Unionsbürger, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, ist die EuGH-Rechtsprechung zu Petruhhin und Pisciotti zu beachten: Der Herkunftsstaat ist vorrangig zu informieren und erhält die Möglichkeit, die Strafverfolgung zu übernehmen.
Die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch ist nach dem Brexit deutlich eingeschränkt. Das Vereinigte Königreich hat keinen Zugriff mehr auf das Schengener Informationssystem II (SIS II), Europol-Daten oder ECRIS. Britische Ersuchen stützen sich daher auf Interpol und direkte bilaterale Kommunikation.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die Haftbedingungen im Vereinigten Königreich entsprechen im Grundsatz europäischen Mindeststandards. Der EGMR-Kontrolle unterliegt das Vereinigte Königreich weiterhin; die EMRK ist Vertragsgrundlage, wenngleich deren Stellung im innerstaatlichen Recht nach dem Human Rights Act 1998 seit Jahren Gegenstand politischer Diskussion ist.
Berichte des CPT und des Council of Europe haben in den vergangenen Jahren teilweise erhebliche Probleme in einzelnen britischen Anstalten dokumentiert — insbesondere in Bezug auf Überbelegung in englischen und walisischen Gefängnissen sowie die lange Untersuchungshaft in einzelnen Kategorien von Verfahren. In Einzelfällen hat der EGMR Art. 3 EMRK-Verletzungen festgestellt.
Die Todesstrafe ist im Vereinigten Königreich abgeschafft (Protokoll Nr. 13 zur EMRK ratifiziert); § 8 IRG kommt daher nicht zur Anwendung.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung gegen britische Auslieferungsersuchen nach TCA konzentriert sich auf mehrere Punkte:
- Staatsangehörigkeitsvorbehalt (Art. 603 TCA, Art. 16 Abs. 2 GG): Für deutsche Staatsangehörige greift der generelle Auslieferungsausschluss.
- Petruhhin-Konstellation: Bei Unionsbürgern anderer EU-Staaten ist der Heimatstaat vorrangig zu informieren und einzubinden.
- Beiderseitige Strafbarkeit (Art. 599 TCA, § 3 IRG): Anders als beim EHB wird diese außerhalb des Deliktskatalogs geprüft — Ansatzpunkt insbesondere bei britischen conspiracy-Delikten, die im deutschen Recht häufig keine Entsprechung haben.
- Fairness des Verfahrens: Verfahrensrechte im englischen Common-Law-System, insbesondere bei Abwesenheitsurteilen (in absentia-Urteile) und disclosure-Problemen.
- Spezialitätsgrundsatz (Art. 625 TCA, § 11 IRG): Im TCA-Regime ausdrücklich abgesichert, in der Praxis aber zu überwachen.
- Verhältnismäßigkeit: Das TCA enthält — anders als der EHB-Rahmenbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung — eine ausdrückliche Proportionalitätsklausel, die gerade bei geringfügigen Delikten fruchtbar gemacht werden kann.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren des Vereinigten Königreichs
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.