Art. 16 II GG — Schutz deutscher Staatsangehöriger
Stand: Juli 2026
Grundsatz
Art. 16 Abs. 2 GG bestimmt: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden." Dieser Schutz ist ein Grundrecht und gilt grundsätzlich für alle deutschen Staatsangehörigen unabhängig vom Tatvorwurf; hinsichtlich des ersuchenden Staates gilt die nachfolgende EU-Ausnahme.
Ausnahme: EU-Mitgliedstaaten (§ 80 IRG)
Seit der Grundgesetzänderung 2000 (Art. 16 II Satz 2 GG) sind Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten möglich, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben. § 80 IRG setzt dies um: Zur Strafverfolgung ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die Rücküberstellung zur Vollstreckung nach Deutschland gesichert ist und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist (§ 80 Abs. 1 IRG). Fehlt dieser Auslandsbezug, ist die Auslieferung nur ausnahmsweise zulässig — wenn die Tat auch keinen maßgeblichen Inlandsbezug hat, sie nach deutschem Recht strafbar ist und das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung bei der konkreten Abwägung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 IRG). Zur Vollstreckung nur mit Zustimmung — oder als Alternative: Vollstreckung in Deutschland (§ 80 Abs. 3 IRG).
Strategische Bedeutung
Für deutsche Staatsangehörige bietet Art. 16 II GG erhebliches Verteidigungspotenzial: Bestreitung des Auslandsbezugs, Antrag auf Vollstreckung in Deutschland, Verfassungsbeschwerde bei unzureichender OLG-Prüfung.
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