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Art. 16 II GG — Schutz deutscher Staatsangehöriger

Grundsatz

Art. 16 Abs. 2 GG bestimmt: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden." Dieser Schutz ist ein Grundrecht und gilt für alle deutschen Staatsangehörigen unabhängig von Tatvorwurf oder ersuchendem Staat.

Ausnahme: EU-Mitgliedstaaten (§ 80 IRG)

Seit der Grundgesetzänderung 2000 (Art. 16 II Satz 2 GG) sind Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten möglich, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben. § 80 IRG setzt dies um: Zur Strafverfolgung ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Zur Vollstreckung nur mit Zustimmung — oder als Alternative: Vollstreckung in Deutschland.

Strategische Bedeutung

Für deutsche Staatsangehörige bietet Art. 16 II GG erhebliches Verteidigungspotenzial: Bestreitung des Auslandsbezugs, Antrag auf Vollstreckung in Deutschland, Verfassungsbeschwerde bei unzureichender OLG-Prüfung.

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