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Ordre public als Auslieferungshindernis

Begriff

Der ordre public-Vorbehalt bezeichnet den Schutz fundamentaler Grundsätze der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung gegenüber ausländischen Rechtsakten. Im Auslieferungsrecht findet er sich in § 73 IRG: Rechtshilfe — und damit auch Auslieferung — ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.

Anwendungsfälle

Typische ordre public-Verstöße im Auslieferungsrecht: Todesstrafe (§ 8 IRG als Spezialregelung), Verfahren ohne rechtsstaatliche Mindestgarantien (kein fairer Prozess), Verfolgung wegen politischer oder religiöser Überzeugung, Abwesenheitsurteile ohne Recht auf erneute Verhandlung, krasse Verletzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (z.B. lebenslange Haft für Bagatelldelikte).

Verhältnis zu anderen Hindernissen

Der ordre public ist subsidiär gegenüber spezifischeren Auslieferungshindernissen (Art. 3 EMRK, ne bis in idem, politische Straftaten). Er wirkt als Auffangnorm für Fälle, die von keinem geschriebenen Hindernis erfasst werden, aber dennoch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das BVerfG hat ihn mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verknüpft.

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