Menschenrechtliche Grenzen der Auslieferung
Stand: Juni 2026
Grundprinzip
Auslieferungen sind nicht schrankenlos zulässig. Sowohl das Völkerrecht als auch das europäische und deutsche Verfassungsrecht setzen dem Auslieferungsverkehr menschenrechtliche Grenzen. Diese Grenzen gelten absolut und können durch völkerrechtliche Verträge oder gegenseitiges Einverständnis nicht unterschritten werden.
Art. 3 EMRK — Folter- und Misshandlungsverbot
Das wichtigste absolute Auslieferungshindernis ist das Verbot der Auslieferung in Staaten, in denen dem Verfolgten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh). Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme und kann nicht durch öffentliche Sicherheitsinteressen oder diplomatische Abwägungen eingeschränkt werden.
Art. 6 EMRK — Faires Verfahren
Droht dem Verfolgten im ersuchenden Staat ein offensichtlich unfaires Verfahren — etwa durch fehlende Unabhängigkeit der Justiz, Verweigerung eines Verteidigers oder ein mit einem Abwesenheitsurteil verbundenes Verfahren ohne Nachverhandlungsgarantie — kann Art. 6 EMRK ein Auslieferungshindernis begründen. Der EGMR hat in der Rechtssache Othman v. Vereinigtes Königreich (2012) klargestellt, dass ein flagrant denial of justice die Auslieferung verbietet.
Art. 2 EMRK — Recht auf Leben, Todesstrafe
Eine Auslieferung in Staaten, in denen dem Verfolgten die Todesstrafe droht, ist nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 102 GG) und EMRK-Recht grundsätzlich unzulässig. Sie kann nur bei ausdrücklicher Zusicherung, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken, in Ausnahmefällen bewilligt werden.
Art. 16 II GG — Auslieferungsschutz für Deutsche
Deutsche Staatsangehörige dürfen nach Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht ausgeliefert werden. Ausnahmen gelten für EU-Mitgliedstaaten und internationale Strafgerichtshöfe, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Verhältnismäßigkeit
Jenseits absoluter Verbote gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass die Auslieferung nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte des Verfolgten eingreift — insbesondere das Recht auf Familie (Art. 8 EMRK) und die Menschenwürde (Art. 1 GG).
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