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Politische Straftaten als Auslieferungshindernis

Stand: Juli 2026

Grundsatz

Nach § 6 Abs. 1 IRG ist die Auslieferung wegen einer politischen Straftat unzulässig. Dies entspricht einem jahrhundertealten Grundsatz des Auslieferungsrechts, der auch in Art. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) verankert ist. Der Schutz vor Verfolgung wegen politischer Überzeugungen gehört zum Kernbestand des rechtsstaatlichen Auslieferungsrechts.

Begriff der politischen Straftat

Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend. In der Praxis wird unterschieden zwischen rein politischen Straftaten (z.B. Hochverrat, Majestätsbeleidigung) und relativen politischen Straftaten, bei denen eine gemeine Straftat (z.B. Körperverletzung) mit politischem Motiv zusammentrifft. Bei Letzteren ist eine Abwägung vorzunehmen — der politische Charakter muss überwiegen.

Ausnahmen — Attentatklausel

§ 6 Abs. 1 Satz 2 IRG enthält eine wichtige Ausnahme: Die Auslieferung ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung daran verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Ebenso fallen Terrorismus und Kriegsverbrechen regelmäßig nicht unter den Schutz des § 6 IRG; insoweit bestehen Sonderregelungen im multilateralen Recht (z.B. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus).

Abgrenzung zur politischen Verfolgung

§ 6 IRG schützt den Täter politischer Straftaten vor Auslieferung. Davon zu trennen ist die Situation des politisch Verfolgten, der eine gemeine Straftat begangen hat — hier greift zwar nicht das Verbot der Auslieferung wegen politischer Taten (§ 6 Abs. 1 IRG), wohl aber das Auslieferungsverbot bei drohender politischer Verfolgung nach § 6 Abs. 2 IRG sowie ggf. Art. 3 EMRK.

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