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Politische Verfolgung im Auslieferungsrecht

Stand: Juni 2026

Rechtsgrundlage

Das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung ergibt sich aus mehreren Quellen: § 6 IRG schützt vor Auslieferung wegen politischer Straftaten. Darüber hinaus schützt Art. 3 EMRK vor Auslieferung, wenn dem Verfolgten im Zielstaat unmenschliche Behandlung droht. Art. 16a GG und das Asylrecht können ergänzend wirken, sind aber im Auslieferungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar.

Abgrenzung zum Flüchtlingsschutz

Auslieferungsrecht und Asylrecht sind unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Eine asylrechtlich anerkannte Verfolgung kann — muss aber nicht — zugleich ein Auslieferungshindernis begründen. Das OLG ist an die Feststellungen des Asylverfahrens nicht gebunden, kann aber auf diese zurückgreifen.

Prüfung durch OLG und BVerfG

Das OLG prüft anhand der konkreten Umstände, ob die Strafverfolgung im ersuchenden Staat politisch motiviert ist. Indizien: selektive Strafverfolgung, Timing der Ermittlungen im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, Einschränkung von Verteidigungsrechten, Berichte von Amnesty International oder UN-Sonderberichterstattern. Das BVerfG hat mehrfach Auslieferungen gestoppt, bei denen politische Verfolgung nicht ausgeschlossen werden konnte (u.a. 2 BvR 908/21).

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