Politische Verfolgung im Auslieferungsrecht
Stand: Juli 2026
Rechtsgrundlage
Das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung ergibt sich aus mehreren Quellen: § 6 Abs. 1 IRG verbietet die Auslieferung wegen politischer Straftaten; § 6 Abs. 2 IRG verbietet sie darüber hinaus, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft würde. Zusätzlich schützt Art. 3 EMRK vor Auslieferung, wenn dem Verfolgten im Zielstaat unmenschliche Behandlung droht. Art. 16a GG und das Asylrecht können ergänzend wirken, sind aber im Auslieferungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar.
Abgrenzung zum Flüchtlingsschutz
Auslieferungsrecht und Asylrecht sind unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Eine asylrechtlich anerkannte Verfolgung kann — muss aber nicht — zugleich ein Auslieferungshindernis begründen. Das OLG ist an die Feststellungen des Asylverfahrens nicht gebunden, kann aber auf diese zurückgreifen.
Prüfung durch OLG und BVerfG
Das OLG prüft anhand der konkreten Umstände, ob die Strafverfolgung im ersuchenden Staat politisch motiviert ist. Indizien: selektive Strafverfolgung, Timing der Ermittlungen im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, Einschränkung von Verteidigungsrechten, Berichte von Amnesty International oder UN-Sonderberichterstattern. Das BVerfG hat mehrfach Auslieferungen und Überstellungen gestoppt, wenn menschenrechtliche Auslieferungshindernisse nicht ausgeschlossen werden konnten (etwa BVerfG, Beschl. v. 18.08.2021 — 2 BvR 908/21 zu drohenden unmenschlichen Haftbedingungen in Rumänien).
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
Ich stehe 24/7 zur Verfügung.