Überblick
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (香港特別行政區) und die Bundesrepublik Deutschland hatten ein bilaterales Übergabeabkommen — das Abkommen über die Überstellung flüchtiger Straftäter (Agreement for the Surrender of Fugitive Offenders), unterzeichnet im Mai 2006 und in Kraft getreten am 11. April 2009. Dieses Abkommen ist jedoch seit dem 1. August 2020 ausgesetzt: Die Bundesregierung setzte es als Reaktion auf das Inkrafttreten des „National Security Law" (NSL) und die Verschiebung der Wahlen zum Legislativrat aus; Hongkong hat den Auslieferungsverkehr mit Deutschland im August 2020 seinerseits ausgesetzt. Eine vertragliche Grundlage für Auslieferungen besteht daher derzeit nicht.
Rechtsfolge der Aussetzung: Der Auslieferungsverkehr beurteilt sich auf deutscher Seite nunmehr nach vertragsloser Grundlage gemäß §§ 1 ff. IRG und setzt eine förmliche Gegenseitigkeitszusicherung voraus (§ 5 IRG). Förmliche Ersuchen Hongkongs an Deutschland sind in dieser Lage kaum zu erwarten und praktisch wenig relevant; die eigentliche Gefahr geht von Interpol-Ausschreibungen (Red Notices, Diffusionen) sowie von der Möglichkeit einer Festnahme bei Reisen in Dritt- oder Transitstaaten aus, die ein noch bestehendes Übergabeabkommen mit Hongkong oder der Volksrepublik China unterhalten.
Die Verteidigung in Hongkong-Konstellationen ist durch eine Besonderheit geprägt, die Hongkong von einem klassischen Drittstaat unterscheidet: die fortschreitende Erosion des Grundsatzes „Ein Land, zwei Systeme" und die enge rechtliche Verklammerung mit der Volksrepublik China. Im Vordergrund stehen drei Prüfkomplexe — die durch das NSL und das Folgegesetz nach Artikel 23 ermöglichte politische Verfolgung (§ 6 IRG), die drohende Überstellung an die Festland-Justiz mit ihrem Todesstrafen- und Folterrisiko (§§ 8, 73 S. 1 IRG) sowie die extraterritoriale Reichweite der Sicherheitsgesetze, die Auslandstaten von Nicht-Residenten erfasst.
Praktisch bedeutet die Aussetzung, dass eine Auslieferung von Deutschland nach Hongkong derzeit faktisch nicht stattfindet. Gleichwohl ist die Konstellation für Betroffene keineswegs ungefährlich: Wer einer Hongkonger Strafverfolgung ausgesetzt ist, riskiert die Festnahme in jedem Drittstaat, der noch ein Übergabeabkommen mit Hongkong oder mit der Volksrepublik China unterhält, sowie eine weltweite Fahndung über Interpol. Die anwaltliche Aufgabe verlagert sich daher vom klassischen Zulässigkeitsverfahren vor dem Oberlandesgericht hin zur präventiven Absicherung — der Anfechtung von Ausschreibungen, der Hinterlegung von Schutzschriften und der reisebezogenen Risikoberatung.
Rechtsgrundlagen
Nach der Aussetzung des Übergabeabkommens gilt auf deutscher Seite das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) v. 23.12.1982 unmittelbar. Die vertragslose Auslieferung setzt nach § 5 IRG eine Gegenseitigkeitszusicherung voraus; nach § 3 IRG ist beiderseitige Strafbarkeit erforderlich (Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht, bei Vollstreckung mindestens vier Monate Reststrafe). Die Aussetzung eines völkerrechtlichen Abkommens lässt dessen Bestand unberührt, hebt die vertraglichen Pflichten aber für die Dauer der Aussetzung auf — eine Auslieferung könnte daher nur auf vertragsloser, im Ermessen stehender Grundlage erfolgen.
Für deutsche Staatsangehörige ist die Auslieferung an Hongkong nach Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG ausgeschlossen; die Erleichterung des § 80 IRG gilt nur für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten. Diese Sperrwirkung gilt auch für Doppelstaater (vgl. BVerfGE 113, 273 — Europäischer Haftbefehl I); Mehrstaatigkeit ist seit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz v. 27.06.2024 ohne Beibehaltungsgenehmigung zulässig. Praktisch bedeutsam ist, dass die Volksrepublik China eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkennt und chinesischstämmige Personen regelmäßig als ausschließlich chinesische Staatsbürger behandelt — für die deutsche Sperrwirkung ohne Bedeutung, für den konsularischen Schutz jedoch von erheblicher Tragweite.
Auf Hongkonger Seite wird das materielle Strafrecht durch das common law und die Crimes Ordinance bestimmt; sicherheitsbezogene Verfahren beruhen auf dem National Security Law (in Kraft seit 30.06.2020) und der ergänzenden Safeguarding National Security Ordinance nach Artikel 23 der Basic Law (in Kraft seit 23.03.2024). Zentralbehörde im Auslieferungsverkehr ist das Department of Justice der Sonderverwaltungsregion. Auf deutscher Seite entscheiden die Oberlandesgerichte über die Zulässigkeit (§§ 13 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaften, in Grundsatz- und außenpolitisch bedeutsamen Fällen durch das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Eine Besonderheit gegenüber anderen Drittstaaten liegt darin, dass Hongkong als Sonderverwaltungsregion nach dem Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme" formell ein eigenes Rechtssystem unterhält und auch im Auslieferungsverkehr eigenständig auftrat — die früheren Übergabeabkommen wurden mit Hongkong, nicht mit der Volksrepublik China geschlossen. Mit dem Inkrafttreten des NSL und der Safeguarding National Security Ordinance ist diese Trennung im sicherheitsrechtlichen Bereich jedoch durchlässig geworden. Für die deutsche Zulässigkeitsprüfung folgt daraus, dass Hongkong nicht mehr ungeprüft als rechtsstaatlich abgesicherter Sonderfall behandelt werden kann; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu fragen, ob das konkrete Verfahren der eigenständigen Hongkonger Justiz unterliegt oder dem Zugriff der Festland-Sicherheitsbehörden ausgesetzt ist.
Besonderheiten Hongkongs
Aussetzung des Übergabeabkommens als zentraler Ausgangspunkt: Die Aussetzung des Abkommens über die Überstellung flüchtiger Straftäter zum 1. August 2020 ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt jeder Hongkong-Konstellation. Sie war Ausdruck eines abgestimmten internationalen Vorgehens — neben Deutschland setzten unter anderem Australien, Kanada, Großbritannien, die USA, Irland, Frankreich, die Niederlande und Neuseeland ihre Abkommen mit Hongkong aus. Hintergrund war die Einschätzung, dass das NSL die rechtsstaatlichen Garantien Hongkongs und die Trennung von der Festland-Justiz aushöhlt. Solange die Aussetzung fortbesteht, fehlt jede vertragliche Auslieferungspflicht; eine Übergabe käme allenfalls auf vertragsloser Grundlage und unter voller Anwendung der Auslieferungshindernisse der §§ 6, 8, 73 IRG in Betracht.
National Security Law und politische Verfolgung: Das NSL schafft vier weit gefasste Tatbestände — Sezession, Subversion, terroristische Tätigkeiten und Kollusion mit ausländischen oder externen Kräften. Diese Tatbestände werden nach übereinstimmender Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen zur Unterdrückung von Opposition, Pressefreiheit und friedlichem Protest eingesetzt; die Safeguarding National Security Ordinance von 2024 hat den Anwendungsbereich um Aufwiegelung (sedition, nunmehr bis zu sieben, bei Auslandsbezug bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), Staatsgeheimnisse und Spionage erweitert. Verfahren mit Bezug zu Demokratiebewegung, Exil-Aktivismus oder kritischer Berichterstattung sind nach § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat) und § 6 Abs. 2 IRG (drohende Verfolgung wegen politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) regelmäßig sperrend — auch dann, wenn ein Ersuchen vordergründig auf gewöhnliche Delikte gestützt wird.
Extraterritoriale Geltung — Artikel 38 NSL: Das NSL beansprucht in Artikel 38 ausdrücklich Geltung für Taten, die außerhalb Hongkongs und von Personen begangen werden, die keine ständigen Einwohner Hongkongs sind. Damit kann sich auch ein in Deutschland lebender Aktivist, Journalist oder Wissenschaftler durch Äußerungen im Ausland nach Hongkonger Lesart strafbar machen. Diese „long-arm jurisdiction" begründet ein erhöhtes Risiko von Interpol-Ausschreibungen und unterstreicht, dass hinter einem scheinbar neutralen Ersuchen ein politischer Verfolgungszweck stehen kann. Hongkong hat seit 2023 wiederholt Kopfgelder und Festnahmeaufrufe gegen im Ausland lebende Aktivisten öffentlich gemacht.
Drohende Überstellung an die Festland-Justiz — Artikel 55 NSL: Zwar wurde die Todesstrafe in Hongkong selbst bereits mit der Crimes (Amendment) Ordinance 1993 abgeschafft (letzte Vollstreckung 1966), sodass von Hongkong aus keine unmittelbare Todesstrafendrohung ausgeht. Artikel 55 NSL erlaubt jedoch, dass einzelne Sicherheitsverfahren in „Extremfällen" an die Festland-Behörden der Volksrepublik China abgegeben und dort nach festlandchinesischem Strafprozessrecht — einschließlich der dort bestehenden Todesstrafe und dokumentierter Folter — verfolgt werden. Eine Auslieferung an Hongkong darf daher nicht ohne belastbare Sicherung gegen eine Weiterverbringung auf das Festland erfolgen (§ 8 IRG, § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK); fehlt eine solche, ist die Auslieferung unzulässig.
Missbrauch von Interpol: Nach Art. 3 der Interpol-Statuten ist jede Tätigkeit politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen Charakters untersagt. Ausschreibungen mit Bezug zu NSL-Tatbeständen sind regelmäßig politisch motiviert und über die Commission for the Control of Files (CCF) angreifbar. Bei Hongkong- oder China-Bezug ist eine Festnahme im In- oder Transitausland frühzeitig durch CCF-Löschungsantrag, Schutzschrift beim BKA und Bundesamt für Justiz sowie konsularische Vorsorge abzuwehren.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die menschenrechtliche Prüfung muss bei Hongkong zwei Ebenen erfassen: die Haftbedingungen in Hongkong selbst und das Risiko einer Überstellung in den festlandchinesischen Strafvollzug. Für Hongkong dokumentieren der Hong Kong Policy Act Report des US-Außenministeriums (2024/2025), Amnesty International und der Bar Human Rights Committee, dass in Verfahren mit Sicherheitsbezug kein faires Verfahren mehr zu erwarten ist: Das Recht auf einen Anwalt der eigenen Wahl steht unter Vorbehalt, die Behörden können einzelne Verteidiger ausschließen, und Entscheidungen des Komitees für nationale Sicherheit sind der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Untersuchungshaft erreichte Ende 2024 mit rund 40 Prozent der Gefängnispopulation einen Höchststand; in Sicherheitsverfahren wird die langandauernde Untersuchungshaft als faktische „Inhaftierung ohne Urteil" kritisiert.
Aus deutscher Rechtsprechung folgt: Bei einer Auslieferung an Hongkong ist der zu Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh entwickelte Prüfungsmaßstab (Aranyosi/Căldăraru, EuGH C-404/15 und C-659/15 PPU — auch außerhalb des Europäischen Haftbefehls als Maßstab heranzuziehen) regelmäßig tragend gegen die Zulässigkeit, sobald ein Bezug zu Sicherheitsverfahren oder eine Weiterverbringungsgefahr auf das Festland besteht. Eine bloße diplomatische Zusicherung genügt mangels wirksamen Überwachungsmechanismus nicht; erforderlich wäre eine konkrete, überprüfbare und insbesondere gegen eine Überstellung nach Artikel 55 NSL gerichtete Zusicherung mit Monitoring durch das deutsche Generalkonsulat — die angesichts der dokumentierten Lage praktisch kaum zu erlangen ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Volksrepublik China deutschen Doppelstaatern chinesischer Herkunft den konsularischen Zugang verweigern kann, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht anerkennt. Eine wirksame Kontrolle der Behandlung nach einer Übergabe — wie sie das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vorsieht — wäre damit gerade in den gefährdetsten Konstellationen nicht gewährleistet.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in Hongkong-Auslieferungsverfahren ist bei frühzeitiger anwaltlicher Strukturierung regelmäßig erfolgversprechend. Prüfungsraster:
- Aussetzung des Übergabeabkommens / § 5 IRG (Gegenseitigkeit): Seit dem 1. August 2020 fehlt jede vertragliche Auslieferungspflicht; eine Übergabe käme nur vertragslos und im Ermessen, unter förmlicher Gegenseitigkeitszusicherung, in Betracht. Dies ist regelmäßig der erste anzuführende Gesichtspunkt.
- § 6 Abs. 2 IRG (drohende politische Verfolgung): Bei Bezug zu Demokratiebewegung, Exil-Aktivismus, Journalismus oder NSL-Tatbeständen zwingend zu prüfen — regelmäßig sperrend. Erfasst auch ein vordergründig „kriminelles" Ersuchen, hinter dem ein Verfolgungszweck steht.
- § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat): Bei Sezession, Subversion, Aufwiegelung (sedition) und sicherheitsbezogenen Tatbeständen nach NSL und Safeguarding National Security Ordinance einschlägig.
- § 8 IRG (Todesstrafe) i.V.m. Überstellungsrisiko: Zwar hat Hongkong die Todesstrafe 1993 abgeschafft; bei drohender Abgabe des Verfahrens an die Festland-Justiz nach Artikel 55 NSL ist § 8 IRG jedoch tragend — Auslieferung nur unter wirksamer, monitorbarer Zusicherung gegen Todesstrafe und Weiterverbringung.
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK (Haftbedingungen/Folter): Berichte des US-Außenministeriums, von Amnesty International und des Bar Human Rights Committee zu Sicherheitsverfahren und festlandchinesischem Strafvollzug systematisch in das Zulässigkeitsverfahren einführen; verweigerter Konsularzugang als zusätzlicher Sperrgrund.
- Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG: Bei deutscher Staatsangehörigkeit — auch bei Doppelstaatern — ist die Auslieferung ausgeschlossen.
- § 3 IRG (beiderseitige Strafbarkeit): NSL-Tatbestände wie Sezession, Subversion, Kollusion oder Aufwiegelung haben kein deutsches Pendant; Äußerungs- und Protestdelikte sind in Deutschland von Art. 5 GG / Art. 10, 11 EMRK gedeckt — Auslieferung insoweit unzulässig.
- Extraterritorialität (Art. 38 NSL): Bei Vorwürfen, die an Auslandshandlungen von Nicht-Residenten anknüpfen, fehlt regelmäßig der legitime Anknüpfungspunkt; dies ist als eigenständiges Hindernis und als Indiz für den Verfolgungszweck herauszuarbeiten.
- § 11 IRG (Spezialitätsgrundsatz): Bei vertragsloser Auslieferung gesondert zu sichern; konkrete Aufzählung der bewilligten Taten, Nachtragsersuchen nur mit erneuter Zustimmung — besonders wichtig zum Ausschluss einer nachträglichen NSL-Verfolgung.
- Interpol/CCF: Politisch motivierte Red Notice oder Diffusion über Art. 3 der Interpol-Statuten angreifen; frühzeitiger CCF-Löschungsantrag, Schutzschrift bei BKA und Bundesamt für Justiz.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung durch das OLG bei Grundrechtsverletzungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 25 GG i.V.m. Art. 3 EMRK) Standardmittel; bei sorgfältig aufgearbeiteter Verfolgungs- und Überstellungsrüge nicht gering.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Hongkongs
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.