Überblick
Auslieferungen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation sind seit dem völkerrechtlichen Bruch in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine in eine rechtliche und praktische Sonderlage geraten. Russland wurde am 16. März 2022 durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats aus dieser Organisation ausgeschlossen; mit Wirkung zum 16. September 2022 endete auch die Mitgliedschaft Russlands in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die praktische Zusammenarbeit im Auslieferungsverkehr ist seitdem faktisch zum Erliegen gekommen. Russische Auslieferungsersuchen werden in aller Regel abgelehnt. Gleichwohl bleibt die Befassung mit russischen Ersuchen rechtlich relevant: Bestehende Ersuchen aus der Zeit vor Februar 2022 werden noch bearbeitet, und russische Interpol-Fahndungen sowie Ausschreibungen über Drittstaaten stellen für Betroffene weiterhin ein erhebliches Problem dar.
Die Verteidigung in russlandbezogenen Auslieferungsverfahren erfordert daher zwei parallele Strategien: die Abwehr des Auslieferungsersuchens selbst und die systematische Bekämpfung der zugrunde liegenden Interpol-Ausschreibung.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen im deutsch-russischen Verhältnis sind seit 2022 gespalten. Formell ist die Russische Föderation weiterhin Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), weil es sich um eine offene Konvention nach Art. 30 EuAlÜbk handelt, an der auch Nichtmitglieder des Europarats teilnehmen können. Eine Kündigung nach Art. 31 EuAlÜbk hat Russland bislang nicht ausgesprochen.
Materiell ist das EuAlÜbk im deutsch-russischen Verkehr jedoch suspendiert. Mit dem Ende der EMRK-Bindung Russlands zum 16. September 2022 entfällt die menschenrechtliche Grundlage, auf der die deutsche Auslieferungsjustiz russische Zusicherungen bislang überhaupt auf Plausibilität prüfen konnte. Die Anforderungen nach § 73 IRG (wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, ordre public) werden in der Regel nicht mehr erfüllt.
Innerstaatlich ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) anwendbar, insbesondere §§ 1 ff., 73 IRG. Russische Staatsangehörige dürfen im Rahmen des § 2 Abs. 3 IRG grundsätzlich ausgeliefert werden; Deutsche sind durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt, eine Auslieferung an Russland ist als Drittstaat-Auslieferung ausgeschlossen.
Besonderheiten Russlands
Russische Auslieferungsersuchen sind in der deutschen Praxis überdurchschnittlich häufig politisch motiviert. Betroffen sind vor allem Oppositionelle, Geschäftsleute in Konflikt mit dem Staat, Journalisten und Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten. Die Unabhängigkeit der russischen Justiz ist international nicht anerkannt; der EGMR hat Russland vor dessen Ausschluss aus dem Europarat vielfach wegen struktureller Verletzungen der EMRK verurteilt.
Ein häufiges Konfliktfeld ist die Rückführung von Kriegsdienstverweigerern und Mobilisierungsflüchtlingen. Die beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 2 EuAlÜbk / § 3 IRG scheitert hier regelmäßig bereits am deutschen Wehrstrafrecht, das nur im Verteidigungsfall zur Anwendung kommt.
Zu beachten ist ferner, dass viele russische Ersuchen formal von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gestellt werden, deren Zusicherungen zu Haftbedingungen und Strafzumessung nach der bisherigen Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit kritisch gesehen wurden — heute praktisch ohne Beweiswert.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die Haftbedingungen in russischen Untersuchungshaftanstalten (SIZO) und Strafvollzugsanstalten sind systematisch defizitär. Der EGMR hat mit Piloturteil im Verfahren Ananyev u.a. ./. Russland (Nr. 42525/07) bereits 2012 strukturelle Überbelegung und menschenunwürdige Haftbedingungen festgestellt. Seitdem hat sich die Lage nicht grundlegend verbessert; mit dem Entfall der EGMR-Kontrolle ab September 2022 fehlt zudem jede externe Überprüfung.
Für das deutsche Auslieferungsverfahren bedeutet dies: Zusicherungen russischer Behörden zu Haftbedingungen sind regelmäßig nicht als im Sinne des § 73 IRG tragfähig anzusehen. Die Darlegung drohender Art. 3 EMRK-Verletzungen (auch wenn die EMRK für Russland nicht mehr gilt, bleiben die materiellen Standards als allgemeine Grundsätze der deutschen Rechtsordnung über § 73 IRG anwendbar) ist in nahezu jedem Fall möglich.
Die Todesstrafe ist in Russland durch ein Moratorium seit 1996 faktisch ausgesetzt, besteht aber fort. In der gegenwärtigen politischen Lage ist eine Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen; § 8 IRG verlangt bei der Gefahr der Verhängung eine belastbare Zusicherung, die nach derzeitigem Stand kaum zu gewinnen sein dürfte.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung gegen russische Auslieferungsersuchen stützt sich in der Praxis auf mehrere, miteinander verbundene Ansätze:
- Politische Verfolgung (§ 6 Abs. 2 IRG, Art. 16a GG): Dokumentation eines politischen Hintergrunds der Strafverfolgung, z. B. anhand von Berichten von Memorial, Amnesty International, Human Rights Watch oder des US State Department.
- Menschenrechtliche Grenzen (§ 73 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK-Standards): Unzureichende Haftbedingungen, drohende Folter oder erniedrigende Behandlung.
- Fehlende beiderseitige Strafbarkeit (Art. 2 EuAlÜbk, § 3 IRG): Insbesondere bei Wehrdienst-, Meinungs-, und politisch motivierten Wirtschaftsdelikten.
- Ordre-public-Vorbehalt (§ 73 IRG): Verletzung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts, faires Verfahren (Art. 6 EMRK-Standards), Unschuldsvermutung.
- Interpol-Bekämpfung: Parallel zur Auslieferungsabwehr ist regelmäßig Beschwerde bei der CCF einzulegen und die Löschung der Red Notice zu betreiben. Russische Ausschreibungen werden von Interpol seit 2022 kritischer geprüft.
- Verfassungsbeschwerde: Bei negativer OLG-Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG statthaft; Eilantrag nach § 32 BVerfGG flankiert den Zulässigkeitsstopp.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Russlands
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.