Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Auslieferung Russland 🇷🇺

Stand: Juli 2026

Festnahme, Haftbefehl oder Red Notice mit Bezug zu Russland? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit gegen die Auslieferung — frühes Handeln entscheidet über den Ausgang.

Erste Einschätzung kostenlos & unverbindlich Verschwiegenheit ab dem ersten Anruf

Überblick

Auslieferungen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation sind seit dem völkerrechtlichen Bruch in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine in eine rechtliche und praktische Sonderlage geraten. Russland wurde am 16. März 2022 durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats aus dieser Organisation ausgeschlossen; mit Wirkung zum 16. September 2022 endete auch die Mitgliedschaft Russlands in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die praktische Zusammenarbeit im Auslieferungsverkehr ist seitdem faktisch zum Erliegen gekommen. Russische Auslieferungsersuchen werden in aller Regel abgelehnt. Gleichwohl bleibt die Befassung mit russischen Ersuchen rechtlich relevant: Bestehende Ersuchen aus der Zeit vor Februar 2022 werden noch bearbeitet, und russische Interpol-Fahndungen sowie Ausschreibungen über Drittstaaten stellen für Betroffene weiterhin ein erhebliches Problem dar.

Die Verteidigung in russlandbezogenen Auslieferungsverfahren erfordert daher zwei parallele Strategien: die Abwehr des Auslieferungsersuchens selbst und die systematische Bekämpfung der zugrunde liegenden Interpol-Ausschreibung.

Oberlandesgericht — über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das zuständige OLG
Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen im deutsch-russischen Verhältnis sind seit 2022 gespalten. Formell ist die Russische Föderation weiterhin Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), weil es sich um eine offene Konvention nach Art. 30 EuAlÜbk handelt, an der auch Nichtmitglieder des Europarats teilnehmen können. Eine Kündigung nach Art. 31 EuAlÜbk hat Russland bislang nicht ausgesprochen.

Materiell ist das EuAlÜbk im deutsch-russischen Verkehr jedoch suspendiert. Mit dem Ende der EMRK-Bindung Russlands zum 16. September 2022 entfällt die menschenrechtliche Grundlage, auf der die deutsche Auslieferungsjustiz russische Zusicherungen bislang überhaupt auf Plausibilität prüfen konnte. Die Anforderungen nach § 73 IRG (wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, ordre public) werden in der Regel nicht mehr erfüllt.

Innerstaatlich ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) anwendbar, insbesondere §§ 1 ff., 73 IRG. Russische Staatsangehörige dürfen nach § 2 Abs. 1 IRG grundsätzlich ausgeliefert werden (Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 3 IRG); Deutsche sind durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt, eine Auslieferung an Russland ist als Drittstaat-Auslieferung ausgeschlossen.

Besonderheiten Russlands

Russische Auslieferungsersuchen sind in der deutschen Praxis überdurchschnittlich häufig politisch motiviert. Betroffen sind vor allem Oppositionelle, Geschäftsleute in Konflikt mit dem Staat, Journalisten und Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten. Die Unabhängigkeit der russischen Justiz ist international nicht anerkannt; der EGMR hat Russland vor dessen Ausschluss aus dem Europarat vielfach wegen struktureller Verletzungen der EMRK verurteilt.

Ein häufiges Konfliktfeld ist die Rückführung von Kriegsdienstverweigerern und Mobilisierungsflüchtlingen. Die beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 2 EuAlÜbk / § 3 IRG scheitert bei Wehrpflicht- und Mobilisierungsentziehung regelmäßig daran, dass die deutsche Wehrpflicht seit 2011 ausgesetzt ist und nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt (§ 2 WPflG). Bei Fahnenflucht aktiver Soldaten ist dagegen genauer zu prüfen, da § 16 WStG auch im Frieden gilt.

Zu beachten ist ferner, dass viele russische Ersuchen formal von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gestellt werden, deren Zusicherungen zu Haftbedingungen und Strafzumessung nach der bisherigen Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit kritisch gesehen wurden — heute praktisch ohne Beweiswert.

Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung

Die Haftbedingungen in russischen Untersuchungshaftanstalten (SIZO) und Strafvollzugsanstalten sind systematisch defizitär. Der EGMR hat mit Piloturteil im Verfahren Ananyev u.a. ./. Russland (Nr. 42525/07) bereits 2012 strukturelle Überbelegung und menschenunwürdige Haftbedingungen festgestellt. Seitdem hat sich die Lage nicht grundlegend verbessert; mit dem Entfall der EGMR-Kontrolle ab September 2022 fehlt zudem jede externe Überprüfung.

Für das deutsche Auslieferungsverfahren bedeutet dies: Zusicherungen russischer Behörden zu Haftbedingungen sind regelmäßig nicht als im Sinne des § 73 IRG tragfähig anzusehen. Die Darlegung drohender Art. 3 EMRK-Verletzungen (auch wenn die EMRK für Russland nicht mehr gilt, bleiben die materiellen Standards als allgemeine Grundsätze der deutschen Rechtsordnung über § 73 IRG anwendbar) ist in nahezu jedem Fall möglich.

Die Todesstrafe ist in Russland durch ein Moratorium seit 1996 faktisch ausgesetzt, besteht aber fort. In der gegenwärtigen politischen Lage ist eine Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen; § 8 IRG verlangt bei der Gefahr der Verhängung eine belastbare Zusicherung, die nach derzeitigem Stand kaum zu gewinnen sein dürfte.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen russische Auslieferungsersuchen stützt sich in der Praxis auf mehrere, miteinander verbundene Ansätze:

  • Politische Verfolgung (§ 6 Abs. 2 IRG, Art. 16a GG): Dokumentation eines politischen Hintergrunds der Strafverfolgung, z. B. anhand von Berichten von Memorial, Amnesty International, Human Rights Watch oder des US State Department.
  • Menschenrechtliche Grenzen (§ 73 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK-Standards): Unzureichende Haftbedingungen, drohende Folter oder erniedrigende Behandlung.
  • Fehlende beiderseitige Strafbarkeit (Art. 2 EuAlÜbk, § 3 IRG): Insbesondere bei Wehrdienst-, Meinungs-, und politisch motivierten Wirtschaftsdelikten.
  • Ordre-public-Vorbehalt (§ 73 IRG): Verletzung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts, faires Verfahren (Art. 6 EMRK-Standards), Unschuldsvermutung.
  • Interpol-Bekämpfung: Parallel zur Auslieferungsabwehr ist regelmäßig Beschwerde bei der CCF einzulegen und die Löschung der Red Notice zu betreiben. Russische Ausschreibungen werden von Interpol seit 2022 kritischer geprüft.
  • Verfassungsbeschwerde: Bei negativer OLG-Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG statthaft; Eilantrag nach § 32 BVerfGG flankiert den Zulässigkeitsstopp.

Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Russlands

Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.

Häufige Fragen zu Russland

Kann ich als Deutscher an Russland ausgeliefert werden?
Nein. Deutsche Staatsangehörige sind durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG vor einer Auslieferung an Russland geschützt, da es sich um eine Drittstaat-Auslieferung außerhalb der EU handelt. Russische Staatsangehörige können dagegen nach § 2 Abs. 1 IRG grundsätzlich ausgeliefert werden — hier kommt es entscheidend auf die menschenrechtliche Prüfung nach § 73 IRG an.
Gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen mit Russland noch?
Formell ist Russland weiterhin Vertragspartei des EuAlÜbk von 1957, da es sich um eine offene Konvention handelt und Russland bislang keine Kündigung nach Art. 31 EuAlÜbk ausgesprochen hat. Materiell ist das Übereinkommen im deutsch-russischen Verkehr jedoch faktisch suspendiert: Mit dem Ende der EMRK-Bindung Russlands zum 16. September 2022 fehlt die menschenrechtliche Grundlage, auf der deutsche Gerichte russische Zusicherungen prüfen könnten. Die Anforderungen nach § 73 IRG werden daher in der Regel nicht mehr erfüllt, und russische Ersuchen werden überwiegend abgelehnt.
Was sind die größten Risiken bei einem russischen Auslieferungsersuchen oder einer Interpol-Fahndung?
Russische Auslieferungsersuchen sind in der Praxis überdurchschnittlich häufig politisch motiviert, betroffen sind vor allem Oppositionelle, Geschäftsleute in Konflikt mit dem Staat, Journalisten und Angehörige von Minderheiten. Hinzu kommen systematisch defizitäre Haftbedingungen in russischen Untersuchungshaftanstalten (SIZO), die der EGMR bereits im Piloturteil Ananyev u.a. ./. Russland festgestellt hat. Auch nach dem Ende russischer Auslieferungsersuchen bleiben russische Interpol-Fahndungen und Ausschreibungen über Drittstaaten ein erhebliches Problem, weshalb die Bekämpfung der zugrunde liegenden Red Notice bei der CCF regelmäßig parallel zur eigentlichen Verteidigung erfolgen sollte.
5,0 ★★★★★ Google-Rezensionen erfolgreich vor dem BVerfG „So wünscht man sich einen Anwalt, wenn man ihn braucht — fachlich kompetent und hilfsbereit." — R. Bertram, Google
Termin buchen