Überblick
Die Ukraine ist seit dem 9. November 1995 Mitglied des Europarats und seit dem 11. September 1997 Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk). Sie hat das 1., 2. und 4. Zusatzprotokoll ratifiziert; das 3. Zusatzprotokoll vom 10.11.2010 wurde am 30.04.2014 unterzeichnet und am 01.06.2019 ratifiziert. Die Ukraine ist nicht EU-Mitglied; der Europäische Haftbefehl findet keine Anwendung. Seit dem 23.06.2022 ist sie EU-Beitrittskandidat, seit dem 25.06.2024 laufen die Beitrittsverhandlungen.
Sonderkonstellation Krieg seit dem 24.02.2022: Seit Beginn der russischen Vollinvasion gilt in der Ukraine durchgehend Kriegsrecht (vom Präsidenten verhängt, vom Parlament regelmäßig verlängert). Daraus folgen für den Auslieferungsverkehr drei sich überlagernde Problemfelder: erstens die Mobilisierungspflicht für Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren, zweitens die teilweise Verlagerung von Strafverfahren an Gerichte in den westlichen Landesteilen oder die Durchführung als Fernverhandlung per Videoübertragung, drittens belastbar dokumentierte strukturelle Defizite des ukrainischen Haftsystems (CPT-Bericht Oktober 2023, veröffentlicht 2024; EGMR mit 694 Fällen unter verstärkter Beobachtung des Ministerkomitees, Stand 31.08.2025).
Die deutsche OLG-Rechtsprechung 2024/2025 (OLG Nürnberg, OLG Köln, OLG Dresden, OLG München) sowie der BVerfG-Beschluss vom 31.01.2025 (2 BvR 106/25) zeigen, dass Auslieferungen an die Ukraine seit Kriegsbeginn nur unter sorgfältig geprüften Zusicherungen für zulässig erklärt werden — Haftanstalt im Westen des Landes, internationale Standards, Verteidigerkommunikation, Schutz vor Mobilisierung. Die Verteidigung in Ukraine-Verfahren ist seit 2022 zu einem der inhaltlich anspruchsvollsten Felder des deutschen Auslieferungsrechts geworden.
Rechtsgrundlagen
Die Auslieferung an die Ukraine richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk, BGBl. 1964 II S. 1369) i.V.m. dem 1. Zusatzprotokoll (15.10.1975), dem 2. Zusatzprotokoll (17.03.1978), dem 3. Zusatzprotokoll (10.11.2010) und dem 4. Zusatzprotokoll (20.09.2012) — alle vier von Deutschland und der Ukraine ratifiziert. Ergänzend gilt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 (EuRhÜbk).
Innerstaatlich gilt auf deutscher Seite das IRG (§§ 1 ff. IRG); für deutsche Staatsangehörige bleibt Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG sperrend. Auf ukrainischer Seite ist die Strafprozessordnung (Кримінальний процесуальний кодекс України, KPK) maßgeblich, insbesondere Kapitel 44 zur internationalen Rechtshilfe (Art. 541 ff. KPK). Zentralbehörde für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das ukrainische Justizministerium (Міністерство юстиції); für die operative Strafverfolgung ist die Generalstaatsanwaltschaft (Офіс Генерального прокурора) zuständig.
Zuständig auf deutscher Seite sind die Oberlandesgerichte im Zulässigkeitsverfahren (§§ 13 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaften, in Grundsatzfragen durch das Bundesamt für Justiz. Auf ukrainischer Seite entscheiden die Bezirks- und Berufungsgerichte; Spitze der Justiz ist der Oberste Gerichtshof der Ukraine (Верховний Суд) sowie das Verfassungsgericht (Конституційний Суд).
Mit der Suspendierung Russlands aus dem Europarat am 16.03.2022 ist die Ukraine in den letzten Jahren zudem zu einem zentralen Akteur in EGMR-Verfahren geworden, insbesondere in Bezug auf den Konflikt mit Russland und auf die innere Lage des Strafvollzugs.
Besonderheiten der Ukraine
Kriegsrecht und Mobilisierung: Seit dem 24.02.2022 gilt in der Ukraine durchgehend Kriegsrecht. Die Mobilisierungspflicht trifft Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren; mit Gesetz vom 16.04.2024 (Inkrafttreten 18.05.2024) wurden die Erfassungs- und Mobilisierungspflichten verschärft. Im Auslieferungsverfahren ist daher die Frage zu klären, ob der Verfolgte nach Auslieferung — unabhängig vom Strafverfahren — der Mobilisierung unterliegt und damit Lebensgefahr ausgesetzt ist. Diese Konstellation wirft Fragen nach Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK auf, die in der OLG-Rechtsprechung 2024/2025 zunehmend thematisiert werden.
Diplomatische Zusicherungen zu Haftbedingungen und Haftanstalt: Standardpraxis ist die Einholung einer Zusicherung, dass der Verfolgte nicht in unmittelbarer Frontnähe inhaftiert wird, sondern in einer Anstalt in den westlichen Landesteilen (z.B. Lwiwska Ustanowa Wykonannja Pokaran № 19, Lwiw). Diese Konstellation ist tragend in OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.10.2024 — Ausl OAus 43/24; OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2024 — 3 OAus 66/24; OLG Dresden, Beschl. v. 09.08.2024 — OAus 174/24; OLG München, Beschl. v. 23.12.2024 — 1 OAus 66/24. Der BVerfG-Beschluss vom 31.01.2025 (2 BvR 106/25) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die OLG-München-Entscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.
Fernverhandlung per Videoübertragung: In mehreren Fällen wurde zugesichert, dass das Strafverfahren in einem westlichen Gerichtsbezirk geführt wird oder der Verfolgte aus einer westlichen Haftanstalt per Videoübertragung an einem Verfahren in einem ostukrainischen Gericht teilnimmt. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Fernverhandlung sind in der EGMR-Rechtsprechung (EGMR, Urt. v. 05.01.2007 — 45106/04 Marcello Viola v. Italy, Rn. 63 ff.) entwickelt; sie sind insbesondere in der ersten Tatsacheninstanz besonders streng.
CPT-Bericht Oktober 2023 (publiziert 2024): Erster CPT-Bericht zur Ukraine nach Kriegsbeginn. Das Komitee dokumentiert weiterhin hohe Untersuchungshaft-Anteile, daraus resultierende Überbelegung, informelle Hierarchien unter Häftlingen („crime caste" / „crime hierarchy"-Phänomen) und schlechte materielle Bedingungen in mehreren Einrichtungen. Gleichzeitig erkennt das CPT die Bemühungen der ukrainischen Behörden unter Kriegsbedingungen ausdrücklich an.
EGMR-Strukturdefizite — 694 Fälle unter verstärkter Beobachtung (Stand 31.08.2025): Schwerpunkte: illegale Festnahmen, überlange Untersuchungshaft, Misshandlungen durch Polizei, schlechte Haftbedingungen, unzureichende medizinische Versorgung, überlange Verfahrensdauer. Das Ministerkomitee fordert systemische Reformen.
Besetzte Gebiete: Tatorts- oder Aufenthaltsbezüge zu den von Russland besetzten Gebieten (Krim, Teile von Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson) sind sorgfältig zu prüfen — Beweisbeschaffung und Zusicherungen werden faktisch unmöglich, soweit die ukrainische Justiz keinen Zugriff hat.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Das ukrainische Haftsystem wird durch die Staatliche Strafvollzugsbehörde (Державна кримінально-виконавча служба України) verwaltet und besteht aus Untersuchungshaftanstalten (Слідчі ізолятори / SIZO) sowie Strafkolonien (Виправні колонії / Vyprawni Kolonii) verschiedener Sicherheitsstufen. Die zentralen SIZO sind Lukjaniwska SIZO in Kyjiw, Charkiwskyj SIZO und Lwiwskyj SIZO.
Der CPT-Bericht zum Besuch vom 02.–13. Oktober 2023 (publiziert 2024) — erster Bericht nach Kriegsbeginn — dokumentiert anhaltende strukturelle Probleme: Überbelegung infolge hoher Untersuchungshaft-Anteile, informelle Hierarchien („criminal subculture") unter den Insassen mit von den Behörden teils geduldetem Einfluss auf den Vollzugsalltag, sowie unzureichende materielle Bedingungen in Teilbereichen (Lüftung, Hygiene, Heizung — Letzteres unter Kriegsbedingungen mit Stromausfällen verschärft). Das CPT erkennt zugleich die erheblichen Anstrengungen der ukrainischen Behörden unter Kriegsbedingungen ausdrücklich an.
Aus deutscher OLG-Perspektive haben sich seit 2024 folgende Standards herausgebildet: belastbare Zusicherung zur konkret vorgesehenen Haftanstalt (möglichst westliche Landesteile, weit entfernt von der Front), Bestätigung der Haftraumgröße entsprechend CPT-Standard (mindestens 4 m² pro Person bei Mehrfachunterbringung), Sicherstellung der Verteidigerkommunikation, Schutz vor Mobilisierung während der Haftzeit, Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese Anforderungen sind in OLG Nürnberg 22.10.2024, OLG Köln 29.10.2024, OLG Dresden 09.08.2024 und BGH 16.01.2025 — 4 ARs 11/24 nachzulesen.
Die Verteidigung muss prüfen, ob die abgegebenen Zusicherungen ausreichend konkret und belastbar sind. In der Literatur (vgl. ZIS 3/2025) wird kritisch diskutiert, ob die ukrainischen Zusicherungen unter den dynamischen Kriegsbedingungen dauerhaft eingehalten werden können — insbesondere bei einer möglichen Frontverschiebung oder bei kriegsbedingter Verlegung von Insassen.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in Ukraine-Auslieferungsverfahren hat seit dem 24.02.2022 erheblich an Komplexität gewonnen. Folgende Ansätze sind zentral:
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh — Haftbedingungen: Zentraler Prüfungspunkt. Konkrete Anforderungen an Zusicherungen zur Haftanstalt (westliche Landesteile, Lwiw-Region), Haftraumgröße nach CPT-Standard, Versorgung, Verteidigerkontakt. EGMR-Maßstab: Aranyosi und Căldăraru (EuGH C-404/15 und C-659/15 PPU); für Drittstaaten Soering v. UK (EGMR 1989).
- Art. 2 EMRK i.V.m. Kriegsrecht und Mobilisierung: Bei Männern 18–60 Jahre Prüfung, ob nach Auslieferung Mobilisierung droht — Zusicherung „Schutz vor Mobilisierung" oder Untauglichkeitsbescheinigung einholen. Mobilisierungsgesetz vom 16.04.2024 (in Kraft 18.05.2024) verschärfte Erfassung.
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 6 EMRK — faires Verfahren und Fernverhandlung: Bei Fernverhandlung per Videoübertragung Maßstab Marcello Viola v. Italy (EGMR 45106/04 v. 05.01.2007) — strengere Anforderungen in erster Tatsacheninstanz, Sicherstellung uneingeschränkter Verteidigerkommunikation.
- Beiderseitige Strafbarkeit (Art. 2 EuAlÜbk): Mindeststrafdrohung beiderseits 1 Jahr; bei Vollstreckung mindestens 4 Monate Reststrafe (§ 3 Abs. 2 IRG). Bei ukrainischen Sondertatbeständen (Kollaboration, Verrat, Wehrdienstentziehung unter Kriegsrecht) sorgfältige Subsumtionsprüfung.
- Politische Delikte (Art. 3 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 IRG): Bei Vorwürfen mit politischem oder Kriegsbezug (Kollaboration mit Russland, Spionage, Propaganda) gewinnt die Abgrenzungsprüfung erhebliches Gewicht.
- Asyl- und Schutzlage als Sperre (§ 6 Abs. 2 IRG): Verfolgte mit anhängigem oder zuerkanntem Asylverfahren / subsidiärem Schutz bei russischer oder pro-russischer Verfolgungsgefahr sind nicht auszuliefern.
- Tatortbezug zu besetzten Gebieten: Bei Sachverhalten in der Krim oder den seit 2014/2022 besetzten Oblasten Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson — Beweisbeschaffung und ukrainische Strafverfolgungszuständigkeit faktisch problematisch.
- EGMR-Strukturdefizite — 694 Fälle: Bei Vorwürfen mit Bezug zu illegalen Festnahmen, überlanger Untersuchungshaft oder Polizei-Misshandlungen verstärkte Begründungspflicht für die Zulässigkeit.
- Eigene Staatsangehörige (Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG): Deutsche werden nicht ausgeliefert; Tatortbezug und Rücküberstellungs-Zusicherung prüfen.
- Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EuAlÜbk): Begrenzung auf bewilligte Taten; bei Nachtragsersuchen Zustimmungserfordernis — unter Kriegsrecht erhöhte Belastung der Spezialitäts-Kontrolle durch deutsche Stellen.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung Standardmittel. BVerfG hat in 2 BvR 106/25 (Beschl. v. 31.01.2025) zwar nicht angenommen, dennoch bleibt der Weg bei sorgfältig vorbereiteter Haftbedingungs- oder Art. 2 EMRK-Rüge offen.
- Eilrechtsschutz vor dem EGMR (Rule 39): Bei akuter Auslieferungsgefahr und glaubhaft gemachten Art. 3 / Art. 2-Risiken kann eine vorläufige Maßnahme nach Rule 39 der EGMR-Verfahrensordnung beantragt werden.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren der Ukraine
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.