Deutsch-kasachische Gegenseitigkeitsabsprache vom 30. Januar 1996
Stand: Juli 2026
Inhalt der Absprache
Am 30. Januar 1996 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan eine zwischenstaatliche Gegenseitigkeitsabsprache zur sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen getroffen. Sie ist im Länderteil Kasachstan der RiVASt (Bereich III) dokumentiert (Stand: BfJ-Veröffentlichung). Die Absprache hat den Rang einer förmlichen Erklärung der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG), ist aber kein völkerrechtlicher Vertrag.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die Absprache gilt ausschließlich für sonstige Rechtshilfe — etwa Beweiserhebung, Zustellung von Schriftstücken, Vernehmung von Zeugen, Übermittlung von Akten. Der Auslieferungsverkehr (RiVASt Bereich I) ist nicht Gegenstand der Absprache. Für Auslieferungen Deutschland ↔ Kasachstan bleibt es bei der Vertragslosigkeit; die Voraussetzungen des IRG (§§ 2 ff., insbes. § 5 IRG) gelten allgemein.
Praktische Bedeutung im Auslieferungsverfahren
Auch wenn die Absprache 1996 nicht unmittelbar den Auslieferungsverkehr regelt, kann sie in der Verteidigung als Argument für die Tragfähigkeit diplomatischer Zusicherungen herangezogen werden: Sie belegt eine seit 1996 etablierte zwischenstaatliche Rechtshilfepraxis. Umgekehrt darf das OLG die Absprache nicht als „faktischen Vertrag" missdeuten — die Tatverdachtsprüfung und sonstige IRG-Prüfungsmaßstäbe bleiben uneingeschränkt anwendbar.
Sekundärauslieferungs-Risiko
Wichtig ist im Kasachstan-Kontext stets das Risiko der Sekundärauslieferung an Russland auf Grundlage des Minsker GUS-Übereinkommens vom 22.01.1993. Eine Auslieferung nach Kasachstan ohne ausdrückliche Sicherung (Spezialitätsgrundsatz, § 11 IRG) gegen Weiterleitung nach Russland ist mit den Grundrechten regelmäßig nicht zu vereinbaren.
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