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Deutsch-kasachische Gegenseitigkeitsabsprache vom 30. Januar 1996

Stand: Juli 2026

Inhalt der Absprache

Am 30. Januar 1996 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan eine zwischenstaatliche Gegenseitigkeitsabsprache zur sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen getroffen. Sie ist im Länderteil Kasachstan der RiVASt (Bereich III) dokumentiert (Stand: BfJ-Veröffentlichung). Die Absprache hat den Rang einer förmlichen Erklärung der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG), ist aber kein völkerrechtlicher Vertrag.

Sachlicher Anwendungsbereich

Die Absprache gilt ausschließlich für sonstige Rechtshilfe — etwa Beweiserhebung, Zustellung von Schriftstücken, Vernehmung von Zeugen, Übermittlung von Akten. Der Auslieferungs­verkehr (RiVASt Bereich I) ist nicht Gegenstand der Absprache. Für Auslieferungen Deutschland ↔ Kasachstan bleibt es bei der Vertragslosigkeit; die Voraussetzungen des IRG (§§ 2 ff., insbes. § 5 IRG) gelten allgemein.

Praktische Bedeutung im Auslieferungsverfahren

Auch wenn die Absprache 1996 nicht unmittelbar den Auslieferungs­verkehr regelt, kann sie in der Verteidigung als Argument für die Tragfähigkeit diplomatischer Zusicherungen herangezogen werden: Sie belegt eine seit 1996 etablierte zwischenstaatliche Rechtshilfepraxis. Umgekehrt darf das OLG die Absprache nicht als „faktischen Vertrag" missdeuten — die Tatverdachts­prüfung und sonstige IRG-Prüfungsmaßstäbe bleiben uneingeschränkt anwendbar.

Sekundärauslieferungs-Risiko

Wichtig ist im Kasachstan-Kontext stets das Risiko der Sekundärauslieferung an Russland auf Grundlage des Minsker GUS-Übereinkommens vom 22.01.1993. Eine Auslieferung nach Kasachstan ohne ausdrückliche Sicherung (Spezialitätsgrundsatz, § 11 IRG) gegen Weiterleitung nach Russland ist mit den Grundrechten regelmäßig nicht zu vereinbaren.

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