Überblick
Bosnien und Herzegowina ist seit Dezember 2022 EU-Beitrittskandidat, Beitrittsverhandlungen wurden im März 2024 förmlich eröffnet. BiH ist Mitglied des Europarats. Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und BiH richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) in Verbindung mit dem 2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978. Das 1. Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 hat Deutschland nicht ratifiziert; es gilt im Verhältnis zu BiH daher nicht. Ein bilateraler Auslieferungs-Zusatzvertrag zwischen Deutschland und BiH besteht nicht; innerstaatlich sind die §§ 1 ff. IRG anwendbar.
Besonderheit BiH: Die föderale Struktur (Föderation Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, Brčko-Distrikt) wirkt sich auf das materielle Strafrecht aus. Einschlägig sind neben dem Gesamtstaat-Strafgesetzbuch die Strafgesetze der Entitäten. Auslieferungsersuchen laufen formal über die gesamtstaatliche Ebene (Ministarstvo pravde BiH / Ministerium für Justiz BiH).
Exemplarisch OLG Celle 1 Ausl 46/14 v. 23.11.2015 zu einer Auslieferung auf Ersuchen des Amtsgerichts Brčko (Brčko-Distrikt): Die Auslieferung zur Vollstreckung von Bagatellstrafresten (hier: acht Tage) wurde aus Verhältnismäßigkeitsgründen (§ 73 IRG analog § 3 Abs. 3 S. 2 IRG) für unzulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen
Die Auslieferung nach BiH richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem 2. Zusatzprotokoll vom 17.03.1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119). Das 1. Zusatzprotokoll vom 15.10.1975 hat Deutschland nicht ratifiziert. BiH ist dem EuAlÜbk am 25.04.2005 beigetreten.
Innerstaatlich anwendbar sind die §§ 1 ff. IRG, soweit das EuAlÜbk keine vorrangige Regelung trifft. Mindestvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk: Strafandrohung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr; bei bereits erfolgter Verurteilung muss die verhängte Strafe oder Maßregel mindestens vier Monate betragen (auf den noch offenen Strafrest kommt es vertraglich nicht an — zur Verhältnismäßigkeitsgrenze bei Bagatellstrafresten siehe OLG Celle 1 Ausl 46/14).
Zuständig sind auf deutscher Seite die Oberlandesgerichte (§ 29 IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft. Auf BiH-Seite ist das Ministarstvo pravde BiH (gesamtstaatliches Justizministerium) zentrale Behörde; ausstellende Behörde sind je nach Entität das Tužilaštvo BiH (Staatsanwaltschaft BiH), das Federalno tužilaštvo (Föderations-StA), die Republičko tužilaštvo RS (StA Republika Srpska) oder die StA des Brčko-Distrikts.
Für deutsche Staatsangehörige ist die Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 GG ausgeschlossen. BiH verweigert die Auslieferung eigener Staatsangehöriger grundsätzlich (Art. 6 Abs. 1 lit. a EuAlÜbk; Art. 34 lit. a des bosnischen Rechtshilfegesetzes); Ausnahmen bestehen nur aufgrund besonderer Verträge, etwa mit Kroatien, Serbien und Montenegro. Stellvertretende Strafvollstreckung nach §§ 48 ff. IRG kommt in Betracht. Zu beachten ist, dass viele BiH-Staatsangehörige gleichzeitig Staatsangehörige Kroatiens oder Serbiens sein können.
Besonderheiten Bosnien und Herzegowinas
Föderale Strafrechtsstruktur: Die strafrechtliche Zuständigkeit ist zwischen Gesamtstaat, Entitäten (Föderation BiH, Republika Srpska) und dem Brčko-Distrikt aufgeteilt. Für das deutsche Zulässigkeitsverfahren ist maßgeblich, welches Strafgesetz (z.B. StGB BiH, StGB FBiH, StGB RS, StGB Brčko-Distrikt) die Tatgrundlage bildet. Das OLG Celle (1 Ausl 46/14) prüfte die beiderseitige Strafbarkeit auf Grundlage von Art. 232 StGB Brčko-Distrikt i.V.m. § 29 BtMG.
Bagatellstrafreste — OLG Celle: Aus Verhältnismäßigkeitsgründen (§ 73 IRG analog § 3 Abs. 3 S. 2 IRG) ist die Auslieferung zur Vollstreckung von Reststrafen unter 10 Tagen regelmäßig unzulässig (OLG Celle, Beschl. v. 23.11.2015 — 1 Ausl 46/14, unter Heranziehung von Art. 23 Abs. 2 RbEuHb / § 83c Abs. 3 S. 2 IRG als Wertungsmaßstab).
EuGH C-237/21 „S.M.": Der EuGH hat mit Urteil v. 22.12.2022 (Rs. C-237/21, S.M.) zu einem BiH-Ersuchen um Auslieferung eines in Deutschland lebenden Unionsbürgers mit kroatischer, bosnischer und serbischer Staatsangehörigkeit zur Strafvollstreckung die Raugevicius-Grundsätze (C-247/17) fortgeführt: Deutschland muss zunächst aktiv das Einverständnis BiHs zur Vollstreckung der Strafe im Inland einholen; nur wenn BiH nicht zustimmt, darf der Unionsbürger ausgeliefert werden.
Haftbedingungen: CPT-Berichte zu BiH dokumentieren Überbelegung einzelner Anstalten, besonders KPD Zenica, Foča und Sarajevo. Entity-spezifische Lagebilder sind heranzuziehen; die Anstalt Mostar und die Frauenanstalt Tuzla gelten als vergleichsweise modern.
Abwesenheitsurteile: Prüfung nach Art. 3 2. ZP-EuAlÜbk; tragfähige Zusicherung eines Wiederaufnahmeverfahrens erforderlich.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die Haftbedingungen in bosnisch-herzegowinischen Justizvollzugsanstalten sind uneinheitlich und entitätsabhängig. CPT-Berichte dokumentieren in einzelnen Anstalten Überbelegung, veraltete Infrastruktur und Defizite der medizinischen Versorgung. Besonders problematisch in der Vergangenheit: KPZ Zenica (Föderation), KPZ Foča (Republika Srpska), Sarajevo-KPZ.
Modernisiert wurden die Anstalt Mostar (Föderation) und die Frauenanstalt Tuzla; die Einrichtung Istočno Sarajevo (erstes gesamtstaatliches Hochsicherheitsgefängnis, eröffnet im Juli 2020) entspricht europäischen Standards.
Die Verteidigung sollte bei jeder BiH-Auslieferung die konkrete Haftanstalt ermitteln — entitätsspezifisch — und eine anstaltsbezogene Zusicherung einfordern. Allgemeine Garantieerklärungen der gesamtstaatlichen Ebene sind in der deutschen Rechtsprechung regelmäßig nicht ausreichend. Einschlägig: CPT-Berichte, Berichte des Ombudsmanns BiH, Monitoring-Berichte lokaler NGOs (Helsinki-Komitee BiH).
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in BiH-Auslieferungsverfahren umfasst spezifische Prüfungspunkte:
- Entity-Zuständigkeit: Identifikation der entsprechenden Strafgesetzgrundlage (StGB BiH / FBiH / RS / Brčko) und Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit.
- § 73 IRG i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 2 IRG analog (Bagatellstrafreste): Unverhältnismäßigkeit bei Reststrafen unter 10 Tagen (OLG Celle 1 Ausl 46/14).
- Art. 3 EMRK / § 73 S. 1 IRG (Haftbedingungen): Anstaltsbezogene Zusicherung; CPT-Berichte und Ombudsmann-Berichte vorlegen.
- Art. 16 Abs. 2 GG: Bei deutscher Staatsangehörigkeit ausgeschlossen; bei Doppelstaatern gleichgestellt.
- Petruhhin (C-182/15) / EuGH C-237/21: Bei Unionsbürgern ist bei Ersuchen zur Strafverfolgung der Herkunfts-Mitgliedstaat zu unterrichten (Petruhhin); bei Ersuchen zur Strafvollstreckung muss Deutschland zunächst das Einverständnis des Drittstaats zur Vollstreckung im Inland einholen (C-237/21).
- Art. 3 2. ZP-EuAlÜbk (Abwesenheitsurteile): Belastbare Zusicherung eines Wiederaufnahmeverfahrens einfordern.
- Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk / § 6 Abs. 2 IRG: In Einzelfällen bei ethnisch-politischer Motivation (interethnische Konflikte).
- Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EuAlÜbk): Begrenzung der Verfolgung auf bewilligte Taten.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): In BiH-Fällen bei Haftbedingungs- und Verhältnismäßigkeitsfragen erfolgversprechend.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Bosnien und Herzegowinas
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.