Ne bis in idem — Verbot der Doppelbestrafung
Grundsatz
Ne bis in idem verbietet die erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Tat, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 9 IRG: Auslieferung unzulässig bei rechtskräftiger Aburteilung in Deutschland oder einem Drittstaat. Art. 54 SDÜ: Grenzüberschreitendes ne bis in idem im Schengenraum. Art. 50 GRCh: Ne bis in idem als EU-Grundrecht.
Voraussetzungen
Dieselbe Tat (idem) — es kommt auf die Sachverhaltsidentität an, nicht die rechtliche Qualifikation. Endgültige Entscheidung (bis) — keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.
EuHb-Besonderheit
Art. 54 SDÜ gilt im EuHb-Kontext: Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in einem Schengenstaat ist weitere Strafverfolgung unzulässig — auch wenn die Strafe verbüßt ist (EuGH, Rs. Van Straaten).
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