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Ne bis in idem — Verbot der Doppelbestrafung

Stand: Juli 2026

Grundsatz

Ne bis in idem verbietet die erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Tat, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Rechtsgrundlagen

§ 9 IRG: Auslieferung unzulässig, wenn auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde wegen derselben Tat bereits ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat. Rechtskräftige Aburteilungen in anderen Schengen- bzw. EU-Staaten wirken über Art. 54 SDÜ bzw. § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG als Auslieferungshindernis. Art. 54 SDÜ: Grenzüberschreitendes ne bis in idem im Schengenraum. Art. 50 GRCh: Ne bis in idem als EU-Grundrecht.

Voraussetzungen

Dieselbe Tat (idem) — es kommt auf die Sachverhaltsidentität an, nicht die rechtliche Qualifikation. Endgültige Entscheidung (bis) — keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.

EuHb-Besonderheit

Art. 54 SDÜ gilt auch im EuHb-Kontext: Nach rechtskräftiger Aburteilung in einem Schengenstaat ist weitere Strafverfolgung unzulässig, sofern eine verhängte Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Auch ein rechtskräftiger Freispruch mangels Beweisen löst diesen Schutz aus (EuGH, Urt. v. 28.09.2006, C-150/05 — Van Straaten).

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