Die Verwertung von Daten der Messenger-App ANOM, die im Wege der Rechtshilfe aus den USA erlangt und in einem deutschen Strafverfahren als Beweismittel eingeführt wurden, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen.
Einordnung für die Auslieferungs- und Rechtshilfepraxis
Der Fall selbst ist kein Auslieferungsverfahren: Es geht um eine Betäubungsmittelverurteilung des LG Mannheim, deren Beweisgrundlage — Chat-Daten der Messenger-App ANOM — im Wege der klassischen Rechtshilfe aus den USA nach Deutschland gelangt war. Für die Auslieferungspraxis ist der Beschluss dennoch von unmittelbarem Interesse, weil das BVerfG den zentralen Prüfungsmaßstab explizit aus dem Auslieferungsverkehr entlehnt: Für aus dem Ausland erlangte Beweise gelte derselbe Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der auch der Bewilligung von Auslieferungen zugrunde liegt. Wer in Auslieferungshaftsachen oder bei der Verwertung von Interpol- bzw. EuHB-Begleitunterlagen argumentiert, findet hier eine aktuelle, unmittelbar einschlägige Leitentscheidung des BVerfG zur Reichweite dieses Vertrauensgrundsatzes.
Der Vertrauensgrundsatz: Brücke zwischen Rechtshilfe und Auslieferungsrecht
Das BVerfG stellte klar, dass für im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt — ausdrücklich entsprechend dem Auslieferungsverkehr. Von der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards im ausländischen Staat sei auszugehen, solange keine entgegenstehenden Tatsachen dies erschüttern. Diese Übertragung ist für die Auslieferungspraxis lehrreich: Dieselbe Vertrauensvermutung, die bei der Bewilligungsentscheidung über einen Europäischen oder internationalen Haftbefehl zur Anwendung kommt, prägt nun auch die verfassungsrechtliche Kontrolle von Beweismitteln aus dem Ausland. Ein Verwertungsverbot komme laut Kammer in Betracht, wenn die ausländische Beweiserhebung den unabdingbaren Grundrechtsschutz nach Art. 79 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze oder die völkerrechtlichen Mindeststandards nach Art. 25 GG nicht eingehalten worden seien — dieselben Erschütterungsgründe, die auch im Auslieferungsverfahren gegen die Bewilligung vorgebracht werden können, wenn im ersuchenden Staat rechtsstaatliche Defizite drohen.
ANOM: Vom FBI entwickelt, weltweit verteilt
ANOM war eine vom FBI entwickelte und verdeckt an kriminelle Netzwerke verteilte Messenger-App. Die auf den ANOM-Geräten installierte Software sorgte dafür, dass von jeder versandten Nachricht ohne Wissen des Nutzers eine verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server übermittelt wurde. Dort wurde sie vom FBI entschlüsselt, erneut verschlüsselt gespeichert und an einen Transferserver weitergeleitet. Ein bis heute unbekannter EU-Mitgliedstaat stellte den Server zur Verfügung und leitete die Daten an die USA weiter, ohne sie selbst auszuwerten. Von dort gelangten die Daten im Wege der Rechtshilfe nach Deutschland. Der Fall unterscheidet sich von EncroChat und Sky ECC dadurch, dass hier die Ermittlungsbehörde selbst die Kommunikationsinfrastruktur betrieb — was die Frage staatlich veranlasster Tatprovokation und des Gesetzesvorbehalts aufwirft, auch das ein Thema, das in internationalen Rechtshilfe- und Auslieferungsketten regelmäßig wiederkehrt.
Die Entscheidung des BVerfG: Unzulässig, aber mit Hinweisen
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig war: Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt. Auf der Grundlage seines eigenen Vortrags seien die wesentlichen Umstände der Datenerhebung bekannt gewesen, sodass der Einwand, über die Beweismittelgewinnung sei „praktisch nichts bekannt", sich widerspreche. Für die Auslieferungspraxis ist dieser prozessuale Maßstab ebenso relevant wie die materielle Aussage: Auch dort verlangt das BVerfG regelmäßig eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Darlegung, warum die Vertrauensvermutung gegenüber dem ersuchenden bzw. rechtshilfeleistenden Staat erschüttert sein soll — pauschale Zweifel genügen weder hier noch dort.
Vorlagepflicht an den EuGH: Maßstab konkretisiert
Der Beschwerdeführer hatte zudem gerügt, der BGH habe seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt. Das BVerfG konkretisierte den Prüfungsmaßstab: Die Vorlagepflicht werde unhaltbar gehandhabt, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage trotz Entscheidungserheblichkeit nicht in Erwägung ziehe (grundsätzliche Verkennung) oder wenn in Fällen bestehender EuGH-Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet sei und das Gericht seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreite (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Im konkreten Fall sah die Kammer den Beurteilungsrahmen des BGH als gewahrt an. Dieselbe Vorlagepflicht-Dogmatik greift, wenn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls unionsrechtliche Auslegungsfragen — etwa zur Rahmenbeschluss-konformen Handhabung von Bewilligungshindernissen — im Raum stehen.
Bedeutung für Auslieferungshaft- und Rechtshilfesachen
Die Entscheidung schließt die Tür nicht vollständig. Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass ihm „bislang" keine Erkenntnisse vorliegen, die grundsätzlich für ein Verwertungsverbot sprechen — eine Formulierung, die Raum für zukünftige Entwicklungen lässt. Für Auslieferungsverfahren bedeutet das: Wird im ersuchenden Staat eine Auslieferung (auch) auf Beweise gestützt, die ihrerseits im Wege internationaler Rechtshilfe oder über Interpol-Kanäle erlangt wurden, lässt sich der hier höchstrichterlich bestätigte Vertrauensgrundsatz gezielt angreifen, sofern konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die rechtsstaatliche Mindeststandards im Ursprungsstaat der Datenerhebung infrage stellen. In der Fachliteratur werden dazu unter anderem Verstöße gegen den Kernbereich privater Lebensgestaltung, staatlich veranlasste Tatprovokation als „strukturelle Unfairness" und die unmöglich gemachte Nachkontrolle der Beweiserhebung diskutiert — Argumentationslinien, die sich auf die Bewilligungsprüfung nach EuHB oder im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten übertragen lassen. Die hohen Anforderungen des BVerfG an die Substantiierung mahnen dazu, den entsprechenden Sachvortrag bereits im Bewilligungs- bzw. Auslieferungshaftverfahren sorgfältig aufzubauen — einschließlich der Frage, ob eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angeregt werden sollte.